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Autor Thema: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s  (Gelesen 12171 mal)

c

cleverle2009

Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
#15: 09. Dezember 2017, 17:15

Bitte Quellenangabe; Danke...

Gruß
Kurt

Aber gerne doch:
Abgabenordnung (AO)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
    die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts des Ersten Teils
    (Anwendungsbereich, Steuerliche Begriffsbestimmungen, Steuergeheimnis),
2.
    die Vorschriften des Zweiten Teils
    (Steuerschuldrecht),
3.
    die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84
    (Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
    die Vorschriften des Vierten Teils
    (Durchführung der Besteuerung),
5.
    die Vorschriften des Fünften Teils
    (Erhebungsverfahren),
6.
    die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
7.
    die Vorschriften des Achten Teils
    (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

Und nun die Zwangsvollstreckung
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/Zwangsvollstreckung/index.php
Mit herein spielt auch (Artikel 19, 4) Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Dies jedoch mit den Gerichten zu kommunizieren ist ein schwieriges Unterfangen.
Von Vorteil sind folgende Voraussetzungen:
Du bist arm.
Du hast keine Schulden.
Du bist klug.
Du hast viel Zeit.
Du hast Spass daran sich unwissend Gebende mit der Gesetzeslage zu konfrontieren.
Du bist alt genug, um keine Angst mehr zu haben.

Ich weiß, das ist eine schier unmenschliche Herausforderung.
mfg  >:D



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g
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Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
#16: 09. Dezember 2017, 23:59
Aber gerne doch:
Abgabenordnung (AO)
§1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, ...   
Das gleiche gilt doch für die Nennung des §44 AO, den die GEZ benutzt.
Es gilt also für Steuern.

Jetzt das Fazit. Es gibt da diese Widersprüche, die einfach weggebügelt werden.
Man veralbert die Leute.
Lt. dem, was wir wissen, ist die Zwangsabgabe eindeutig eine Steuer und demzufolge dürfte die AO angewendet werden.
Dies wird jedoch vehement bestritten!
Ergo: Es ist eine Steuer, die keine Steuer sein darf.


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K
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Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
#17: 10. Dezember 2017, 10:03
Kann es sein dass "irgendetwas" "irgendwo" herausgepickt und so lange verdreht wird bis es passt?

cleverle2009 - Du schreibst:

[..] Laut Rundfunkstaatsvertrag ist die Vollstreckung im Verwaltungsrechtsweg zu vollziehen. Im Verwaltungsrechtsweg können aber nur Forderungen vollstreckt (Abgabenordnung) werden, die Steuern betreffen. Der Landesgesetzgeber hat aber ausdrücklich festgelegt, der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer. Die Flucht ins Privatrecht der öffentlichen Gewalt ist gesetzwidrig.
Frag Deinen Rechtsanwalt Deines Vertrauens.

Das ist nicht korrekt:

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag heisst es in:
Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung Abs. 6:
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Quelle: http://www.ard.de/download/556014/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf oder andere

Also erneut die Frage: was soll der von Dir benannte Verwaltungsrechtsweg sein bzw. wo findet sich dass nur Forderungen vollstreckt (Abgabenordnung) werden, die Steuern betreffen.
Und wie kommst Du auf die Abgabenordnung (AO)?

Bitte um Quellenangaben; Danke.

****************************************
gerechte Lösung:

Das gleiche gilt doch für die Nennung des §44 AO, den die GEZ benutzt.
Es gilt also für Steuern.
[..]

Die GEZ "benutzt" eine im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verankerte Nennung:
Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Abs. 3
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.

Da steht: entsprechend
Wie man jetzt auf die o. a. Schlußfolgerung kommt bleibt (mir) schleierhaft.
 
Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

c

cleverle2009

Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
#18: 10. Dezember 2017, 12:45
Beitrag von: cleverle2009 am Gestern um 13:48
Kurt guck einfach mal auf die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite Deines Festsetzungsbescheides. Dort wirst du den Verweis auf das Verwaltungsgericht finden. Der ist zwar auch falsch, weil Klagen gegen die öffentliche Forderung gegen Zivilisten keine Verwaltungssachen sind, sondern Klagen gegen den Staat nach den Grundrechten. Dafür hat es aber auch keine Regelung, daher greift dann die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gehört zu den sog. Prozessgrundrechten (Justizgrundrechten). Neben der Rechtsweggarantie fallen darunter die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 GG sowie die Grundrechte aus Art. 103 GG. Weiter ist hier noch zu beachten, der Rechtsweg steht jedem offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, sowie jedem, der ein Recht gegenüber einer anderen Privatperson vor den Zivilgerichten ausüben und durchsetzen will. Auch der Justizgewährleistungsanspruch darf hier angemerkt werden.
Zitat
Verwaltungsvollstreckungsverfahren
besonderes Verwaltungsverfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten. In der Bundesverwaltung gilt hierfür das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) vom 27. 4. 1953; die Länder haben entsprechende Gesetze. Bestimmte Ansprüche werden von den Justizbehörden nach der Justizbeitreibungsordnung vollstreckt. Vollstreckbare Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (Verwaltungszwang). Zwangsmittel sind die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und der unmittelbare Zwang. Sondervorschriften bestehen z. B. in der Abgabenordnung (AO) für das Steuerrecht und im SGB X für das Sozialversicherungsrecht. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden in Anlehnung an die Regelungen der Zwangsvollstreckung in der ZPO oder nach den Vorschriften der AO vollstreckt.

Diese Regelung verletzt das Grundgesetz. Vergleiche § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG. Folglich ist die Regelung nicht anwendbar. Die Richter verstehen sich da oft unzulässigerweise als Gesetzgeber.
Zitat
ZPO § 1
Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

GVG § 13

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Die angeblichen Schulden aus Rundfunkbeitrag sind nun mal keine Familiensachen. Hier begehen die Behörden unzulässigerweise die Flucht in das Zivilrecht, weil der Gesetzgeber keine Regelungen getroffen hat. Letztliche Ursache dafür ist der Rundfunkstaatsvertrag, der kein Gesetz nach den Vorschriften unserer Staatsorganisation darstellt.

Jetzt zu Kurt auf die Einwendung von gerechte Lösung am Gestern um 23:59
Zitat
Da steht: entsprechend
Wie man jetzt auf die o. a. Schlußfolgerung kommt bleibt (mir) schleierhaft.
 


Zitat
Abgabenordnung
§ 44
Gesamtschuldner

(1) 1Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) 1Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. 2Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. 3Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. 4Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Fällt dir auf? Da steht Steuerschuldverhältnis. Eine Abweichung davon muß durch ein mit dem Grundgesetz übereinstimmendes Gesetz geregelt sein.


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Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
#19: 10. Dezember 2017, 13:30
Beitrag von: cleverle2009 am Gestern um 13:48
Kurt guck einfach mal auf die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite Deines Festsetzungsbescheides. Dort wirst du den Verweis auf das Verwaltungsgericht finden.

cleverle2009 - nach meinem Dafürhalten hast Du Dich da irgendwohin verrannt.

In der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite eines Festsetzungsbescheides lässt sich kein Wort bzgl. "Verwaltungsgericht" finden  ;)

Dein Artikel (übrigens wieder ohne Quellangabe) über das "Verwaltungsvollstreckungsverfahren" ist insoweit aus meiner Sicht irrelevant da Du da Sachen hineininterpretierst die da nicht stehen  8)

Du zitierst selbst :
Zitat
Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden in Anlehnung an die Regelungen [..] vollstreckt.

Da ist es doch auch schon formuliert "in Anlehnung an" - das bedeutet NICHT: "nach den Regelungen in [..]"

Zitat
[..] Letztliche Ursache dafür ist der Rundfunkstaatsvertrag, der kein Gesetz nach den Vorschriften unserer Staatsorganisation darstellt.
Aha. Wie kommst Du darauf? Quelle?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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cleverle2009

Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
#20: 10. Dezember 2017, 17:01
Beitrag von: cleverle2009 am Gestern um 13:48
Kurt guck einfach mal auf die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite Deines Festsetzungsbescheides. Dort wirst du den Verweis auf das Verwaltungsgericht finden.
Ich habe da stehen:
"Das zuständige Verwaltungsgericht ist: Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstraße 16.


Dein Artikel (übrigens wieder ohne Quellangabe) über das "Verwaltungsvollstreckungsverfahren" ist insoweit aus meiner Sicht irrelevant da Du da Sachen hineininterpretierst die da nicht stehen  8)
Dazu habe ich geschrieben.
Diese Regelung verletzt das Grundgesetz. Vergleiche § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG. Folglich ist die Regelung nicht anwendbar. Die Richter verstehen sich da oft unzulässigerweise als Gesetzgeber. Die Richter nennen dies dann "Interpretation" oder "teleologische Auslegung". Damit gelingt es Richtern die Wirkung eines Gesetzes in das Gegenteil zu verkehren.
Schlagwort: Teleologische Auslegung. „Der Ausleger kann das Gesetz besser verstehen als seine Schöpfer es verstanden haben, das Gesetz kann klüger sein als seine Verfasser – es muss sogar klüger sein als seine Verfasser" (Gustav Radbruch - Radbruch war in der Zeit der Weimarer Republik Reichsminister der Justiz. ). >:D
Leseempfehlung:
https://justiz-und-recht.de/tag/teleologische-auslegung/

Du zitierst selbst :
Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden in Anlehnung an die Regelungen [..] vollstreckt.
Ein Auszug aus Bundeszentrale für politische Bildung:
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/23179/verwaltungsvollstreckungsverfahren

Da ist es doch auch schon formuliert "in Anlehnung an" - das bedeutet NICHT: "nach den Regelungen in [..]"

Zitat
[..] Letztliche Ursache dafür ist der Rundfunkstaatsvertrag, der kein Gesetz nach den Vorschriften unserer Staatsorganisation darstellt.
Aha. Wie kommst Du darauf? Quelle?
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347)
Artikel 70 bis Artikel 82 - Lese dort nach.
Den Ländern ist dort kein Recht zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen, noch zum Erlass eines Rundfunkstaatsvertrages eingeräumt.
Für Bayern ist die Bayerische Verfassung noch einschlägig in Verbindung mit dem Parlamentsbeteiligungsgesetz mit Gültigkeit von 2003.
Im politischen System des Freistaates Bayern können Gesetze grundsätzlich auf zweierlei Wegen entstehen: auf dem (üblichen) Weg der parlamentarischen Gesetzgebung und auf dem Weg der Volksgesetzgebung, also über Volksbegehren und Volksentscheid (Art. 71 - 76 Bayerische Verfassung).Ordre per Mufti ist nicht vorgesehen.
Gruß cleverle2009

Gruß
Kurt


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s
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Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
#21: 10. Dezember 2017, 18:44
Den Ländern ist dort kein Recht zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen, noch zum Erlass eines Rundfunkstaatsvertrages eingeräumt.

dann wäre ja das ganze Konstrukt sowieso Nichtig - der nächste Justitzskandal


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
#22: 10. Dezember 2017, 19:02
Ein schönes Lehrstück i. Sachen...

...
Dein Artikel (übrigens wieder ohne Quellangabe) über das "Verwaltungsvollstreckungsverfahren" ist insoweit aus meiner Sicht irrelevant da Du da Sachen hineininterpretierst die da nicht stehen  8)
Dazu habe ich geschrieben.
Diese Regelung verletzt das Grundgesetz. Vergleiche § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG. Folglich ist die Regelung nicht anwendbar. Die Richter verstehen sich da oft unzulässigerweise als Gesetzgeber. Die Richter nennen dies dann "Interpretation" oder "teleologische Auslegung". Damit gelingt es Richtern die Wirkung eines Gesetzes in das Gegenteil zu verkehren.
...

...der berühmten (berüchtigten) "Teleologischen Auslegung" bzw. "Teleologischen Reduktion" von Gesetzen durch sich wohl des Öfteren ZU HÖHEREM BERUFEN glaubenden Herren oder Damen Richter [also solchen, die speziell dann Gesetzgeber spielen möchten, wenn es zum Nachteil des Untertanen ist] wäre ja der Prozeß von Herrn Haering i. S. Bargeld als Zahlungsmittel für den sogenannten "Rundfunkbeitrag" zu nennen. Da war ja der Kern des Anstoßes, dass nach Meinung des VG Frankfurt und später des OVG die Satzung des hessischen Rundfunks (Pflicht der bargeldlosen Zahlung) als höherrangig denn das Bundesbank-Gesetz bzw. die europäischen Rechtsvorschriften einzustufen sei, bzw. dass das eine mit dem anderen nichts zu tun habe & insofern die Damen und Herren ermächtigt seien, mal eben besagte Satzung zum Gesetz zu erheben. Lesenswert dazu auch Larenz, Karl: " Methodenlehre der Rechtswissenschaft", auf das seinerseits auch Herrn Haerings Rechtsbeistand in seinem Vortrag verweist (Seitenadresse: norberthaering.de)

Aber wir entfernen uns natürlich Stück für Stück vom Ausgangsthema - insofern könnte es geeignetere Stellen für weiteres Nachdenken über Sinn oder auch Unsinn "Teleologischer Reduktionen" (zu Gunsten des ÖRR natürlich) geben als diese hier


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2017, 19:12 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 7.386
Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
#23: 10. Dezember 2017, 21:29
Artikel 70 bis Artikel 82 - Lese dort nach.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.bundestag.de/gg

Zitat
Artikel 70

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Hat der Bund also das Recht der Gesetzgebung, sind die Länder draussen; siehe Art. 73, (3) betreffs Meldewesen und (!) Art. 73 (7) betreffs Telekommunikation; Telemedien sind alleiniges Bundesrecht.

Zitat
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Zitat
Artikel 71

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Wurden die Länder durch Bundesgesetz  befugt, eigene Regelungen im Bereich Meldewesen und Telekommunikation treffen zu dürfen?

Zitat
Artikel 72

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

Zitat
Artikel 74

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
[...]
16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;

Zitat
Den Ländern ist dort kein Recht zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen, noch zum Erlass eines Rundfunkstaatsvertrages eingeräumt.
Was im Grundgesetz nicht gemäß Art. 73 als Bundesrecht benannt ist, bzw. gemäß Art. 74 der konkurrierenden Gesetzgebung anheimfällt, ist reines Landesrecht.

Deswegen entschied das BVerfG auch, daß die Länder hier das Recht zur Gesetzgebung hätten. Rundfunk wie Kultur sind gemäß Grundgesetz nicht vom Bund belegt oder durch ihn belegbar.

Hier ist dann aber wieder Art. 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95 zu beachten, wonach bereits einfaches Bundesrecht jedes Landesrecht bricht und damit  gegenstandslos werden läßt.

Die Länder dürfen sich im Bereich Rundfunk tummeln.

-> Widerspruch: der Auslandssender der Bundesrepublik Deutschland, den es gar nicht geben dürfte. -> Ausland ist Bundesrecht; Rundfunk ist Landesrecht; die Länder sind nicht befugt, Bundesrecht zu schaffen;

Alle Bundestage haben es bisher nicht geschafft, das Grundgesetz derart zu ändern, daß es Rundfunk und Kultur wenigstens in Art. 74 GG über die konkurrierende Gesetzgebung implementiert.

Die Länder dürfen im Bereich Telemedien, weil Telekommunikation, und Meldewesen keine eigenen Regelungen treffen und müssen auf die des Bundes zurückgreifen.

Folglich dürfen die Bürger von den Ländern erstens nicht zwangsverpflichtet werden, für eine von ihnen individuell nicht genutzte Dienstleistung namens Rundfunk zahlen zu müssen, zweitens dürfen die Länder auch nicht definieren, daß das Internet zum Bereich Rundfunk gehören würde, worin sich LRA und Co. tummeln dürfen.

Folglich dürfen LRA und Co. für ihre Ausbreitung im Internet keine Rundfunkbeiträge einsetzen; sie dürfen sich allerdings, es sei denn, es würde ihnen vom Gesetzgeber schlicht untersagt, zu Lasten eigener Mittel, also zu eu-binnenmarktüblichen Konditionen, im Internet ausbreiten.

Interessant ist Art. 82 des Grundgesetzes: (Dank an cleverle2009)

Zitat
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet.
Dieses gilt auch für Landesgesetze im Bereich der konkurierenden Gesetzgebung; wurden diese nicht vom Bundespräsidenten gegengezeichnet, sind diese nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden, sind sie nichtig.

Bei alledem Obacht, siehe Art 125a GG

Zitat
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
Im Meldewesen hat es das

Bundesmeldegesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/

das das Melderecht der Länder gegenstandslos werden läßt, wie es auch ein

Telemediengesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/

hat, welches Regelungen der Länder ins Leere laufen läßt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2017, 21:45 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 171
  • Grossherzogtum Baden
@pinguin
Danke für Deinen Beitrag, aber hast schon mal was von Willkür oder Fiktion gehört ?


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  • IP logged
*Angst beginnt im Kopf. Mut auch.*

p
  • Beiträge: 9
ich hatte diese Pressemitteilung damals direkt von der Website des OLG rauskopiert. Dann war sie spaeter verschwunden. Auch bei der Suche im Archiv nicht mehr auffindbar. Ich vermute, sie wurde bewusst rausgenommen. 


Scheinbar fehlt die Quelle zu dieser Pressemeldung. Der nachfolgende Link führt zu einer Zusammenfassung, wenn nach dem Aktenzeichen gesucht würde findet sich vielleicht auch ein Volltext der Entscheidung.

https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/kein-automatisiertes-grundbuchabrufverfahren-fuer-gerichtsvollzieher-359179

Aktenzeichen
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20VA%2017/12


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