@FKupp
Irgendwo beißt sich da was; diese Synopse GVO, wie von Dir im Eingangsbeitrag verlinkt, schreibt in der Neufassung unter §16 Geschäftsverteilung in Absatz 1 von Vollstreckungsbeamten.
Und übrigens; kann es sein, daß es sich hier um Landesrecht handelt? Das nächste, was u. U. verfassungswidrig ist?
Im Dokument des Landes Brandenburg
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) und Gerichtsvollzieherordnung (GVO) (GVGA)http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/gvga2013findet sich § 157, daß der Gerichtsvollzieher ein Gerichtsbeamter ist.
§ 157
Zuständigkeit
[...]
(2) Zu den Gerichtsbeamten, die für die Aufnahme von Protesten zuständig sind, gehört auch der Gerichtsvollzieher.
Das BVerfG schreibt jedenfalls in - 2 BvF 2/58 -
Urteil des Zweiten Senats vom 27. April 1959
- 2 BvF 2/58 -
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv009268.htmlRn. 74
Damit steht in Einklang, daß nur die Beamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis mit seinen im Beamtenrecht geregelten besonderen Rechten und Pflichten stehen. Die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst stehen trotz einer gewissen Annäherung an das Beamtenrecht, z. B. in den Tarifordnungen des öffentlichen Dienstes, in einem durch das Arbeitsrecht geordneten Arbeitsverhältnis, und zwar auch dann, wenn sie Hoheitsbefugnisse ausüben.
Nur Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, die Angestellten nicht!
Deswegen
Aus Rn. 73
[...] die dauernde Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse soll in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes übertragen werden. Soweit von dieser Regel abgewichen wird, ist die Tätigkeit des mit Hoheitsfunktionen betrauten Angestellten allerdings der des Beamten gleichzuachten. Es darf sich hier aber nach Art. 33 Abs. 4 GG nur um Ausnahmefälle handeln. Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen, so wäre dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Nur in Ausnahmefällen darf ein Angestellter des öffentlichen Dienstes hoheitliche Tätigkeiten ausüben.
Heißt also, ein Angestellter ist mit der ständigen Tätigkeit als Gerichtsvollzieher in Kollission zu BVerfG und Grundgesetz.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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