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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: FKupp am 08. Dezember 2017, 21:37

Titel: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: FKupp am 08. Dezember 2017, 21:37
Hier unter diesem Link:
http://www.agmiw.org/wp-content/uploads/2016/09/GVO-2012-%C3%84nderungen-im-Vergleich.pdf
kann man alles über die Änderungen der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) in der ab 1. August 2012 geltenden Fassung nachlesen.

und hier:
http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/import/justizministerium%20baden-w%C3%BCrttemberg/pdf/ge/Gesch%C3%A4ftsanweisung%20f%C3%BCr%20Gerichtsvollzieher%20%28GVGA%29%201.9.2013%5B2%5D.pdf
kann auch alles, was man wissen sollte, nachgeschaut werden.

viel zum lesen, aber wer lesen kann ist klar im Vorteil :)
und danach sagt man den Damen oder Herren wie der Hase läuft !
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: ope23 am 08. Dezember 2017, 22:43
Der GV ist seit 2012 insbesondere kein Beamter mehr.

Und es scheint so zu sein, was ich anhand des hier mehrfach dokumentierten Wortlauts der von den Beitragsschergen gebastelten Ersuchen an die Vollstreckungsbehörden schon lange vermute: Die GV sind für ihr Handeln persönlich verantwortlich. Es gibt de jure keinen Automatismus, dass die Vollstreckungsbehörde dem Wunsch des Beitragsservices nachkommt, so sehr sich die Schergen amtlich gerieren mögen.  Ich könnte dasselbe "Ersuchen" benutzen, um bei meiner Hausnachbarin etwas Geld zu besorgen. Die Rechtskraft ist die gleiche (nämlich: keine).

Das Lösegeld durch den GV eintreiben zu lassen, kommt dem BS billiger, als ein privates Inkassounternehmen zu beauftragen. Und hat den Effekt, dass der Wohnungsinhaber Angst bekommt.

Wenn Karlsruhe gesprochen hat, wird es hoffentlich zu zahlreichen Schadensersatz- und Ehrenprozessen gegen die GV kommen.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: FKupp am 08. Dezember 2017, 22:59
Diese haltlosen Drohungen und Erpressungen von dem ÖRR sind schlicht weg ein "politisches Zentralversagen"
darum kann man nur sagen, wehrt Euch und macht mit, Danke!
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: pinguin am 08. Dezember 2017, 23:05
Der GV ist seit 2012 insbesondere kein Beamter mehr.
Ist er keiner mehr, oder muß er lediglich keiner mehr sein?
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: FKupp am 08. Dezember 2017, 23:19
pinguin mit deiner Antwort verunsicherst du mM nach einige Mitstreiter, es steht doch schwarz auf weiß geschrieben:

§ 1 Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers
Der GVZ ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts   ist  - aufgehoben -
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: Die Buche am 08. Dezember 2017, 23:30
Ist hier auch wieder nach Bundesländern zu unterscheiden?

Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)

AV d. JM vom 9. August 2013 (2344 - Z. 124.1)
- JMBl. NRW S. 210 -
in der Fassung vom 19. August 2016

http://www.jvv.nrw.de/anzeigeText.jsp?daten=1050
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: FKupp am 08. Dezember 2017, 23:37
hier steht:
Die von den Landesjustizverwaltungen beschlossene bundeseinheitliche Neufassung der Geschäftsan-
weisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Die bisherige Geschäftsan-
weisung für Gerichtsvollzieher (AV d. JM vom 19. Juli 2012 (2344 - Z. 124.1) - JMBl. NRW S. 180 - tritt mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.

somit wäre die Frage beantwortet
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: pinguin am 09. Dezember 2017, 00:18
@FKupp

Irgendwo beißt sich da was; diese Synopse GVO, wie von Dir im Eingangsbeitrag verlinkt, schreibt in der Neufassung unter §16 Geschäftsverteilung in Absatz 1 von Vollstreckungsbeamten.

Und übrigens; kann es sein, daß es sich hier um Landesrecht handelt? Das nächste, was u. U. verfassungswidrig ist?

Im Dokument des Landes Brandenburg

Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) und Gerichtsvollzieherordnung (GVO) (GVGA)
http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/gvga2013

findet sich § 157, daß der Gerichtsvollzieher ein Gerichtsbeamter ist.
 
Zitat
§ 157
Zuständigkeit
[...]
(2) Zu den Gerichtsbeamten, die für die Aufnahme von Protesten zuständig sind, gehört auch der Gerichtsvollzieher.

Das BVerfG schreibt jedenfalls in - 2 BvF 2/58 -

Urteil des Zweiten Senats vom 27. April 1959
- 2 BvF 2/58 -
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv009268.html

Rn. 74
Zitat
Damit steht in Einklang, daß nur die Beamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis mit seinen im Beamtenrecht geregelten besonderen Rechten und Pflichten stehen. Die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst stehen trotz einer gewissen Annäherung an das Beamtenrecht, z. B. in den Tarifordnungen des öffentlichen Dienstes, in einem durch das Arbeitsrecht geordneten Arbeitsverhältnis, und zwar auch dann, wenn sie Hoheitsbefugnisse ausüben.
Nur Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, die Angestellten nicht!

Deswegen

Aus Rn. 73
Zitat
[...] die dauernde Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse soll in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes übertragen werden. Soweit von dieser Regel abgewichen wird, ist die Tätigkeit des mit Hoheitsfunktionen betrauten Angestellten allerdings der des Beamten gleichzuachten. Es darf sich hier aber nach Art. 33 Abs. 4 GG nur um Ausnahmefälle handeln. Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen, so wäre dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Nur in Ausnahmefällen darf ein Angestellter des öffentlichen Dienstes hoheitliche Tätigkeiten ausüben.

Heißt also, ein Angestellter ist mit der ständigen Tätigkeit als Gerichtsvollzieher in Kollission zu BVerfG und Grundgesetz.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: cleverle2009 am 09. Dezember 2017, 00:28
....
Ist er keiner mehr, oder muß er lediglich keiner mehr sein?

Der Gerichtsvollzieher ist als wirtschaftlich Beteiligter an der Vollzugshandlung nicht mehr wie in Artikel Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz festgelegt, sachlich unabhängig, wie es nach dem Beamtenrecht erforderlich ist.

Zitat
dass hoheitliche Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sind, die in einem öffentliche-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Der sog. Funktionsvorbehalt regelt den „Einsatzbereich“ von Beamten, denn nur diese stehen in dem benannten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.
Zitat
Das OLG MÜNCHEN hat am 05. Februar 2015 unter dem Aktenzeichen 9 VA 17 / 12  eine Entscheidung getroffen und am 06. März 2015 hierzu nachfolgende Pressemitteilung veröffentlicht:
6. März 2013 – Pressemitteilung Zivilsachen 2/13
OBERLANDESGERICHT entscheidet gegen Gerichtsvollzieher

Das Parlament weiß bereits seit der Ablehnung der Einfügung eines Artikels 98a in das Grundgesetz durch den Bundesrat über die Problematik bescheid.
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/235/23591.html (http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/235/23591.html)
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: pinguin am 09. Dezember 2017, 00:32
Lt. dem verlinkten Dokument ist diese Änderung aber abgelehnt.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: PersonX am 09. Dezember 2017, 08:33
Scheinbar fehlt die Quelle zu dieser Pressemeldung. Der nachfolgende Link führt zu einer Zusammenfassung, wenn nach dem Aktenzeichen gesucht würde findet sich vielleicht auch ein Volltext der Entscheidung.

https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/kein-automatisiertes-grundbuchabrufverfahren-fuer-gerichtsvollzieher-359179

Aktenzeichen
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20VA%2017/12
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: nexus77 am 09. Dezember 2017, 13:14
Beim lesen des Verw. Ges. NRW ist mir aufgefallen, dass es nun "Hilfs Beamte" gibt. Nämlich Angestellte die "vereidigt" werden und dann Funktionen eines Beamten übernehmen...im Bundesrecht dürfte das nicht stehen (aber ich hatte keine Zeit alles nochmal zu lesen) und Bundes bricht Landesrecht. Müsste man mal einen Juristen befragen um sicher zu sein.

Achso, bzgl. dieser Gerichtsvollzieher Sache des OP, es könnte sich um Irrtum / Disinfo handeln, denn zwar wurde das tatsächlich aus einem Gesetz gestrichen aber nur weil es doppelt war, es steht in einem anderem Gesetz, deswegen wurde es aus dem einen gestrichen. Aber die alte Regelung gelte noch. Das selbe gilt für eine Disinfo "keine Staatsgerichte seit 1950" und "Bereinigungsgesetz Art. 56 Zwangsvollstreckungen aufgehoben" wurde irgendwo im Netz verbreitet und andere übernahmen es ohne Prüfung. Selbes könnte bei der GV Sache auch der Fall sein, die OP anspricht, also besser nicht darauf bauen.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: cleverle2009 am 09. Dezember 2017, 13:48
Es ist unerheblich, was über den Gerichtsvollzieher zu meist verbreitet wird. Fakt ist, die Zwangsvollstreckung öffentlicher Forderungen nach der ZPO(Zivilprozessordnung) ist regelmäßig nicht möglich. Die Zivilprozessordnung regelt Streitsachen(Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß § 1 ZPO (Zivilprozessordnung) i.V.m. § 13 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz). Bitte dort nachsehen. Der Gerichtsvollzieher bleibt da außen vor. Laut Rundfunkstaatsvertrag ist die Vollstreckung im Verwaltungsrechtsweg zu vollziehen. Im Verwaltungsrechtsweg können aber nur Forderungen vollstreckt (Abgabenordnung) werden, die Steuern betreffen. Der Landesgesetzgeber hat aber ausdrücklich festgelegt, der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer. Die Flucht ins Privatrecht der öffentlichen Gewalt ist gesetzwidrig.
Frag Deinen Rechtsanwalt Deines Vertrauens.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: nexus77 am 09. Dezember 2017, 14:18
Laut Rundfunkstaatsvertrag ist die Vollstreckung im Verwaltungsrechtsweg zu vollziehen. Im Verwaltungsrechtsweg können aber nur Forderungen vollstreckt (Abgabenordnung) werden, die Steuern betreffen. Der Landesgesetzgeber hat aber ausdrücklich festgelegt, der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer.

Und das BVG Leipzig hatte zu unseren Gunsten es auch noch einmal bestätigt, dass RF Beitrag keine Steuer ist. Und sogar gesagt, das Beitragsaufkommen wird NICHT in die Haushalte der Länder eingestellt. Schulden (unerheblich ob sie tatsächlich bestehen) aus RF Beitrag dürfen also NICHT per "Amtshilfe" durch zB. Städte o. Finanzämter vollstreckt werden.

Dieser RFSTV sagt etwas anderes ja, aber ist der nun der heilige Gral des Rechts, oder was. Anscheinend ja, denn man soll (muss?) sich ja nun im Impressum von Webseiten darauf beziehen. Was kommt als nächstes ?  |-

Der korrekte Weg wäre mMn das gerichtliche Mahnverfahren nach HGB, hier der Ablauf:

http://www.mahnverfahren-aktuell.de/Einfuehrung.html
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: Kurt am 09. Dezember 2017, 14:49
[..] Im Verwaltungsrechtsweg können aber nur Forderungen vollstreckt (Abgabenordnung) werden, die Steuern betreffen. [..]

Bitte Quellenangabe; Danke...

Gruß
Kurt
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: cleverle2009 am 09. Dezember 2017, 17:15

Bitte Quellenangabe; Danke...

Gruß
Kurt

Aber gerne doch:
Abgabenordnung (AO)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
    die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts des Ersten Teils
    (Anwendungsbereich, Steuerliche Begriffsbestimmungen, Steuergeheimnis),
2.
    die Vorschriften des Zweiten Teils
    (Steuerschuldrecht),
3.
    die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84
    (Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
    die Vorschriften des Vierten Teils
    (Durchführung der Besteuerung),
5.
    die Vorschriften des Fünften Teils
    (Erhebungsverfahren),
6.
    die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
7.
    die Vorschriften des Achten Teils
    (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

Und nun die Zwangsvollstreckung
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/Zwangsvollstreckung/index.php
Mit herein spielt auch (Artikel 19, 4) Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Dies jedoch mit den Gerichten zu kommunizieren ist ein schwieriges Unterfangen.
Von Vorteil sind folgende Voraussetzungen:
Du bist arm.
Du hast keine Schulden.
Du bist klug.
Du hast viel Zeit.
Du hast Spass daran sich unwissend Gebende mit der Gesetzeslage zu konfrontieren.
Du bist alt genug, um keine Angst mehr zu haben.

Ich weiß, das ist eine schier unmenschliche Herausforderung.
mfg  >:D

Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: gerechte Lösung am 09. Dezember 2017, 23:59
Aber gerne doch:
Abgabenordnung (AO)
§1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, ...   
Das gleiche gilt doch für die Nennung des §44 AO, den die GEZ benutzt.
Es gilt also für Steuern.

Jetzt das Fazit. Es gibt da diese Widersprüche, die einfach weggebügelt werden.
Man veralbert die Leute.
Lt. dem, was wir wissen, ist die Zwangsabgabe eindeutig eine Steuer und demzufolge dürfte die AO angewendet werden.
Dies wird jedoch vehement bestritten!
Ergo: Es ist eine Steuer, die keine Steuer sein darf.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: Kurt am 10. Dezember 2017, 10:03
Kann es sein dass "irgendetwas" "irgendwo" herausgepickt und so lange verdreht wird bis es passt?

cleverle2009 - Du schreibst:

[..] Laut Rundfunkstaatsvertrag ist die Vollstreckung im Verwaltungsrechtsweg zu vollziehen. Im Verwaltungsrechtsweg können aber nur Forderungen vollstreckt (Abgabenordnung) werden, die Steuern betreffen. Der Landesgesetzgeber hat aber ausdrücklich festgelegt, der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer. Die Flucht ins Privatrecht der öffentlichen Gewalt ist gesetzwidrig.
Frag Deinen Rechtsanwalt Deines Vertrauens.

Das ist nicht korrekt:

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag heisst es in:
Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung Abs. 6:
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Quelle: http://www.ard.de/download/556014/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf oder andere

Also erneut die Frage: was soll der von Dir benannte Verwaltungsrechtsweg sein bzw. wo findet sich dass nur Forderungen vollstreckt (Abgabenordnung) werden, die Steuern betreffen.
Und wie kommst Du auf die Abgabenordnung (AO)?

Bitte um Quellenangaben; Danke.

****************************************
gerechte Lösung:

Das gleiche gilt doch für die Nennung des §44 AO, den die GEZ benutzt.
Es gilt also für Steuern.
[..]

Die GEZ "benutzt" eine im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verankerte Nennung:
Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Abs. 3
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.

Da steht: entsprechend
Wie man jetzt auf die o. a. Schlußfolgerung kommt bleibt (mir) schleierhaft.
 
Gruß
Kurt
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: cleverle2009 am 10. Dezember 2017, 12:45
Beitrag von: cleverle2009 am Gestern um 13:48
Kurt guck einfach mal auf die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite Deines Festsetzungsbescheides. Dort wirst du den Verweis auf das Verwaltungsgericht finden. Der ist zwar auch falsch, weil Klagen gegen die öffentliche Forderung gegen Zivilisten keine Verwaltungssachen sind, sondern Klagen gegen den Staat nach den Grundrechten. Dafür hat es aber auch keine Regelung, daher greift dann die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gehört zu den sog. Prozessgrundrechten (Justizgrundrechten). Neben der Rechtsweggarantie fallen darunter die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 GG sowie die Grundrechte aus Art. 103 GG. Weiter ist hier noch zu beachten, der Rechtsweg steht jedem offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, sowie jedem, der ein Recht gegenüber einer anderen Privatperson vor den Zivilgerichten ausüben und durchsetzen will. Auch der Justizgewährleistungsanspruch darf hier angemerkt werden.
Zitat
Verwaltungsvollstreckungsverfahren
besonderes Verwaltungsverfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten. In der Bundesverwaltung gilt hierfür das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) vom 27. 4. 1953; die Länder haben entsprechende Gesetze. Bestimmte Ansprüche werden von den Justizbehörden nach der Justizbeitreibungsordnung vollstreckt. Vollstreckbare Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (Verwaltungszwang). Zwangsmittel sind die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und der unmittelbare Zwang. Sondervorschriften bestehen z. B. in der Abgabenordnung (AO) für das Steuerrecht und im SGB X für das Sozialversicherungsrecht. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden in Anlehnung an die Regelungen der Zwangsvollstreckung in der ZPO oder nach den Vorschriften der AO vollstreckt.

Diese Regelung verletzt das Grundgesetz. Vergleiche § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG. Folglich ist die Regelung nicht anwendbar. Die Richter verstehen sich da oft unzulässigerweise als Gesetzgeber.
Zitat
ZPO § 1
Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

GVG § 13

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Die angeblichen Schulden aus Rundfunkbeitrag sind nun mal keine Familiensachen. Hier begehen die Behörden unzulässigerweise die Flucht in das Zivilrecht, weil der Gesetzgeber keine Regelungen getroffen hat. Letztliche Ursache dafür ist der Rundfunkstaatsvertrag, der kein Gesetz nach den Vorschriften unserer Staatsorganisation darstellt.

Jetzt zu Kurt auf die Einwendung von gerechte Lösung am Gestern um 23:59
Zitat
Da steht: entsprechend
Wie man jetzt auf die o. a. Schlußfolgerung kommt bleibt (mir) schleierhaft.
 


Zitat
Abgabenordnung
§ 44
Gesamtschuldner

(1) 1Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) 1Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. 2Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. 3Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. 4Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Fällt dir auf? Da steht Steuerschuldverhältnis. Eine Abweichung davon muß durch ein mit dem Grundgesetz übereinstimmendes Gesetz geregelt sein.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: Kurt am 10. Dezember 2017, 13:30
Beitrag von: cleverle2009 am Gestern um 13:48
Kurt guck einfach mal auf die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite Deines Festsetzungsbescheides. Dort wirst du den Verweis auf das Verwaltungsgericht finden.

cleverle2009 - nach meinem Dafürhalten hast Du Dich da irgendwohin verrannt.

In der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite eines Festsetzungsbescheides lässt sich kein Wort bzgl. "Verwaltungsgericht" finden  ;)

Dein Artikel (übrigens wieder ohne Quellangabe) über das "Verwaltungsvollstreckungsverfahren" ist insoweit aus meiner Sicht irrelevant da Du da Sachen hineininterpretierst die da nicht stehen  8)

Du zitierst selbst :
Zitat
Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden in Anlehnung an die Regelungen [..] vollstreckt.

Da ist es doch auch schon formuliert "in Anlehnung an" - das bedeutet NICHT: "nach den Regelungen in [..]"

Zitat
[..] Letztliche Ursache dafür ist der Rundfunkstaatsvertrag, der kein Gesetz nach den Vorschriften unserer Staatsorganisation darstellt.
Aha. Wie kommst Du darauf? Quelle?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: cleverle2009 am 10. Dezember 2017, 17:01
Beitrag von: cleverle2009 am Gestern um 13:48
Kurt guck einfach mal auf die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite Deines Festsetzungsbescheides. Dort wirst du den Verweis auf das Verwaltungsgericht finden.
Ich habe da stehen:
"Das zuständige Verwaltungsgericht ist: Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstraße 16.


Dein Artikel (übrigens wieder ohne Quellangabe) über das "Verwaltungsvollstreckungsverfahren" ist insoweit aus meiner Sicht irrelevant da Du da Sachen hineininterpretierst die da nicht stehen  8)
Dazu habe ich geschrieben.
Diese Regelung verletzt das Grundgesetz. Vergleiche § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG. Folglich ist die Regelung nicht anwendbar. Die Richter verstehen sich da oft unzulässigerweise als Gesetzgeber. Die Richter nennen dies dann "Interpretation" oder "teleologische Auslegung". Damit gelingt es Richtern die Wirkung eines Gesetzes in das Gegenteil zu verkehren.
Schlagwort: Teleologische Auslegung. „Der Ausleger kann das Gesetz besser verstehen als seine Schöpfer es verstanden haben, das Gesetz kann klüger sein als seine Verfasser – es muss sogar klüger sein als seine Verfasser" (Gustav Radbruch - Radbruch war in der Zeit der Weimarer Republik Reichsminister der Justiz. ). >:D
Leseempfehlung:
https://justiz-und-recht.de/tag/teleologische-auslegung/

Du zitierst selbst :
Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden in Anlehnung an die Regelungen [..] vollstreckt.
Ein Auszug aus Bundeszentrale für politische Bildung:
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/23179/verwaltungsvollstreckungsverfahren

Da ist es doch auch schon formuliert "in Anlehnung an" - das bedeutet NICHT: "nach den Regelungen in [..]"

Zitat
[..] Letztliche Ursache dafür ist der Rundfunkstaatsvertrag, der kein Gesetz nach den Vorschriften unserer Staatsorganisation darstellt.
Aha. Wie kommst Du darauf? Quelle?
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347)
Artikel 70 bis Artikel 82 - Lese dort nach.
Den Ländern ist dort kein Recht zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen, noch zum Erlass eines Rundfunkstaatsvertrages eingeräumt.
Für Bayern ist die Bayerische Verfassung noch einschlägig in Verbindung mit dem Parlamentsbeteiligungsgesetz mit Gültigkeit von 2003.
Im politischen System des Freistaates Bayern können Gesetze grundsätzlich auf zweierlei Wegen entstehen: auf dem (üblichen) Weg der parlamentarischen Gesetzgebung und auf dem Weg der Volksgesetzgebung, also über Volksbegehren und Volksentscheid (Art. 71 - 76 Bayerische Verfassung).Ordre per Mufti ist nicht vorgesehen.
Gruß cleverle2009

Gruß
Kurt
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: samson_braun am 10. Dezember 2017, 18:44
Den Ländern ist dort kein Recht zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen, noch zum Erlass eines Rundfunkstaatsvertrages eingeräumt.

dann wäre ja das ganze Konstrukt sowieso Nichtig - der nächste Justitzskandal
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: Besucher am 10. Dezember 2017, 19:02
Ein schönes Lehrstück i. Sachen...

...
Dein Artikel (übrigens wieder ohne Quellangabe) über das "Verwaltungsvollstreckungsverfahren" ist insoweit aus meiner Sicht irrelevant da Du da Sachen hineininterpretierst die da nicht stehen  8)
Dazu habe ich geschrieben.
Diese Regelung verletzt das Grundgesetz. Vergleiche § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG. Folglich ist die Regelung nicht anwendbar. Die Richter verstehen sich da oft unzulässigerweise als Gesetzgeber. Die Richter nennen dies dann "Interpretation" oder "teleologische Auslegung". Damit gelingt es Richtern die Wirkung eines Gesetzes in das Gegenteil zu verkehren.
...

...der berühmten (berüchtigten) "Teleologischen Auslegung" bzw. "Teleologischen Reduktion" von Gesetzen durch sich wohl des Öfteren ZU HÖHEREM BERUFEN glaubenden Herren oder Damen Richter [also solchen, die speziell dann Gesetzgeber spielen möchten, wenn es zum Nachteil des Untertanen ist] wäre ja der Prozeß von Herrn Haering i. S. Bargeld als Zahlungsmittel für den sogenannten "Rundfunkbeitrag" zu nennen. Da war ja der Kern des Anstoßes, dass nach Meinung des VG Frankfurt und später des OVG die Satzung des hessischen Rundfunks (Pflicht der bargeldlosen Zahlung) als höherrangig denn das Bundesbank-Gesetz bzw. die europäischen Rechtsvorschriften einzustufen sei, bzw. dass das eine mit dem anderen nichts zu tun habe & insofern die Damen und Herren ermächtigt seien, mal eben besagte Satzung zum Gesetz zu erheben. Lesenswert dazu auch Larenz, Karl: " Methodenlehre der Rechtswissenschaft", auf das seinerseits auch Herrn Haerings Rechtsbeistand in seinem Vortrag verweist (Seitenadresse: norberthaering.de)

Aber wir entfernen uns natürlich Stück für Stück vom Ausgangsthema - insofern könnte es geeignetere Stellen für weiteres Nachdenken über Sinn oder auch Unsinn "Teleologischer Reduktionen" (zu Gunsten des ÖRR natürlich) geben als diese hier
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: pinguin am 10. Dezember 2017, 21:29
Artikel 70 bis Artikel 82 - Lese dort nach.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.bundestag.de/gg

Zitat
Artikel 70

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Hat der Bund also das Recht der Gesetzgebung, sind die Länder draussen; siehe Art. 73, (3) betreffs Meldewesen und (!) Art. 73 (7) betreffs Telekommunikation; Telemedien sind alleiniges Bundesrecht.

Zitat
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Zitat
Artikel 71

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Wurden die Länder durch Bundesgesetz  befugt, eigene Regelungen im Bereich Meldewesen und Telekommunikation treffen zu dürfen?

Zitat
Artikel 72

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

Zitat
Artikel 74

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
[...]
16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;

Zitat
Den Ländern ist dort kein Recht zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen, noch zum Erlass eines Rundfunkstaatsvertrages eingeräumt.
Was im Grundgesetz nicht gemäß Art. 73 als Bundesrecht benannt ist, bzw. gemäß Art. 74 der konkurrierenden Gesetzgebung anheimfällt, ist reines Landesrecht.

Deswegen entschied das BVerfG auch, daß die Länder hier das Recht zur Gesetzgebung hätten. Rundfunk wie Kultur sind gemäß Grundgesetz nicht vom Bund belegt oder durch ihn belegbar.

Hier ist dann aber wieder Art. 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95 zu beachten, wonach bereits einfaches Bundesrecht jedes Landesrecht bricht und damit  gegenstandslos werden läßt.

Die Länder dürfen sich im Bereich Rundfunk tummeln.

-> Widerspruch: der Auslandssender der Bundesrepublik Deutschland, den es gar nicht geben dürfte. -> Ausland ist Bundesrecht; Rundfunk ist Landesrecht; die Länder sind nicht befugt, Bundesrecht zu schaffen;

Alle Bundestage haben es bisher nicht geschafft, das Grundgesetz derart zu ändern, daß es Rundfunk und Kultur wenigstens in Art. 74 GG über die konkurrierende Gesetzgebung implementiert.

Die Länder dürfen im Bereich Telemedien, weil Telekommunikation, und Meldewesen keine eigenen Regelungen treffen und müssen auf die des Bundes zurückgreifen.

Folglich dürfen die Bürger von den Ländern erstens nicht zwangsverpflichtet werden, für eine von ihnen individuell nicht genutzte Dienstleistung namens Rundfunk zahlen zu müssen, zweitens dürfen die Länder auch nicht definieren, daß das Internet zum Bereich Rundfunk gehören würde, worin sich LRA und Co. tummeln dürfen.

Folglich dürfen LRA und Co. für ihre Ausbreitung im Internet keine Rundfunkbeiträge einsetzen; sie dürfen sich allerdings, es sei denn, es würde ihnen vom Gesetzgeber schlicht untersagt, zu Lasten eigener Mittel, also zu eu-binnenmarktüblichen Konditionen, im Internet ausbreiten.

Interessant ist Art. 82 des Grundgesetzes: (Dank an cleverle2009)

Zitat
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet.
Dieses gilt auch für Landesgesetze im Bereich der konkurierenden Gesetzgebung; wurden diese nicht vom Bundespräsidenten gegengezeichnet, sind diese nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden, sind sie nichtig.

Bei alledem Obacht, siehe Art 125a GG

Zitat
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
Im Meldewesen hat es das

Bundesmeldegesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/

das das Melderecht der Länder gegenstandslos werden läßt, wie es auch ein

Telemediengesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/

hat, welches Regelungen der Länder ins Leere laufen läßt.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: FKupp am 06. Januar 2018, 00:03
@pinguin
Danke für Deinen Beitrag, aber hast schon mal was von Willkür oder Fiktion gehört ?
Titel: Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Beitrag von: pr-woelfin am 03. März 2018, 07:17
ich hatte diese Pressemitteilung damals direkt von der Website des OLG rauskopiert. Dann war sie spaeter verschwunden. Auch bei der Suche im Archiv nicht mehr auffindbar. Ich vermute, sie wurde bewusst rausgenommen. 


Scheinbar fehlt die Quelle zu dieser Pressemeldung. Der nachfolgende Link führt zu einer Zusammenfassung, wenn nach dem Aktenzeichen gesucht würde findet sich vielleicht auch ein Volltext der Entscheidung.

https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/kein-automatisiertes-grundbuchabrufverfahren-fuer-gerichtsvollzieher-359179

Aktenzeichen
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20VA%2017/12