Wir haben also:
ARD 63,9878 vom Hundert der Fernsehgebühr;
62,2368 vom Hundert der Fernsehgebühr; + 92,2703 vom Hundert aus Grundgebühr;
72,6295 vom Hundert aus Rundfunkbeitrag;
72,0454 vom Hundert aus Rundfunkbeitrag;
71,7068 vom Hundert aus Rundfunkbeitrag;
ZDF36,0122 vom Hundert der Fernsehgebühr;
37,7632 vom Hundert der Fernsehgebühr;
24,7579 vom Hundert aus Rundfunkbeitrag;
25,1813 vom Hundert aus Rundfunkbeitrag;
25,3792 vom Hundert aus Rundfunkbeitrag;
DeutschlandradioAnteil mit monatlich 0,698 Deutsche Mark aus Grundgebühr;
7,7297 vom Hundert der Grundgebühr;
2,6126 vom Hundert aus Rundfunkbeitrag;
2,7733 vom Hundert aus Rundfunkbeitrag;
2,9140 vom Hundert aus Rundfunkbeitrag;
RStV-15:
wird das Wort "Fernsehgebührenaufkommen" durch das Wort "Rundfunkbeitragsaufkommen" ersetzt.
Die "Grundgebühr" wäre damit kein Teil des "Rundfunkbeitragsaufkommen"?
RStV-11:
Leider alleine stehend nicht aussagefähig; man benötigt hier, wider Erwarten, die Änderungen der unmittelbar vorausgegangenen Verträge.
Weil:
RStV-11:
2. § 9 wird wie folgt qeändert:
a) In Absatz 1 wird die Prozentzahl ,,93,1373" durch die Prozentzahl ,,93,0219" und die Prozentzahl ,,6,8627" durch die Prozentzahl ,,6,9781" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Prozentzahl ,,61,0994" durch die Prozentzahl ,,60,5086" und die Prozentzahl ,,38,9006" durch die Prozentzahl ,,39,4914" ersetzt.
und
RStV-4:
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Von dem Aufkommen aus der Grundgebühr erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten 92,2703 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ 7,7297 vom Hundert.
(2) Von der Fernsehgebühr erhält die ARD einen Anteil von 62,2368 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 37,7632 vom Hundert.“
Es gab also zwischen RStV-4 und dem RStV-11 noch weitere Änderungen in den prozentualen und anderen Anteilen der zur Verfügung stehenden Mittel, wie auch zwischen RStV-11 und RStV-15.
Zu prüfen wäre u. U. auch, ob rein zufällig prozentuale Werte auf einen Vertrag weisen, der mangels Zustimmung gar nicht in Kraft trat. (Mal unabhängig von den Ratifizierungserfordernissen).
@noGez99
Aber worauf kommt es denn an?
Auf
die Änderung im Kern.
Darf die Geldmenge sich nicht ändern?
Richtig; damit wäre in jedem Falle der Altbeihilfestatus futsch, denn jede(!) Änderung der Finanzierung ist eine meldepflichtige(!) Änderung im Kern.
Darf die prozentuale Aufteilung sich nicht ändern?
U.U. darf sie das nicht; siehe Absatz darüber.
Weiteres hier:
Auswertung Stellungnahmen EU-Kommission Beihilfeverfahren ORF und dt. ÖRRhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22432.msg143489.html#msg143489dass Änderungen wesentlich sind, wenn die Kernbestandteile des
Systems geändert werden wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder
die Finanzierungsquelle.
Rechtsgrundlage für die GebührStändige Vertragsänderungen sind freilich auch ständige Änderungen der Rechtsgrundlagen für Gebühr wie Beitrag.
Kreis der EmpfängerHier sei erinnert an SFB und ORB, dann RBB.
Finanzierungsquelle.Vom Rundfunkgerätebesitz auf Wohnungsinhaberschaft, damit u.U ein erheblich größerer Mitteleinzugskreis?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;