Dazu kann man dann nur sagen:
§ 3 Abs. 2 RBStV (15. RÄStV):
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. [...]
1. Gesamtschuldner heißt, daß
alle "Schuldner" sind, selbst wenn die "Abgabe" "nur" einmal pro Wohnung erhoben wird.
2. Bei einer "Bürgerabgabe" müßten wenigstens alle den selben Beitrag zahlen und nicht wie jetzt Singles 100 % und Mitbewohner/Familien nur anteilig.
3. Bei einer "Bürgerabgabe" wäre der Pro-Kopf-Beitrag geringer.
4. Bei einer "Bürgerabgabe" könnte man dem "Steuer-Argument" überhaupt nichts mehr entgegen setzen, auch nicht mehr die Fiktion der "potentiellen Inanspruchnahme des Angebots der örR".
Man kann nur hoffen, daß den Richtern des BVerfG endlich aufgeht, wie ihnen die Politiker etc. auf der Nase herumtanzen, und entsprechend mal ein Machtwort im Sinne des GG sprechen. Denn noch vor der "Bestands- & Entwicklungsgarantie" der örR kommt die "Bestands- & Entwicklungsgarantie" der souveränen Bürger in einer Demokratie.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.