Hallo!
Theorettisch auch schöne Grüße an fiktive Person X!
Zunächst der Warnhinweis für Leute, die derzeit gegen Widerspruchsbescheide klagen wollen: fast alle hier bekannten Argumente wurden schon vorgebracht, das VG schreibt (wenn nichts Neues kommt) "gefestigte Rechtsprechung" drunter, die Berufung wird abgelehnt, die Bescheide treten wieder in Kraft -- und wären jetzt "rechtskräftige" Titel und direkt vollstreckbar.
Gegen die Ablehnung der Berufung könnte zwar auch noch Beschwerde eingelegt werden (mit Anwalt, über VG geht das an das OVG) -- am OVG wird diese aber vermutlich ebenfalls abgelehnt.
Damit wäre der Rechtsweg abgeschloßen. Für die Bescheide, die Gegenstand der Klage waren, ist das jetzt "rechtskräftig".
Bei der jetztigen Vollstreckung könnte aber bspw versucht werden, mehr als die Klage-gegenständlichen Bescheide zu vollstrecken -- da sollte eine "Separation der Forderungen" möglich sein (vielleicht könnten dabei auch die Vollstreckungskosten anteilig aufgeteilt werden?), die "rechtskräftigen" müßten uU geduldet werden, die einfach "vollstreckbaren" anderen Forderungen könnten mit Rechtsmitteln in der (Zwangs-)Vollstreckung angegriffen werden (zB fehlende Festsetzungs-/Widerspruchs-Bescheide, etc.). Besonders wenn hier für die Maßnahmen das AG zuständig wäre, könnten hier neben rein verwaltungsrechtlichen auch alle anderen Argumente vorgebracht werden (siehe LG Tübingen), oder Aussetzung wegen ausstehender Entscheidungen von BVerfG und EuGH beantragt werden. Am AG könnte vielleicht auch die Aussetzung für die "rechtskräftigen" Forderungen erreicht werden. Zumindest hier, für die Vollstreckungsabwehr, sollte Person X vielleicht einen Anwalt mit Vollstreckungserfahrung suchen.
Frage: was für einen Betreff hat das Vollstreckungs-Schreiben?
Darüber hinaus: mit dem "persönlichen" Urteil des VG könnte Person X für die Verfassungsbeschwerde einfacher die "persönliche Betroffenheit" durch "gefestigte Rechtsprechung" belegen. Da das BVerfG sich bereits selber mit der Sache beschäftigt (siehe Aktenzeichen aus dem Fragenkatalog) könnte hier auch die Beantragung einer "einstweiligen Anordnung" greifen -- die vorzeitige Vollstreckung wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte des Klägers, denn es gibt hier eine Asymmetrie: der WDR genießt Kraft des WDR-Gesetzes "Insolvenzschutz" und wäre später nicht vollstreckbar um die ggf unberechtigten Beiträge zurückzuholen, ggf bietet der Kläger Sicherheitsleistung an (das Geld wäre zwar "weg"=woanders, aber eben nicht beim WDR!).
PS 1: wäre im Widerspruch die "Aussetzung der Vollziehung VwGO §80 (4)" beantragt, und sollte kein Widerspruchsbescheid auf den Widerspruch kommen -- kein Problem: ohne Widerspruchsbescheid keine Vollstreckung, da der zu vollstreckende Bescheid noch im Rechtsweg steckt. Eine Vollstreckung wäre also angreifbar.
PS 2: da schon viele Argumente beim BVerfG vorliegen, und auch der EuGH eine Vorlage hat, könnte eine fiktive Person zwar Widerspruch einlegen, aber es müßte nicht zwingend Klage erhoben werden -- Vollstreckungsabwehr könnte auch eine Möglichkeit sein.
PS 3: dies kann keine Rechtsberatung darstellen oder ersetzen -- dazu wäre ein Rechtsanwalt zu kontaktieren!
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"