Im vorliegenden Fall geht es um die Problematik der staatlichen Aufsicht oder Kontrolle über den ÖRR.
Demgegenüber hielt das Bundesverfassungsgericht in vergleichsweise dürren Worten Folgendes fest:
Art. 5 GG verlangt […], dass dieses moderne Instrument der Meinungsbildung [gemeint ist: der Rundfunk] weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird. Art. 5 GG hindert nicht, dass auch Vertretern des Staates in den Organen des […] Trägers der Veranstaltungen ein angemessener Anteil eingeräumt wird. Dagegen schließt Art. 5 GG aus, dass der Staat unmittelbar oder mittelbar eine Anstalt oder Gesellschaft beherrscht, die Rundfunksendungen veranstaltet.18
Mittlerweile haben wir aber den Zustand
ÖRR 2.0 vorliegen:
Eine Anstalt, die Rundfunksendungen veranstaltet, beherrscht mit staatlichen Mitteln (Ausübung von Hoheitsbefugnissen) die Gesellschaft.
Nun sind gesellschaftliche Gruppen dem "modernen Instrument der Meinungsbildung" und seiner staatlichen Mitteln ausgeliefert!
Ein Radiosender, der sich staatlicher Mittel bedient, scheint die neue Form und Definition von "STAATSFERNE" zu sein.