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Autor Thema: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s  (Gelesen 12166 mal)

  • Beiträge: 171
  • Grossherzogtum Baden
Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
Autor: 08. Dezember 2017, 21:37
Hier unter diesem Link:
http://www.agmiw.org/wp-content/uploads/2016/09/GVO-2012-%C3%84nderungen-im-Vergleich.pdf
kann man alles über die Änderungen der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) in der ab 1. August 2012 geltenden Fassung nachlesen.

und hier:
http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/import/justizministerium%20baden-w%C3%BCrttemberg/pdf/ge/Gesch%C3%A4ftsanweisung%20f%C3%BCr%20Gerichtsvollzieher%20%28GVGA%29%201.9.2013%5B2%5D.pdf
kann auch alles, was man wissen sollte, nachgeschaut werden.

viel zum lesen, aber wer lesen kann ist klar im Vorteil :)
und danach sagt man den Damen oder Herren wie der Hase läuft !


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Dezember 2017, 22:20 von FKupp«
*Angst beginnt im Kopf. Mut auch.*

o
  • Beiträge: 1.575
Der GV ist seit 2012 insbesondere kein Beamter mehr.

Und es scheint so zu sein, was ich anhand des hier mehrfach dokumentierten Wortlauts der von den Beitragsschergen gebastelten Ersuchen an die Vollstreckungsbehörden schon lange vermute: Die GV sind für ihr Handeln persönlich verantwortlich. Es gibt de jure keinen Automatismus, dass die Vollstreckungsbehörde dem Wunsch des Beitragsservices nachkommt, so sehr sich die Schergen amtlich gerieren mögen.  Ich könnte dasselbe "Ersuchen" benutzen, um bei meiner Hausnachbarin etwas Geld zu besorgen. Die Rechtskraft ist die gleiche (nämlich: keine).

Das Lösegeld durch den GV eintreiben zu lassen, kommt dem BS billiger, als ein privates Inkassounternehmen zu beauftragen. Und hat den Effekt, dass der Wohnungsinhaber Angst bekommt.

Wenn Karlsruhe gesprochen hat, wird es hoffentlich zu zahlreichen Schadensersatz- und Ehrenprozessen gegen die GV kommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2017, 09:28 von DumbTV«

  • Beiträge: 171
  • Grossherzogtum Baden
Diese haltlosen Drohungen und Erpressungen von dem ÖRR sind schlicht weg ein "politisches Zentralversagen"
darum kann man nur sagen, wehrt Euch und macht mit, Danke!


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  • Beiträge: 7.386
Der GV ist seit 2012 insbesondere kein Beamter mehr.
Ist er keiner mehr, oder muß er lediglich keiner mehr sein?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 171
  • Grossherzogtum Baden
pinguin mit deiner Antwort verunsicherst du mM nach einige Mitstreiter, es steht doch schwarz auf weiß geschrieben:

§ 1 Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers
Der GVZ ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts   ist  - aufgehoben -


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2017, 09:34 von DumbTV«
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D
  • Beiträge: 13
Ist hier auch wieder nach Bundesländern zu unterscheiden?

Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)

AV d. JM vom 9. August 2013 (2344 - Z. 124.1)
- JMBl. NRW S. 210 -
in der Fassung vom 19. August 2016

http://www.jvv.nrw.de/anzeigeText.jsp?daten=1050


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  • Beiträge: 171
  • Grossherzogtum Baden
hier steht:
Die von den Landesjustizverwaltungen beschlossene bundeseinheitliche Neufassung der Geschäftsan-
weisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Die bisherige Geschäftsan-
weisung für Gerichtsvollzieher (AV d. JM vom 19. Juli 2012 (2344 - Z. 124.1) - JMBl. NRW S. 180 - tritt mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.

somit wäre die Frage beantwortet


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  • Beiträge: 7.386
@FKupp

Irgendwo beißt sich da was; diese Synopse GVO, wie von Dir im Eingangsbeitrag verlinkt, schreibt in der Neufassung unter §16 Geschäftsverteilung in Absatz 1 von Vollstreckungsbeamten.

Und übrigens; kann es sein, daß es sich hier um Landesrecht handelt? Das nächste, was u. U. verfassungswidrig ist?

Im Dokument des Landes Brandenburg

Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) und Gerichtsvollzieherordnung (GVO) (GVGA)
http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/gvga2013

findet sich § 157, daß der Gerichtsvollzieher ein Gerichtsbeamter ist.
 
Zitat
§ 157
Zuständigkeit
[...]
(2) Zu den Gerichtsbeamten, die für die Aufnahme von Protesten zuständig sind, gehört auch der Gerichtsvollzieher.

Das BVerfG schreibt jedenfalls in - 2 BvF 2/58 -

Urteil des Zweiten Senats vom 27. April 1959
- 2 BvF 2/58 -
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv009268.html

Rn. 74
Zitat
Damit steht in Einklang, daß nur die Beamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis mit seinen im Beamtenrecht geregelten besonderen Rechten und Pflichten stehen. Die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst stehen trotz einer gewissen Annäherung an das Beamtenrecht, z. B. in den Tarifordnungen des öffentlichen Dienstes, in einem durch das Arbeitsrecht geordneten Arbeitsverhältnis, und zwar auch dann, wenn sie Hoheitsbefugnisse ausüben.
Nur Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, die Angestellten nicht!

Deswegen

Aus Rn. 73
Zitat
[...] die dauernde Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse soll in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes übertragen werden. Soweit von dieser Regel abgewichen wird, ist die Tätigkeit des mit Hoheitsfunktionen betrauten Angestellten allerdings der des Beamten gleichzuachten. Es darf sich hier aber nach Art. 33 Abs. 4 GG nur um Ausnahmefälle handeln. Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen, so wäre dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Nur in Ausnahmefällen darf ein Angestellter des öffentlichen Dienstes hoheitliche Tätigkeiten ausüben.

Heißt also, ein Angestellter ist mit der ständigen Tätigkeit als Gerichtsvollzieher in Kollission zu BVerfG und Grundgesetz.


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c

cleverle2009

....
Ist er keiner mehr, oder muß er lediglich keiner mehr sein?

Der Gerichtsvollzieher ist als wirtschaftlich Beteiligter an der Vollzugshandlung nicht mehr wie in Artikel Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz festgelegt, sachlich unabhängig, wie es nach dem Beamtenrecht erforderlich ist.

Zitat
dass hoheitliche Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sind, die in einem öffentliche-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Der sog. Funktionsvorbehalt regelt den „Einsatzbereich“ von Beamten, denn nur diese stehen in dem benannten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.
Zitat
Das OLG MÜNCHEN hat am 05. Februar 2015 unter dem Aktenzeichen 9 VA 17 / 12  eine Entscheidung getroffen und am 06. März 2015 hierzu nachfolgende Pressemitteilung veröffentlicht:
6. März 2013 – Pressemitteilung Zivilsachen 2/13
OBERLANDESGERICHT entscheidet gegen Gerichtsvollzieher

Das Parlament weiß bereits seit der Ablehnung der Einfügung eines Artikels 98a in das Grundgesetz durch den Bundesrat über die Problematik bescheid.
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/235/23591.html


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Lt. dem verlinkten Dokument ist diese Änderung aber abgelehnt.


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P
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Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
#10: 09. Dezember 2017, 08:33
Scheinbar fehlt die Quelle zu dieser Pressemeldung. Der nachfolgende Link führt zu einer Zusammenfassung, wenn nach dem Aktenzeichen gesucht würde findet sich vielleicht auch ein Volltext der Entscheidung.

https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/kein-automatisiertes-grundbuchabrufverfahren-fuer-gerichtsvollzieher-359179

Aktenzeichen
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20VA%2017/12


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Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
#11: 09. Dezember 2017, 13:14
Beim lesen des Verw. Ges. NRW ist mir aufgefallen, dass es nun "Hilfs Beamte" gibt. Nämlich Angestellte die "vereidigt" werden und dann Funktionen eines Beamten übernehmen...im Bundesrecht dürfte das nicht stehen (aber ich hatte keine Zeit alles nochmal zu lesen) und Bundes bricht Landesrecht. Müsste man mal einen Juristen befragen um sicher zu sein.

Achso, bzgl. dieser Gerichtsvollzieher Sache des OP, es könnte sich um Irrtum / Disinfo handeln, denn zwar wurde das tatsächlich aus einem Gesetz gestrichen aber nur weil es doppelt war, es steht in einem anderem Gesetz, deswegen wurde es aus dem einen gestrichen. Aber die alte Regelung gelte noch. Das selbe gilt für eine Disinfo "keine Staatsgerichte seit 1950" und "Bereinigungsgesetz Art. 56 Zwangsvollstreckungen aufgehoben" wurde irgendwo im Netz verbreitet und andere übernahmen es ohne Prüfung. Selbes könnte bei der GV Sache auch der Fall sein, die OP anspricht, also besser nicht darauf bauen.


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c

cleverle2009

Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
#12: 09. Dezember 2017, 13:48
Es ist unerheblich, was über den Gerichtsvollzieher zu meist verbreitet wird. Fakt ist, die Zwangsvollstreckung öffentlicher Forderungen nach der ZPO(Zivilprozessordnung) ist regelmäßig nicht möglich. Die Zivilprozessordnung regelt Streitsachen(Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß § 1 ZPO (Zivilprozessordnung) i.V.m. § 13 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz). Bitte dort nachsehen. Der Gerichtsvollzieher bleibt da außen vor. Laut Rundfunkstaatsvertrag ist die Vollstreckung im Verwaltungsrechtsweg zu vollziehen. Im Verwaltungsrechtsweg können aber nur Forderungen vollstreckt (Abgabenordnung) werden, die Steuern betreffen. Der Landesgesetzgeber hat aber ausdrücklich festgelegt, der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer. Die Flucht ins Privatrecht der öffentlichen Gewalt ist gesetzwidrig.
Frag Deinen Rechtsanwalt Deines Vertrauens.


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Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
#13: 09. Dezember 2017, 14:18
Laut Rundfunkstaatsvertrag ist die Vollstreckung im Verwaltungsrechtsweg zu vollziehen. Im Verwaltungsrechtsweg können aber nur Forderungen vollstreckt (Abgabenordnung) werden, die Steuern betreffen. Der Landesgesetzgeber hat aber ausdrücklich festgelegt, der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer.

Und das BVG Leipzig hatte zu unseren Gunsten es auch noch einmal bestätigt, dass RF Beitrag keine Steuer ist. Und sogar gesagt, das Beitragsaufkommen wird NICHT in die Haushalte der Länder eingestellt. Schulden (unerheblich ob sie tatsächlich bestehen) aus RF Beitrag dürfen also NICHT per "Amtshilfe" durch zB. Städte o. Finanzämter vollstreckt werden.

Dieser RFSTV sagt etwas anderes ja, aber ist der nun der heilige Gral des Rechts, oder was. Anscheinend ja, denn man soll (muss?) sich ja nun im Impressum von Webseiten darauf beziehen. Was kommt als nächstes ?  |-

Der korrekte Weg wäre mMn das gerichtliche Mahnverfahren nach HGB, hier der Ablauf:

http://www.mahnverfahren-aktuell.de/Einfuehrung.html


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Re: Gerichtsvollzieher sehr interessante Info´s
#14: 09. Dezember 2017, 14:49
[..] Im Verwaltungsrechtsweg können aber nur Forderungen vollstreckt (Abgabenordnung) werden, die Steuern betreffen. [..]

Bitte Quellenangabe; Danke...

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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