Ein Bezug der Videos zu textuellen Teilen ihrer Printartikel ist weder erforderlich noch zwingend.
Dieser Bezug ist im europäischen Recht erforderlich, damit es sich bei diesem von den Verlagen angebotenen audio-visuellen Material nicht um Rundfunk handelt; ist vom EuGH so bestätigt, bzw. ausgearbeitet. Daß ein Verlag daneben ein Rundfunkunternehmen haben darf, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Entsprechend verhält es sich umgekehrt, wenn der Rundfunk Texte anbietet, die keinen Bezug zu ihrem Hauptschwerpunkt der audio-visuellen Medien haben, machen sie den Verlagen mit diesen Texten direkte Konkurrenz, denn diese Texte zählen dann im europäischen Recht nicht als Rundfunk. Sind also Publikationen, die staatlich geförderte Rundfunkunternehmen gar nicht erbringen dürfen, soweit nicht vom staatlichen Auftrag abgedeckt.
Wir sind dann nämlich wieder im europäischen Beihilferecht, wonach bspw. Quersubventionen untersagt sind und staatliche Mittel exakt nur für den Auftrag ausgegeben werden dürfen.
Es ist ja sogar so, wurde vom EuGH erst kürzlich entschieden, (im Forum bereits thematisiert), daß selbst die Mittel eines Tochterunternehmens eines staatlich gestützten Unternehmens dem Staat zugerechnet werden.
Staatliche Beihilfen sind im EU-Recht im Grunde ja untersagt; somit hat ein staatliche gestütztes Unternehmen die Mittel eines Tochterunternehmens zur Senkung dieser staatlichen Mittel einzusetzen, bzw. der Staat darf dieses erwarten und seine Mittel um diesen Betrag kürzen.
Die Rundfunkgebühren waren, die Rundfunkbeiträge sind staatliche Mittel; dem EuGH ist es egal, wie etwas benannt ist, es zählt die Wirkung einer Regel.
Es wird bedauert, daß die Verantwortlichen in den Ländern offenbar keine Mühe scheuen, um sich nicht in EU-Recht einzuarbeiten.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;