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Autor Thema: Die Angst der Richter vor der Macht  (Gelesen 3769 mal)

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cleverle2009

Die Angst der Richter vor der Macht
Autor: 14. Oktober 2017, 19:39
Nach der Lektüre der Schrift von Hans Herbert von Arnim, der Titel: Die Angst der Richter vor der Macht (der Link führt zum Verlag) habe ich eine bemerkenswerte Äußerung des Autors gelesen. Hans Herbert von Arnim beschreibt in dem Büchlein das Vorgehen des Bundesverfassungsgerichtes bei einer Klage der ÖDP wegen der Unzulässigkeit der verdeckten Parteienfinanzierung. Mitgewirkt hat der Bundesverfassungsrichter Peter Müller, obwohl dieser als Ministerpräsident des Saarlandes selbst verdeckte Parteienfinanzierung betrieb. Er hätte sich für befangen erklären müssen. was er nicht tat. Das Bundesverfassungsgericht war 2015 vor der Macht eingeknickt und hat die Klage ohne mündliche Verhandlung nach dreijähriger Dauer einfach für beendet erklärt.

Wir müssen sehr genau hinschauen, wie das Bundesverfassungsgericht mit den Leitverfahren umgeht.

Auch auf LTO wird zu diesem Vorgang berichtet:

Legal Tribune Online (lto.de), 05.08.2016
Peter Müller ent­scheidet über von Arnims Wahl­prü­fungs­be­schwerde
Zitat
Peter Müller darf über eine Wahlprüfungsbeschwerde zur Bundestagswahl urteilen, obwohl er Ministerpräsident des Saarlandes war, entschied das BVerfG. Schließlich hege er keine "feindliche Haltung" gegenüber Beschwerdeführer Herbert von Arnim
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-2bvc4614-befangenheitsantrag-peter-mueller-unbegruendet-wahlpruefungsbeschwerde-von-arnim/

Da geht es um die Wahlprüfungsbeschwerde und um die verfassungswidrige "verschleierte" staatliche Parteienfinanzierung.

Ich bringe das hier vor, weil ich auch die Finanzierung des örR als eine verfassungswidrige "verschleierte" staatliche Finanzierung sehe.

Und noch eines. Peter Müller war einer der Unterzeichner des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages im Jahr 2010.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Oktober 2017, 20:36 von DumbTV«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Die Angst der Richter vor der Macht
#1: 14. Oktober 2017, 20:17
Ich sage bzgl. des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags schon immer, dass das BVerfG nicht Teil der Lösung sondern Teil des Problems ist. Weder ergibt sich aus Art. 5 GG die Notwendigkeit eines öffentlich-rechtlich konstituierten Rundfunks, noch das Verbot diesen, so man in einrichtet, über Steuern zu finanzieren. Aus dem GG ergibt sich auch nicht eine öffentlich-rechtlich organisierte Rundfunk-Grundversorgung, deren Umfang und stetige Erweiterung.

Die durch den Bundestag bestimten Richter am BVerfG, eine Hälfte wird durch den Bundesrat gewählt, sitzen dort, ohne dass sie über eine dem GG genügende Wahl bestimmt wurden. Vielmehr war ein Wahlausschuss des Bundestages mit der Auswahl befasst. Eine Verfassungsbeschwerde mit dem Tenor, das BVerfG möge feststellen, dass die Richter verfassungswidrig bestellt wurden, scheiterte. Kein Wunder: selbst die Entscheidung gegen sich selbst wäre ja nichtig gewesen. Catch 22! Erst seit 2015 sollen die Richter, die vom Bundestag bestimmt werden, durch das gesamte Plenum gewählt werden. Durch die Anrufung des EUGH dürften die Möglichkeiten des Gerichts eine der Politik völlig genehme Entscheidung herbei zu führen, allerdings nicht mehr so groß sein. Hoffe ich!

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Oktober 2017, 21:51 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.409
Re: Die Angst der Richter vor der Macht
#2: 15. Oktober 2017, 11:06
Durch die Anrufung des EUGH dürften die Möglichkeiten des Gerichts eine der Politik völlig genehme Entscheidung herbei zu führen, allerdings nicht mehr so groß sein.
Es genügt die Sichtung der Entscheidungen des EuGH, bei denen deutsche Unternehmen, wie auch der dt. ÖRR, bzw. die Bundesrepublik Deutschland selbst Klagebeteiligte sind, um zu erkennen, daß auch auf nationale dt. Belange genausowenig Rücksicht genommen wird, wie auf nationale Belange eines anderen EU-Mitgliedslandes.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Die Angst der Richter vor der Macht
#3: 31. Oktober 2017, 12:47
Hier noch der Link zur Presseerklärung des im Eingangsbeitrag erwähnten Befangenheitsantrags gegen Richter Müller des BVerfG:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-052.html

Was den Punkt angeht, daß das BVerfG durch seine bisherige Rechtsprechung unser jetziges Rundfunkproblem mitverursacht hat, so hatte ich durchaus den Eindruck, daß das BVerfG sich teilweise doch darüber im Klaren war und entsprechend vorsichtig formuliert hat. Es scheint so, als hätte es sich selbst Schienen gelegt, von denen es so leicht nicht mehr runter kommt, dennoch aber versucht, die Weichen anders zu stellen.
Zitat
4. Rundfunkentscheidung des BVerfG, Urteil vom 4. November 1986, 1 BvF 1/84
Leitsätze:
[...] 1. b) Solange und soweit die Wahrnehmung der genannten Aufgaben durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wirksam gesichert ist, erscheint es gerechtfertigt, an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe Anforderungen zu stellen wie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Vorkehrungen, welche der Gesetzgeber zu treffen hat, müssen aber bestimmt und geeignet sein, ein möglichst hohes Maß gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk zu erreichen und zu sichern. Für die Kontrolle durch die zur Sicherung der Vielfalt geschaffenen (externen) Gremien und die Gerichte maßgebend ist ein Grundstandard, der die wesentlichen Voraussetzungen von Meinungsvielfalt umfaßt: die Möglichkeit für alle Meinungsrichtungen - auch diejenige von Minderheiten -, im privaten Rundfunk zum Ausdruck zu gelangen, und den Ausschluß einseitigen, in hohem Maße ungleichgewichtigen Einflusses einzelner Veranstalter oder Programme auf die Bildung der öffentlichen Meinung, namentlich die Verhinderung des Entstehens vorherrschender Meinungsmacht. Aufgabe des Gesetzgebers ist es, die strikte Durchsetzung dieses Grundstandards durch materielle, organisatorische und Verfahrensregelungen sicherzustellen.    
2. Grundsätzlich genügt diesen und den übrigen Anforderungen der Rundfunkfreiheit eine Konzeption der Ordnung privaten, durch Werbeeinnahmen finanzierten Rundfunks, welche neben allgemeinen Mindestanforderungen die Voraussetzungen der gebotenen Sicherung von Vielfalt und Ausgewogenheit der Programme klar bestimmt, die Sorge für deren Einhaltung sowie alle für den Inhalt der Programme bedeutsamen Entscheidungen einem externen, vom Staat unabhängigen, unter dem Einfluß der maßgeblichen gesellschaftlichen Kräfte und Richtungen stehende Organ überträgt und wirksame gesetzliche Vorkehrungen gegen eine Konzentration von Meinungsmacht trifft. [...]
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv073118.html
Dazu sollte sich das BVerfG selbst vor Augen halten, daß die früheren Rundfunkentscheidungen in einer anderen technischen Realität stattfanden. Die technischen Möglichkeiten heutzutage begründen gerade keine Frequenzknappheit mehr, es können inzwischen an die privaten Anbieter dieselben Anforderungen an die Grundsätze der informationellen Grundversorgung und Meinungsvielfalt gestellt werden wie an die örR. Damit erledigt sich auch die Notwendigkeit einer dualen Rundfunkordnung. An alle Rundfunkanbieter sind die selben Anforderungen zu stellen, keiner wird bevorzugt, keiner wird benachteiligt, der Bürger kann selbst entscheiden, welche Angebote er nutzen und entsprechend entgelten will.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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  • Beiträge: 353
Re: Die Angst der Richter vor der Macht
#4: 01. November 2017, 20:01
Zum Autor siehe auch den Hinweis im Forum beim Thema:
Die Parteien haben ihren eigenen Staat kreiert und der Bürger kann nur zuschauen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24443.msg155184.html#msg155184


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