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Autor Thema: Stefan Raue will sich den Text im Netz nicht gänzlich verbieten lassen  (Gelesen 2602 mal)

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turi2, 10.12.2017

Stefan Raue will sich den Text im Netz nicht gänzlich verbieten lassen.

von Markus Trantow

Zitat
Öffentlich-rechtliche Schreibregeln: Stefan Raue, Intendant des Deutschlandradios, fällt in seinen ersten 100 Amtstagen durch besonnene Töne im Streit mit den Verlegern um die Lufhoheit im Netz auf. Er plädiert für Kompromisse statt Krach, komplett verbieten lassen will er sich das Schreiben im Netz aber nicht. "Gerade wenn es um aktuelle Ereignisse geht, ist Text unabdingbar", sagt Raue im Interview mit turi2.tv am Rande des Journalisten-Empfangs des Radiosenders in Berlin. "Wir wissen, dass Nutzer auch eine Erstinformation als Text brauchen.“  […]

Weiterlesen auf:
http://www.turi2.de/aktuell/stefan-raue-will-sich-den-text-im-netz-nicht-gaenzlich-verbieten-lassen/

Videointerview auf youtube (~4min)
https://youtu.be/chkv6k347tg


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Zitat
"Wir wissen, dass Nutzer auch eine Erstinformation als Text brauchen.“
http://www.turi2.de/aktuell/stefan-raue-will-sich-den-text-im-netz-nicht-gaenzlich-verbieten-lassen/
Nur war, ist und bleibt das Aufgabe der Printpresse.


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Nur war, ist und bleibt das Aufgabe der Printpresse.

Die allerdings längst ihr Angebot erweitert hat und im Internet Videos zur Verfügung stellt. Das ist nicht verboten, aber das Gehakel mit den Sendern hat so schon einen gewissen Beigeschmack. Texte, die Herr Raue nicht ausschließen will, sollten über einen Teaser zum Video/Podcast nicht hinausgehen. Ich würde es allerdings bevorzugen, wenn das Internetangebot der Sender sich auf die Darstellung des Unternehmens und eine elektronische Programmzeitschrift beschränkte.

Was ich definitiv nicht leiden kann, ist die Nutzung des Internets für das Life-Programm der ÖR. Für Broadcast-Sendungen gibt es besser geeignete Wege. Die ÖR verbreiten ihren Kram per Internet nur, um damit zu Zeiten der Gebühr auch für PC - den angeblichen neuartigen Rundfunkempfängern - Kohle abgreifen zu können. Gelänge es, Abwasserleitungen zur Übertragung von Rundfunk zu verwenden, die ÖR-Sender würden für jede Klärgrube und jede Brache mit Sielanschluss die Hand aufhalten.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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@drboe

Was ist an der einfachen europäisch-nationalen Regel nicht zu verstehen?

Der Schwerpunkt der Zeitschriften- und Zeitungsverlage liegt bei den klassischen Printmedien; die Verlage dürfen Videos publizieren, die einen direkten Themenbezug zu ihren Printartikeln haben;

Der Schwerpunkt der Rundfunkunternehmen liegt bei den klassischen audio-visuellen Medien; die Rundfunkunternehmen dürfen Texte veröffentlichen, die einen direkten Themenbezug zu ihren audio-visuellen Publikationen haben.

Den Zeitschriften- und Zeitungsverlagen ist es verwehrt, im Schwerpunkt audio-visuelle Medien anzubieten, wie es den Rundfunkunternehmen verwehrt ist, ihren Schwerpunkt aus den audio-visuellen Medien herauszuverlagern.

Im echten Wettbewerb aller Medien miteinander dürften sich alle überall ausbreiten; für alle dann allerdings ohne jeden staatlichen Auftrag und ohne jede staatliche Unterstützung. Das wäre dann das Optimum gemäß europäischem Recht.


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Herr Raue ist Intendant des Deutschlandradios - also eines Hörfunk-Senders...
...und nicht eines Text-Nachrichten-Dienstes.

Es kommt vom MDR - und hat dort wahrscheinlich zuviel der ungesunden "trimedialen" Luft geschnuppert... und will wohl auch noch Videos fürs Hörfunk-Programm?!?

Seine Aussage als Hörfunk-Sender-Intendant...
Zitat
"Wir wissen, dass Nutzer auch eine Erstinformation als Text brauchen.“
http://www.turi2.de/aktuell/stefan-raue-will-sich-den-text-im-netz-nicht-gaenzlich-verbieten-lassen/
...ist vollkommener Mumpitz, denn seine "Nutzer", also Hörfunk-Nutzer brauchten noch nie und auch heutzutage nicht "Erstinformation als Text".

Solch ein STUSS!
...und trotzdem läuft man Gefahr, solchen hohlen Phrasen auf dem Leim zu gehen ::) >:(


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Was ist an der einfachen europäisch-nationalen Regel nicht zu verstehen?

@pinguin: Was ist an meinem einfachen Satz: Das ist nicht verboten, aber das Gehakel mit den Sendern hat so schon einen gewissen Beigeschmack. nicht zu verstehen? Genauer: Wie kann man aus dem schließen, dass ich irgendeine Regel, ob national oder EU, nicht beachten könnte oder will? Dein Fehler, dem sogleich ein zweiter folgt:

Zitat
Der Schwerpunkt der Zeitschriften- und Zeitungsverlage liegt bei den klassischen Printmedien; die Verlage dürfen Videos publizieren, die einen direkten Themenbezug zu ihren Printartikeln haben;

Nein! Die Verleger sind Unternehmen, die alles dürfen, was das Gesetz erlaubt. Wenn sie es wollen, dann können und dürfen sie mit Schuhen oder Lebensmittel handeln, Zeitungen vertreiben, Druckereien besitzen, Reisen anbieten - machen sie -  Hörfunk- und TV-Sender betreiben, was sie ebenfalls tun, auch wenn es dazu wegen der Frequenzen einer Lizenz bedarf, oder eben Videos und Filme auf ihren Webseiten anbieten. Ein Bezug der Videos zu textuellen Teilen ihrer Printartikel ist weder erforderlich noch zwingend. Das ist eben der Vorteil, wenn man sich privatwirtschaftlich betätigt. Es gibt praktisch keinen wirtschaftlichen Bereich, in dem man sich nicht engagieren kann.

Ich finde es richtig, dass für ÖR-Sender Einschränkungen bestehen. Dass ich die Verbreitung von Sendungen via Internet nicht leiden kann, schrieb ich schon. Mir gehen also die Beschränkungen nicht weit genug und es gibt einige, die ich gerne noch hätte. Z. B. müssen diese öden Sendungen weg, mit denen Burda und Springer gepudert werden, und Gewinnspiele, mit denen das Geld, das für Programm und Betrieb gedacht ist, verpulvert wird, Fussball, Fussball und Fussball u. a. m.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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@Bürger: wirf einmal einen Blick auf

http://www.deutschlandfunk.de/dlf24-nachrichten-nachlesen.1794.de.html

Da findet man die Nachrichten zum Nachlesen.

M. Boettcher


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Ein Bezug der Videos zu textuellen Teilen ihrer Printartikel ist weder erforderlich noch zwingend.
Dieser Bezug ist im europäischen Recht erforderlich, damit es sich bei diesem von den Verlagen angebotenen audio-visuellen Material nicht um Rundfunk handelt; ist vom EuGH so bestätigt, bzw. ausgearbeitet. Daß ein Verlag daneben ein Rundfunkunternehmen haben darf, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Entsprechend verhält es sich umgekehrt, wenn der Rundfunk Texte anbietet, die keinen Bezug zu ihrem Hauptschwerpunkt der audio-visuellen Medien haben, machen sie den Verlagen mit diesen Texten direkte Konkurrenz, denn diese Texte zählen dann im europäischen Recht nicht als Rundfunk. Sind also Publikationen, die staatlich geförderte Rundfunkunternehmen gar nicht erbringen dürfen, soweit nicht vom staatlichen Auftrag abgedeckt.

Wir sind dann nämlich wieder im europäischen Beihilferecht, wonach bspw. Quersubventionen untersagt sind und staatliche Mittel exakt nur für den Auftrag ausgegeben werden dürfen.

Es ist ja sogar so, wurde vom EuGH erst kürzlich entschieden, (im Forum bereits thematisiert), daß selbst die Mittel eines Tochterunternehmens eines staatlich gestützten Unternehmens dem Staat zugerechnet werden.

Staatliche Beihilfen sind im EU-Recht im Grunde ja untersagt; somit hat ein staatliche gestütztes Unternehmen die Mittel eines Tochterunternehmens zur Senkung dieser staatlichen Mittel einzusetzen, bzw. der Staat darf dieses erwarten und seine Mittel um diesen Betrag kürzen.

Die Rundfunkgebühren waren, die Rundfunkbeiträge sind staatliche Mittel; dem EuGH ist es egal, wie etwas benannt ist, es zählt die Wirkung einer Regel.

Es wird bedauert, daß die Verantwortlichen in den Ländern offenbar keine Mühe scheuen, um sich nicht in EU-Recht einzuarbeiten.


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Dieser Bezug ist im europäischen Recht erforderlich, damit es sich bei diesem von den Verlagen angebotenen audio-visuellen Material nicht um Rundfunk handelt; ist vom EuGH so bestätigt, bzw. ausgearbeitet. Daß ein Verlag daneben ein Rundfunkunternehmen haben darf, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Quelle bzw. Beleg im EU-Recht?

Man betrachte z. B. die Seite von SpOn, auf der sich zig Videos befinden, zu denen es keinen Text gibt. Zudem gibt es da Podcasts, also Audiobeiträge, von erheblicher Länge. Derzeit z. B. unter dem Thema Stimmenfang #30 - SPD und das Regieren: Nein! Vielleicht. Ja?, ein Beitrag von 27 min Dauer. Oder "Kicker TV", Videobeiträge in einem Umfang, wie sie z. B. im Sport der Nachrichtensendungen von ARD/ZDF durchaus vorkommen. Videos zu den Muppets, Ausschnitte aus neuen Kinofilmen usw. Text ist entweder gar nicht vorhanden oder nicht länger als eine Bildunterschrift. Beim SpOn gibt es zum WE zudem regelmäßig ganze Filme.
Auf den Seiten der Zeitschrift Stern findet man Trailer zu Kinofilmen und von Netflix, ebenfalls praktisch ohne Text. Bei Focus findet man ebenfalls jede Menge Filme, Ausschnitte aus TV-Shows und mehr. Das meiste davon ohne Text bzw. mit gesprochenem Kommentar, wie er in Fernsehnachrichten typisch ist.

So ziemlich auf jeder Internetseite von Zeitungen und Zeitschriften gibt es zig Videos. Selbst wenn diese oft recht kurz sind, so startet im Anschluss an ein Video das nächste oft automatisch.

M. Boettcher


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Quelle bzw. Beleg im EU-Recht?
Ist im Forum schon eingestellt:

-> ->
Kleiner Ausflug zum Europarecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg142093.html#msg142093

daraus

-> -> ->
Rechtssache C-347/14
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1488019700561&uri=CELEX:62014CJ0347

Zitat
Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens betreibt unter der Internetadresse http://www.tt.com die Online-Zeitung Tiroler Tageszeitung Online. Auf dieser Website, die hauptsächlich Presseartikel enthält, [...]

Rn. 25
Zitat
Insoweit ergibt sich aus der Richtlinie 2010/13, dass die elektronische Ausgabe einer Zeitung trotz der audiovisuellen Elemente, die sie enthält, nicht als ein audiovisueller Dienst zu betrachten ist, wenn diese audiovisuellen Elemente eine Nebenerscheinung darstellen und nur zur Ergänzung des Presseartikelangebots dienen. [...]

Rn. 34
Zitat
Im Ausgangsverfahren ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der in der Subdomain Video angebotene Dienst in Inhalt und Funktion gegenüber den Presseartikeln des Verlegers der Online-Zeitung eigenständig ist. Wenn dies der Fall ist, fällt der Dienst in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13. Wenn der Dienst dagegen insbesondere wegen der zwischen dem audiovisuellen Angebot und dem Textangebot bestehenden Verbindungen untrennbar mit der journalistischen Tätigkeit dieses Verlegers verknüpft ist, fällt er nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

Wenn Videos also untrennbar mit dem Textangebot verbunden sind, bspw. thematisch dazugehörig und nur über den Text aufrufbar, gehört das Gesamtangebot nicht zu den audiovisuellen Medien.


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