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Autor Thema: Einigung auf Änderung des Rundfunkstaatsvertrags  (Gelesen 3010 mal)

C
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Einigung auf Änderung des Rundfunkstaatsvertrags
Autor: 06. November 2017, 17:50
Medienkorrespondenz, 05.11.2017

Einigung auf Änderung des Rundfunkstaatsvertrags


Zitat
Die Ministerpräsidenten der Bundesländer haben sich auf den 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag verständigt. Dieses Ergebnis erzielten die Regierungschefs auf ihrer Jahreskonferenz in Saarbrücken (18. bis 20. Oktober). Die Novelle des Rundfunkstaatsvertrags bezieht sich auf zwei Punkte. Zum einen auf die Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung mit einer Erneuerung des sogenannten Medienprivilegs. Zum anderen geht es darum, den öffentlich-rechtlichen Sendern eine engere Kooperation untereinander zu ermöglichen, ohne dass sie dabei wettbewerbsrechtliche Risiken eingehen.

Auf der Pressekonferenz nach den dem Treffen der Regierungschefs sagte die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD), der 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag solle von den Regierungschefs in der Zeit vom 30. November bis zum 15. Dezember unterzeichnet werden. Über die geplanten Änderungen in dem Staatsvertrag werden derzeit die Landtage informiert. Dabei handelt es sich rechtstechnisch um die sogenannte Vorunterrichtung der Parlamente, die erfolgen muss, bevor die Ministerpräsidenten die Staatsvertragsnovelle unterzeichnen können. Anschließend startet das Ratifizierungsverfahren in den 16 Landtagen. Vorgesehen ist, dass der 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 25. Mai 2018 in Kraft tritt. [..]

Weiterlesen auf:
http://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/einigung-auf-aenderung-des-rundfunkstaatsvertrags.html


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Hallo!

Kurzer Hinweis: ist hier wieder eine Verfassungsbeschwerde fällig? Termin merken!

MfG
Michael


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Zitat
Anschließend startet das Ratifizierungsverfahren in den 16 Landtagen.
Warum werd' ich die Überzeugung nicht los, daß ein Großteil dieser Staatsverträge staatsrechtlich Makulatur sind?

Ratifiziert wird ein Staatsvertrag nicht durch den Landtag, sondern vom Ministerpräsidenten nach Genehmigung dieses Staatsvertrages durch den Landtag.

Siehe auch:

Ein Staatsvertrag muß ratifiziert werden, um gültig zu sein
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24413.msg156798.html#msg156798


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Ist es nicht beruhigend, zu wissen, daß die Staatsgeschäfte und Interessen der Bürger in so wissenden und informierten Händen ruhen? So wissend, daß man natürlich nicht mal in der jeweiligen Landesverfassung nachlesen muß, wie Staatsverträge abgeschlossen werden! (Siehe Beitrag von Pinguin)


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Hallo!

Kurzer Nachtrag zum Punkt "Verfassungsbeschwerde": "pjotre" hat da schon einen Hinkelstein am Rollen:
Recht als Waffenkiste: Verfassung,MRK,EU,Strafrecht,Gericht,Behörden usw.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21276.msg159152.html#msg159152

MfG
Michael


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lex

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Zitat
Zum einen auf die Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung mit einer Erneuerung des sogenannten Medienprivilegs.
Also mal auf deutsch gesprochen, man will Ausnahmen schaffen, damit man eben keine millionenschwere Bußgelder (bis zu 4% des Jahresumsatzes eines Unternehmens -> bei 8Mrd im Jahr wären das bis zu 320Mio. Euro) bezahlen muss, wenn man die EU-DSGVO  dann gehörig in den Arsch tritt (Deckname: Medienprivileg)? Bin gespannt, was der EUGH dazu sagt, dass schon am gleichen Tag der Einführung der Verordnung, Deutschland diese gleich außer Kraft setzt.


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n
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Zitat
Im EU-Vertrag heißt es in Artikel 106 (Abs. 2), dass für „Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind“, die europäischen Wettbewerbsregeln nicht gelten. ARD, ZDF und das Deutschlandradio werden mit dem neuen Rundfunkstaatsvertrag nun als Sendeanstalten eingestuft, die solche Dienstleistungen gemäß dem EU-Vertrag erbringen. Diese Betrauung gelte, heißt es in der Staatsvertragsnovelle weiter, insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Sendernetzbetrieb und (IT-)Infrastrukturen. Die Novelle legt außerdem fest, dass von der Regelung kommerzielle Tätigkeiten der Anstalten (etwa Werbezeitenverkauf und Merchandising) ausgenommen sind.
Quelle: aus dem Artikel des Einstiegsbeitrags
http://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/einigung-auf-aenderung-des-rundfunkstaatsvertrags.html


Müssen diese Dienstleistungen nicht europaweit ausgeschrieben werden?
(Zwar kann der Staat entscheiden, das selbst zu machen, aber dann muss es aus Steuergeldern finanziert werden - sagt mir mein solides Halbwissen)



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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

m

mb1

  • Beiträge: 285
Hier der aktuelle Entwurf der Änderungen (Änderungen noch möglich!):

Abgeordnetenhaus Berlin
Drucksache 18/0623 vom 07.11.2017
Vorlage – zur Kenntnisnahme –
Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/DruckSachen/d18-0623.pdf (163 KB)

Zitat
Inhalt  des  Einundzwanzigsten  Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist zum einen  eine Anpassung von  Rundfunkstaatsvertrag (RStV), Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) und Deutschlandradio-Staatsvertrag (DLR-StV) an die künftig geltende EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und zum anderen eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, wonach Kooperationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr nach einer bloßen „Kann-Vorschrift“ möglich sind, sondern ausdrücklich als Bestandteil des Auftrages gelten.
[...]
Die staatsvertraglichen Änderungen sollen zum 25. Mai 2018 in Kraft treten, da ab diesem Zeitpunkt die DSGVO gilt.
[...]

Mehr im obigen 22-seitigen PDF ...


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

 
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