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Autor Thema: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion  (Gelesen 15612 mal)

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Zitat
§ 8 Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/VwZG/8.html

Im Klartext:

Es werden die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften von der jeweiligen Verwaltungsbehörde in Kauf genommen!

Die Heilung erfolgt erst, wenn das Dokument dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.

Soll heißen, wenn z.B. ***die LRA Person A nachträglich eine Kopie des Bescheides zustellt, wenn der Vertreter der LRA Person A in der mündlichen Verhandlung eine Kopie des Bescheides dem Kläger übergibt oder der Empfänger sendet eine Empfangsbekenntnis, erst dann gilt dieser Zeitpunkt als zugestellt.

Findet der Kläger einen nicht zugestellten und nicht bekanntgegebenen Bescheid während einer Akteneinsicht bei Gericht, gilt dieser Bescheid dadurch  NICHT automatische als zugestellt oder bekanntgegeben.

Bundesfinanzhof Urt. v. 04.10.1989, Az.: V R 39/84 Rn 22:
Zitat
Gemäß § 124 Abs. 1 AO 1977 ist für die Wirksamkeit eines Steuerbescheides die Bekanntgabe notwendige Voraussetzung. Die Bekanntgabe muß vom Willen der den Steuerbescheid erlassenden Behörde getragen werden. Ein ohne Bekanntgabewillen zur Kenntnis gebrachter Verwaltungsakt erlangt daher keine Wirksamkeit (BFH-Urteile vom 27. Juni 1986 VI R 23/83, BFHE 147, 205, BStBl II 1986, 832; vom 24. November 1988 V R 123/83, BFHE 155, 466, BStBl II 1989, 344). Der Bekanntgabewille fehlt, wenn die Übersendung eines Schriftstücks nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern etwa nur der Information des Empfängers über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstücks dienen soll (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. März 1985 V OE 82/82, Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe - ESVGH - 35, 319; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 1985 VIII 325/81 V, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 55).
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1989-10-04/v-r-39_84/

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider mit der Angabe z.B. angepasst werden,  da es sich hier um Beispiele handelt.
Danke für das Verständnis.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Januar 2019, 15:57 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Soll heißen, wenn die LRA Person A nachträglich eine Kopie des Bescheides zustellt, wenn der Vertreter der LRA Person A in der mündlichen Verhandlung eine Kopie des Bescheides dem Kläger übergibt oder der Empfänger sendet eine Empfangsbekenntnis, erst dann gilt dieser Zeitpunkt als zugestellt. (...)

Im Falle des hier im RBStV vorgeschrieben Rechtszuges (Verwaltungsgerichtsbarkeit), tritt der "Vollstreckbare Titel" des Verwaltungsaktes (Festsetzungsbescheid) schon ab der 5. Woche nach Absendung bei der Verwaltungsbehörde in Kraft. Danach wird das Vollstreckungsersuchen eingeleitet vom BS. Sodann keine Rückmeldung vom Empfänger des VA´s erfolgt.

Warum bei der Ausführung wie im Zitat geschrieben, eine "mündliche Verhandlung beim VG" den Zustellungszeitpunkt regelt, erschließt sich einer fiktiven Person nicht!   ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juli 2020, 02:59 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Warum bei der Ausführung wie im Zitat geschrieben, eine "mündliche Verhandlung beim VG" den Zustellungszeitpunkt regelt, erschließt sich einer fiktiven Person nicht!   ;)

Die Angaben zur mündlichen Verhandlung etc. wurden lediglich als mögliche Beispiele dargestellt, bei denen eine mögliche erneute "heilende" Zustellung gemäß § 8 VwZG erfolgen kann.


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