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Autor Thema: Insolvenzfähigkeit ö.r. Rundfunkanst./finanz. Gewährleist.-pflicht d. Länder  (Gelesen 1789 mal)

  • Beiträge: 7.286
Beschluß    
des Ersten Senats vom 5. Oktober 1993    
-- 1 BvL 35/81 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv089144.html

Zitat
Über das Vermögen öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten ist ein Konkursverfahren jedenfalls unter den gegenwärtigen Bedingungen der dualen Rundfunkordnung und des geltenden Konkursrechts nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unzulässig.

Rn. 27
Zitat
1. Rundfunkfreiheit hat ihre wesentliche Bedeutung in der Programmfreiheit im Sinne eines Verbots nicht nur staatlicher, sondern jeder fremden Einflußnahme auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme (vgl. BVerfGE 59, 231 [258]; 87, 181 [201]).

Rn. 29
 
Zitat
[...]Der Landesgesetzgeber wird dadurch zwar nicht gehindert, eine bestimmte Landesrundfunkanstalt aufzulösen (vgl. auch BVerfGE 85, 360 [384 f.]). Er darf aber nicht den öffentlichrechtlichen Rundfunk insgesamt preisgeben.

Rn. 31
Zitat
2. Mit der in dieser Weise durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geprägten Rechtsstellung öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten wäre ein Konkursverfahren nicht zu vereinbaren.

Das Land hat für seine Rundfunkanstalt die volle Einstandspflicht; es bleibt ihm aber unbenommen, die Rundfunkanstalt organisatorisch zu verändern, wenn sie bspw. zu keiner wirtschaftlichen Betriebsführung fähig ist.

Rn. 34
Zitat
b) Wegen der die Länder treffenden finanziellen Gewährleistungspflicht für ihre Rundfunkanstalten besteht auch kein Bedürfnis, ein Konkursverfahren über das Vermögen der Rundfunkanstalten zuzulassen. Die Gewährleistungspflicht gebietet es dem Land, die Zahlungsunfähigkeit der Rundfunkanstalt abzuwenden. Notfalls muß das Land für Verbindlichkeiten der Rundfunkanstalt einstehen. Diese Einstandspflicht überfordert das betreffende Land nicht. Soweit die in Gesetz und Satzung getroffenen Vorkehrungen für eine geordnete Wirtschaftsführung der Rundfunkanstalt und der Einfluß des Landes in den Gremien der Anstalt sowie die - notwendigerweise eingeschränkte - Staatsaufsicht nicht ausreichen sollten, eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Rundfunkanstalt abzuwenden, bleibt dem Land die Möglichkeit, durch Gesetz die Rundfunkanstalt organisatorisch zu verändern.


Siehe auch tangierende Themen u.a. unter

Rundfunkanstalten "nicht insolvenzfähig" - aber "auflösbar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25126.0.html

Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21558.0.html

Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21559.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2017, 20:52 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

B
  • Beiträge: 140
Moin,

seltsamerweise haben nun schon einige LRA bzw. Landesregierungen eine Insolvenzmöglichkeit festgeschrieben.

War auch schon mehrfach im Forum thematisiert.

Wer wird hier wohl am Ende "Recht" behalten ....  ???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2017, 20:52 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ich habe keinen Schimmer, wie man seitens des Verfassungsgerichts aus dem Satz
Zitat
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
den Schluss ziehen kann, dass eine Insolvenz einesr ÖR-Rundfunkanstalt unmöglich sein soll. Das muss wohl die gleiche Unlogik sein, nach der dieser Satz angeblich dazu verpflichtet, ÖR-Sender zu betreiben und - weil sie dann ja zwingend vorhanden sind - zu finanzieren bzw. per Abgaben vom Bürger finanzieren zu lassen, seit 2013 per Zwang.
Zum Leben habe ich z. B. Wasser sehr viel nötiger - auf Rundfunk kann ich völlig verzichten. Übrigens eine über Jahrtausende bewährte Askese. Wasserwerke kann man interessanterweise privatisieren, ÖR-Rundfunk hingegen klebt an uns bis zum Ende der Tage, Finanzierungspflicht, unendliche Garantie, quasi ewiges Leben im Sender. Alles aus einem Satz geschlossen, der doch eigentlich nur besagt, dass die Presse und ihre Tätigkeit frei und die elektronische Verbreitung derjenigen auf Papier gleichgestellt ist. Da steht übrigens Berichterstattung, die frei ist; von dauernden Trallala, Fussball, Koch- und Talkshows, Krimis, Spielfilmen und anderen Anästhetika steht da nichts.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2017, 20:52 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Moderator
  • Beiträge: 11.413
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
seltsamerweise haben nun schon einige LRA bzw. Landesregierungen eine Insolvenzmöglichkeit festgeschrieben.
War auch schon mehrfach im Forum thematisiert.
Ist mir nicht erinnerlich. Bitte Links zu den entsprechenden Stellen. Danke.


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