@118AO
L Danke dir. (Die Frage:)
Meiner Meinung nach eröffnen die eingelegten Widersprüche gegen die neuen Bescheide keine Möglichkeit gegen die Vollstreckung vorzugehen, oder?
Dieser Thread erläutert: "Wenn doch,,, dann wäre es ein Bumerang!"
Kleine Korrektur, nicht der W.iderspruch ist der Bumerang, sondern der
F.estsetzungsbescheid.
Denn jeder
F. ermöglicht das Einleiten des Vorverfahrens*¹, wenn man Widerspricht*². (Rückseite des
F. und
VwGO § 69)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__69.htmlMehr ist normalerweise nicht zu erläutern, es ist viel leichter als man glaubt. Allerdings muss man die Vollstreckung (
Forderungsverlangen) auch als ganzes verstehen.
Deshalb wurde auch von mir Erläutert:
Wer das ö.r. Forderungsverlangen einmal verstanden hat der weiß, dass mit dem Bescheid das sogenannte Unglück (die Forderung) eingeleitet wurde.
Wie läuft eine ö.r.
Forderung also ab?
Vor allem Schrittweise:
1. Vorverfahren >>>>>>>>>>>>>>>
2. Vollstreckung >>>>
3. ZwangsvollstreckungD.h.: Wenn X in einer Vollstreckung ist, und man ihm nun einen F. zustellt, dann ermöglicht man ihm natürlich ins Vorverfahren zu wechseln, wenn ein offener W.*² eingeleitet wird. (Rein theoretisch ein Reset) Was X (praktisch) daraus macht, ist seine Sache.
Die Schrittweise Darstellung sollte den Vorgang jetzt erläutern.
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Kleiner Emotionaler Ausbruch von Argumenten...
... Da unser Land aus gefühlten 60 Millionen potenziellen Fußballbundestrainern und beinahe genausovielen Rechtsexperten besteht, gehe ich davon aus, dass diese Experten nun das ganze Netz durchsuchen.
Deshalb möchte ich anmerken. L redet hier über einen Fehler, der normalerweise gar nicht Auftreten sollte, wenn man ordentlich Beitreiben würde. Denn zum Beitreiben einer ö.r. Forderung braucht es i.d.R. nur einen Bescheid und einen Auftrag. Ohhh,,, auf diesen Satz folgt Reaktion. Ab noch genieße ich Vorsprung!
Mit einer verwaltungsrechtlichen Ordnung hat das nichts mehr zu tun. Im Moment wird jeden Monat, gegen L, ein Bescheid eingeleitet und das in derselben Angelegenheit.
Es scheint dem Beitragsservice, der nachweislich nur im Auftrag einer Behörde tätig ist, völlig egal zu sein was diese Art der Zustellungsform bedeutet. Man muss davon ausgehen, dass das Motiv einer solchen Zustellform nur noch sein kann, Druck ausüben auf den sogenannt Schuldner.
L bitte hier zu berücksichtigen, dass er regelrecht genötigt wird, jeden Monat seine Argumente erneut vorzutragen, um auf den F. zu reagieren. Dieser Umstand ist untragbar!!!
Das Ziel ist anscheinend Fehler zu provozieren was Fristen bzw. passives verhalten betrifft. Diese würde L dann im weiteren verlauf des Verfahrens angelastet werden, um sich schlussendlich durchzusetzen.
Die vorgeschobene Ausrede die dafür benutzt wird, ist die automatisierte Briefzustellung. Diese Art der Zustellung kann sich nur jemand erlauben, der davon überzeugt ist, sich dafür nicht rechtfertigen zu müssen. L ist allerdings der Auffassung, dass diese Zustellform ihn aber zu einem 'Gegenstand' des Verfahrens macht.
... musste mal gesagt werden.
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Was leider ganz viele missverstehen ist,
dass im Vorverfahren gequatscht wird. Wenn es aber geschlossen ist, dann ist es i.d.R. damit zu Ende.
Danach wird nämlich Vollstreckt! Und nur mal so zur Hilfe: "Und dann gilt das VwVG!"
@ 118AO - Ich hoffe ich konnte deine Frage beantworten. Denn im Fall von L wurde die Vollstreckung zurückgenommen. Das zusätzliche Argumente dafür hilfreich sind, spielt u. U. eine Rolle. Aber das ist meistens so. L hat diesen Effekt mehrfach angewendet und er hat mehrfach funktioniert. Denn Behörden kratzen sich genauso am Kopf wie wir. Eine ordentliche Behörde benötig nur einen Bescheid für eine Forderung um Beizutreiben.
Ich warte jetzt noch auf die Frage Orange!
*¹ = Widerspruchverfahren
*² Wichtig! Nur ein Widerspruch der noch nicht Abgelehnt wurde ist hilfreich. Man würde selbst einen Fehler machen, wenn man einen W. benutzt, der schon abgelehnt wurde.