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Autor Thema: Behinderte ungeschützt vor öff-rechtl. Willkür – Eicher geht gg. Richter vor  (Gelesen 55979 mal)

G
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Kam jemand bisher auf die Idee, einen Richter am Verwaltungsgericht für befangen zu halten, weil er bisher nur Urteile pro Rundfunkbeitrag gefällt hat?

Zumindest Kläger haben beim Verwaltungsgericht schon Befangenheitsanträge VOR den Verfahren gestellt. Die Antwort kommt als unanfechtbarer Beschluss zusammen mit der Abschrift zur öffentlichen Sitzung (Klage abgewiesen) der natürlich trotzdem stattgefundenen Verhandlung:

Antwort:
Zitat
Sofern der Kläger vorträgt, Zweifel an der Objektivität des Richters zu haben, weil dieser von ihm aufgeworfene Rechtsfragen im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht beantwortet habe und darin Verstöße gegen sein Recht auf rechtliches Gehör, auf ein faires Verfahren und das Willkürverbot sieht, folgt das Gericht dem nicht. Im Verwaltungsprozess ist der Grundsatz der Mündlichkeit als Prozessmaxime festgelegt (§ 101 Abs. 1 VwGO). Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung dient dazu, sämtliche Rechtsfragen zu erörtern. Die Nichtbeantwortung von Rechtsfragen im Vorfeld der mündlichen Verhandlung stellt keinen Verstoß gegen die Verfahrensrechte
des Klägers dar. Erst recht begründet diese Verfahrensgestaltung kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters
(Quelle privat)

Dem Beschluss zu entnehmen, erfolgt eine Eröterung der u.a. Unparteilichkeit des Richter also IM Verfahren.  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2017, 14:49 von Bürger«

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Herr Eicher greift Herr Dr. Sprißler sehr rabiat an. Unterschlägt dabei aber, daß Eigentum Zivilrecht ist, daß der Schutz des Eigentums Grundrecht ist, und daher der Eingriff ins Eigentum (Zwangsvollstreckung) -- durch den Gesetzgeber legitimiert (!) -- bei bestimmten Schritten der Zivilgerichtsbarkeit unterliegt. Und bei solchen Schritten hat der Richter am LG Herr Dr. Sprißler sehr wohl das Recht und die Pflicht, sich die vorgetragenen Argumente anzuhören und darüber zu entscheiden. Ohne Ermittlungspflicht wie am VG kommt es hier auf geschickt vorgetragene Argumente an.

Ich gehe davon aus -- da Herr Dr. Sprißler immer noch am LG aktiv tätig ist -- daß er bei seinen Kollegen, besonders aber auch bei "der Führung" des LG, genügen Rückhalt für die Vorlage hat. Daher wird sich -- meine Vermutung -- sich dieses Pamphlet als scharf geschliffener Bumerang erweisen, der die weitere Prozessführung des SWR nachhaltig beschädigt, nicht nur in diesem Verfahren.

Zumal: an Verwaltungsgerichten wird uns immer entgegengehalten, daß es für uns keine "grundsätzliche Bedeutung" gibt -- jedesmal wenn dann die LRA verliert, wird der Joker gespielt und es soll bitteschön doch "grundsätzliche Bedeutung" haben.

Nach Aussage des angestellten Rechtsberaters des SWR, mit einem hier zitierten Ausschnitt aus der Zusammenfassung des Vortrages von Herrn Dr. Hermann Eicher, im Audimax der UNI-Saarbrücken vom 27.11.2014 18:15h; ist folgendes von ihm öffentlich vorgetragen worden:
Zitat
>>> Bei Vollzugsdefiziten wird eine Regelung möglicherweise verfassungswidrig. <<<

Kommentar:

Aufgrund der Vorlage zum EuGH durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Sprißler als Einzelrichter sowie als Kammermitglied der 5. Zivilkammer, rechnet der SWR mit erheblichen
Zitat
Strukturellen Vollzugsdefiziten beim Zwangsrundfunkbeitragseinzug

Herr Eicher: eine verfassungswidrige Regelung hat kein Vollzugsdefizit sondern ein Vollzugsüberschuß!!!

Da hilft auch nicht, wenn man mit aller öffentlich-rechtlicher, politischer und jurisdiktionaler Vernetzung und medialer Präsenz das Gegenteil behaupten läßt und (zB mittels BVerwG und BGH) zu verhindern sucht, daß die Überprüfung stattfindet.

Diese Überprüfung ist aber schon an EuGH und BVerfG im Gange!

Dieser Kaiser ist nicht nur nackt, und weiß das -- er trägt die Haut der Untertanen als Schmuck!!!

Es sollte mal darüber nachgedacht werden, ob wir nicht in dem Zustand des Rechtsbankrotts uns befinden.

Unter: http://www.rechtslexikon.net/d/rechtsbankrott/rechtsbankrott.htm

ist geschrieben:
Zitat
Rechtsbankrott

ist das Unvermögen einer Rechtsordnung, den Rechtsunterworfenen Recht zu verschaffen. Eine Rechtseinrichtung offenbart beispielsweise R., wenn sie Lügner an die Spitze gelangen lässt, Schmierer zu Schriftführern macht, Betrüger zu Kassieren, Fälscher zu Protokollanten, Hochstapler zu Beisitzern und Erpresser zur Rechtsaufsicht. Eine Besserung verspricht unter solchen Umständen allein die vollständige Rückkehr zu allgemein anerkannten Werten (z. B. Wahrheit, Freiheit) und Rechtsgrundsätzen (z.B. pacta sunt servanda, Willkürverbot, Wettbewerb usw.).

Dieser Artikel unterschlägt aber was: die hier angedachte "Rückkehr zu allgemein anerkannten Werten" -- sie wird nur zwangsweise erfolgen, nie freiwillig, da die "Vernetzten" sich aus dem System, aus der usurpierten Rechtsordnung heraus verteidigen. Deshalb wird nach dem Ende des Beitrags die Aufarbeitung dieses Skandals sehr wichtig.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

  • Beiträge: 577
Die Luft um die von Eicher maßgeblich verantwortete "Gelddruckmaschine" wird nun noch dünner. Er muss, mit dem hier geschilderten Fall (und vielen weiteren), damit rechnen, dass diese Verfahren - bis zur Beantwortung der an den EUGH gerichteten Fragen aus Tübingen - ebenfalls ausgesetzt werden. Das rechtfertigt jedoch keinen "Befangenheitsantrag" und nennt sich Rechtsprechung!

(In diesem Zusammenhang, trotz Selbstreferenz :-), vielen Dank an Bürger für die umfangreiche Informationssammlung zum JUSTITIAR! Ich hatte einiges davon bisher noch gar nicht gelesen...)

(Gerüchten zufolge wird "DER JUSTITIAR" bereits als "die erfolgversprechendste Vorabendserie seit Jahrzehnten" vom SWR produziert und verfilmt, soll aber erst nach dem Ableben des ÖRR dem Publikum vorgestellt werden. Sat.1 habe bereits Interesse an den Erstaufführungsrechten bekundet, aus deren Erlös dann ehemalige Beitragszahler, rückwirkend bis 01.01.2013, finanziell - wenn auch nicht vollumfänglich - befriedet werden sollen.)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2017, 15:01 von drone«

c

cleverle2009

on topic
Zitat
Hallo ihr Sklaven
Im alten Rom hat ein Senator vorgeschlagen, man sollte alle Sklaven mit einem weissen Armband versehen, um sie besser erkennen zu können. “Nein”, sagte ein weiser Senator, ”Wenn sie sehen wie viele sie sind, dann gibt es einen Aufstand gegen uns.“

Hallo ihr Sklaven aufwachen - schaut eurem Nächsten ins Gesicht und erkennt ihr darin den Sklavenhalter - verachtet ihn!
off topic


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Zitat
Norbert Häring @norberthaering 14h hours ago

SWR verklagt Behinderte über mehrere Instanzen und ärgert sich über unbotmäßigen Richter. #Rundfunkbeitrag #GEZ https://online-boykott.de/nachrichten/175-behinderte-ungeschuetzt-vor-oeffentlich-rechtlicher-willkuer--dafuer-geht-herman-eicher-sogar-gegen-richter-vor
Direktlink zum Tweet: https://twitter.com/norberthaering/status/924763552979865601

gefunden am 30.10.2017 um 13:10 unter:
https://twitter.com/norberthaering


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P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Zitat von: Wikipedia: Held
Ein Held (althochdeutsch helido) ist eine Person, die eine Heldentat, also eine besondere, außeralltägliche Leistung vollbringt. Dabei kann es sich um reale oder fiktive Personen handeln, um Gestalten der Geschichte, aber auch aus Legenden oder Sagen. Seine heroischen Fähigkeiten können von körperlicher Art (Kraft, Schnelligkeit, Ausdauer usw.) oder auch geistiger Natur sein (Mut, Aufopferungsbereitschaft, Kampf für Ideale, Tugendhaftigkeit oder Einsatzbereitschaft für Mitmenschen).
https://de.wikipedia.org/wiki/Held
Außeralltäglich ist eine Leistung dann, wenn zwar durchaus alle dazu in der Lage wären, sich aber aus Gründen der Bequemlichkeit, der Furchtsamkeit oder des unreflektierten Gehorsams nicht dazu veranlasst sehen, das Richtige zu tun.

Richter Sprißler tut das, wozu er sich als Richter verpflichtet hat: Er spricht Recht; er spricht es durchaus aus Überzeugung, vor allem jedoch begründet. Im Gegenteil zu vielen anderen sogenannten "Urteilen im Namen des Volkes" zeigen seine Begründungen, daß er sich mit den Rechtssachen auseinandergesetzt hat. Damit sind seine Rechtsauslegungen nicht willkürlich.

An dieser Stelle sei noch einmal Gustav Radbruch: „Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht“ (1945) zitiert:
Zitat
„Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als ‚unrichtiges Recht‘ der Gerechtigkeit zu weichen hat. Es ist unmöglich, eine schärfere Linie zu ziehen zwischen den Fällen des gesetzlichen Unrechts und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen; eine andere Grenzziehung aber kann mit aller Schärfe vorgenommen werden: wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges‘ Recht, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinne nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen.“
(https://de.wikipedia.org/wiki/Radbruch%E2%80%99sche_Formel#Inhalt_und_verschiedene_Fassungen)
und
Zitat
„Wo also […] Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, können die so geschaffenen Anordnungen nur Machtsprüche sein, niemals Rechtssätze […]; so ist das Gesetz, das gewissen Menschen die Menschenrechte verweigert, kein Rechtssatz. Hier ist also eine scharfe Grenze zwischen Recht und Nicht-Recht gegeben, während wie oben gezeigt wurde, die Grenze zwischen gesetzlichem Unrecht und geltendem Recht nur eine Maßgrenze ist […].“
– Gustav Radbruch: Vorschule der Rechtsphilosophie. 2. Auflage, Göttingen 1959, S. 34.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

a
  • Beiträge: 178
Zitat von: Dr. Eicher
Im Vorlagebeschluss referiert der Einzelrichter umfassend zu der aus seiner Sicht bestehenden Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des Rundbeitragsstaatsvertrags und der Institution des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seinem Kern. Er setzt sich jedoch in keiner Weise mit bereits existierender Rechtsprechung zu Fragen der Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auseinander, namentlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Seiner Rechtsauffassung entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung wird nicht erwähnt.

Mit der Rechtsprechung des BVerwG muss sich Dr. Sprißler nicht auseinandersetzen, denn dieses Gericht ist für Verfassungsfragen und Europarecht nicht zuständig. Es ist nur verpflichtet, "Fragen der Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität" an die zuständigen Gerichte weiterzuleiten.

Seit wann greift DER JUSTITIAR persönlich in Gerichtsverfahren zum Rundfunkbeitrag ein?
Ist das eine Premiere oder sind noch weitere Fälle bekannt?

Glaubt DER JUSTITIAR, seine eigenen Mitarbeiter wären inkompetent? Das ist jedenfalls meine Interpretation.


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Nun, irgendwie...

Zitat von: Dr. Eicher
bla bla bla
...
Seit wann greift DER JUSTITIAR persönlich in Gerichtsverfahren zum Rundfunkbeitrag ein?
Ist das eine Premiere oder sind noch weitere Fälle bekannt?
...

...muss dieser Herr Eicher ja die seinem offenbar ausgeprägten Geltungsbedürfnis adäquate "Rangdemonstration" und öffentliche Selbstdarstellung in Szene setzen. Sich in einer Sänfte herumtragen zu lassen (in seiner Anstalt & draussen), ginge natürlich auch, würde aber vmtl. ggü. den paar anhimmelnden Gesichtern ein Vielfaches davon an fragenden Physiognomien produzieren...

PS: Dem fiktiven Besucher ist aufgefallen, dass bspw. für eine Reihe Rechtsprofessoren der Job als ÖRR-Justiziar (trotz des Gehalts) wohl nur eine Durchgangsstation war. DER JUSTITIAR ist aber offenbar da hängengeblieben. Es mag Gründe geben, dass ihm die Unterschiede bzgl. der Zuständigkeiten nicht bekannt sind, was BVerwG bzw. BVerfG oder auch den EuGH betrifft...


Edit "DumbTV": @alle
Bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kernthema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
Behinderte ungeschützt vor öff-rechtl. Willkür – Eicher geht gg. Richter vor

Nicht in allgemeine Diskussionen und Mutmaßungen über Personen und Sonstiges abschweifen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Oktober 2017, 22:04 von DumbTV«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

M
  • Beiträge: 508
Nun: Als Beteiligter im Verfahren ist die Befangenheit des SWR logisch.
Jede Partei im Verfahren hat das gute Recht, Besorgnis der Befangenheit zu äußern und zu begründen.

Spannend ist doch, dass die Formulierungen (Argumente) des SWR zur Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters auch immer passen: bei jedem Einzelrichter!

Und toll sind doch die Erwiderungen (Dienstliche Äußerung) des guten Herrn Dr. Sprißler, in denen er betont, dass der Wortlaut des Gesetzes zu gelten hat und nicht (unkrtitisch) die (juristischen) Kommentare (des örR) zum Rundfunkrecht oder andere Fiktionalitäten!
z.B
Zitat
c) Umgehung der Vorgaben des BGH und Nichtbeachtung von dessen Rechtsprechung
Weder gibt es Vorgaben noch eine Bindung. „Danach ist höchstrichterliche Rechtsprechung kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Mai 2011 – 2 BvR 1230/10 -, Rn. 14, juris)“

d) […] Auch die dem Gläubiger günstigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte stammen im Übrigen vom Einzelrichter...

stimmt doch – oder?!


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L
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Der Antrag auf Befangenheit seitens des JUSTITIARs kann vor allem als dreister Versuch der Einschüchterung verstanden werden. Er macht zwischen den Zeilen klar, wer die Macht hat und wie alle anderen Richterkollegen sich in Nibelungentreue an das Recht der Mächtigen halten. Argumentativ ist die Verdrehung der Argumente wirklich erstaunlich: während in allen Klagen gegen den Rundfunkbeitrag (vor allem mit prinzipiellen verfassungsrechtlichen Bedenken) die Sache bisher keine grundlegende Bedeutung hatte und folglich von den Einzelrichtern immer getrost abgewiesen werden konnte, wird nun auf einmal, bei einer Entscheidung, die der 'Anstalt' nicht genehm ist, damit argumentiert, ein Einzelrichter dürfe dies gar nicht entscheiden. Mehr Hypokrisie ist wohl nicht möglich!

Kompliment an den Richter Dr. Sprißler, der besonnen pariert und in seiner dienstlichen Äußerung unter Punkt d) "Verfahrenprinzipien" ausführt:
Zitat
Der Gläubiger mag zu einzelnen Punkten des Zwangsvollstreckungsrechts oder auch Verwaltungsverfahrensrechts andere Rechtsansichten vertreten als der Einzelrichter. Weshalb hierin ein Befangenheitsgrund liegen soll, ist nicht ersichtlich.

Solche Richter braucht das Land!


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  • Beiträge: 7.386
stimmt doch – oder?!
?

-> BVerfG-Gesetz

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html#BJNR002430951BJNG000102305

Zitat
§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft.[...]

Kommt also darauf an, was der Gesetzgeber festgelegt hat.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: in der Verfassungsbeschwerde befasste sich das BVerfG u. a. mit einer Entscheidung des BGH. Bekanntlich sind die Bundesgerichte die höchsten (Fach-)Gerichte, das BVerfG gehört nicht zum Instanzenzug. Folgerichtig bezieht sich die Aussage im Nichtannahmebeschluß auf die ordentlichen Bundesgerichte und deren Entscheidungen, nicht auf das BVerfG selbst.

Der Beschluß ist übrigens unter folgender URL verfügbar:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/05/rk20110516_2bvr123010.html

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.386
in der Verfassungsbeschwerde befasste sich das BVerfG u. a. mit einer Entscheidung des BGH. Bekanntlich sind die Bundesgerichte die höchsten (Fach-)Gerichte, das BVerfG gehört nicht zum Instanzenzug. Folgerichtig bezieht sich die Aussage im Nichtannahmebeschluß auf die ordentlichen Bundesgerichte und deren Entscheidungen, nicht auf das BVerfG selbst.
Ist mir schon klar, mir ging es darum, darauf hinzuweisen, daß es der Gesetzgeber ist, der eine Entscheidung eines Bundesgerichtes bspw. für verbindlich erklären kann.

Beim BVerfG, ob es nun zum Instanzenweg zählt oder nicht, ist diese Verbindlicherklärung ja erfolgt, wie zitiert. Deshalb wäre es ja möglich, daß es in jenen Gesetzen, auf deren Basis BGH und BVerwG errichtet worden sind, ebenfalls solche Passagen geben könnte?

Im Gerichtsverfassungsgesetz steht nämlich:
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/BJNR005130950.html#BJNR005130950BJNG001000666
Zitat
§ 17a
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.[...]
Ganz allgemein für alle im Gesetz genannten Gerichtsformen, heißt also, daß eine Entscheidung eines höheren Gerichtes alle anderen im Instanzenweg bindet.

Es hat aus 2009 noch einen weiteren BGH-Beschluß IX ZR 90/06
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=832e4e28333a2a9c4f5c67d238bab696&client=13&nr=47474&pos=0&anz=1

Aus Rn. 3
Zitat
Insbesondere dann, wenn - wie im Streitfall - die im Ausgangsverfahren getroffene Entscheidung der Kontrolle einer anderen Gerichtsbarkeit als der Ziviljustiz untersteht, hat das Regressgericht bei der Beurteilung rechtlicher Streitfragen der jeweiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung der Fachgerichtsbarkeit zu folgen, weil ihr bei der Rechtsfindung eine überragend wichtige praktische Bedeutung zukommt (BGHZ 145, 256, 261 ff.; BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 744; Beschl. v. 4. März 2004 - IX ZR 180/02, FamRZ 2004, 779, 780).

Bezüglich der Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes steht ja auch noch irgendwo was geschrieben, war wohl auch schon Thema im Forum.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Im Gerichtsverfassungsgesetz steht nämlich:
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/BJNR005130950.html#BJNR005130950BJNG001000666
Zitat
§ 17a
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.[...]
Ganz allgemein für alle im Gesetz genannten Gerichtsformen, heißt also, daß eine Entscheidung eines höheren Gerichtes alle anderen im Instanzenweg bindet.
Genau das besagt dieser Paragraf nicht...
...sondern er besagt lediglich, dass andere Gerichte an die Entscheidung eines Gerichts über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gebunden sind - nicht aber an irgendwelche inhaltlichen Entscheidungen eines anderen Gerichts.


Bitte aber die "Bindungswirkung" hier nicht weiter vertiefen, sondern aufgrund der Eigenständigkeit und Komplexität in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Betreff.
Vorher jedoch bitte ausgiebig per Suchfunktion prüfen, ob nicht bereits ein geeigneter Thread besteht.
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Abschließend zur Bindewirkung:
Zitat
§ 31 BVerfGG
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/31.html
-> Soweit das BVerfG schon Entscheidungen in bestimmten Bereichen gefällt hat, haben diese Bindewirkung, d.h. ein Gericht darf sich nicht einfach und unbegründet über diese Entscheidungen hinwegsetzen (das wäre Willkür, auch wenn ein Gericht eine eigene Rechtsauffassung vertreten darf).
 
Das heißt für uns: Das BVerfG hat schon Entscheidungen zur Zulässigkeit von nichtsteuerlichen Abgaben gefällt (Beschluss vom 25. Juni 2014, 1 BvR 668/10 u. 2104/10) und diese auch (selbstreferentiell) ausführlich begründet. Diese haben damit Bindewirkung - Gesetzgeber und Gerichte haben sich daran zu halten - tun sie aber natürlich nicht.
Das BVerfG hat auch schon Entscheidungen bzgl. der Befreiungstatbestände von finanziellen Härtefällen gefällt (Beschluss vom 09. November 2011, 1 BvR 665/10 und Beschluss vom 30. November 2011, 1 BvR 3269/08). Diese Entscheidungen haben ebenfalls Bindewirkung, was heißt, daß die Härtefallbefreiung des RBStV nur dann verfassungskonform ist, wenn sie verfassungskonform ausgelegt werden kann, d.h. alle Personen, die finanzielle Härtefälle sind, einen Anspruch auf Befreiung haben (Rentner, Studenten, Wohngeldempfänger, Geringverdiener etc.). Hält sich natürlich auch kaum ein Gericht dran...

Letzte Anmerkung: Man kann hier sehr gut sehen, wie unser Rechtssystem funktioniert: Der Mächte kriegt Recht - außer ein Richter hat noch Anstand und Berufsehre und spricht tatsächlich mal Recht.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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