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Rechtsgrundsätze der Verwaltungsgerichte in BaWü für den Südwestrundfunk/SWR

Begonnen von Markus KA, 02. Juni 2017, 13:05

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Markus KA

Es mangelt eigentlich an allen Enden und Ecken, aber interessanter Hinweis...wäre da nicht der Zusatz:
ZitatDer  ,,Südwestrundfunk"  (SWR)  ist  eine  gemeinnützige  rechtsfähige  Anstalt  des öffentlichen  Rechts  zur  Veranstaltung von  Rundfunk...
Laut Wikipedia, ich mache es mir jetzt mal etwas einfach und behaupte mit "öffentlichen Rechts" sind hier öffentliche Aufgaben gemeint und in unserem speziellen Fall, "Veranstaltung von Rundfunk":
ZitatEine Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) ist eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Institution, deren Aufgabe ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden ist.
https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts
Ohne den Zusatz "Rundfunk", möglicherweise auch mit dem Zusatz, könnte man tatsächlich frei juristisch interpretieren und behaupten:
Öffentliches Recht = Öffentliche Gewalt (die aber nur dem Staat zusteht), dies würde aber der Staatsferne widersprechen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber einer "Rundunkanstalt" die Befugnis öffentlicher Gewalt erteilt. Zumal so ein "Schuss" auch mal nach hinten (gegen die Regierung gerichtet) losgehen kann.

Es liegt eigentlich keine Legitimation zur öffentlichen Gewalt (hier: zum Erlassen eines Verwaltungsaktes) und keine gesetzliche Grundlage wie z.B. Verwaltungsrecht vor (da die Anstalt davon ausgenommen ist). Zumindest habe ich bis jetzt noch keine gefunden.
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Markus KA

Ergänzung und Hinweis zur nicht vorhandenen Zugangsfiktion in Baden-Württemberg.

Die Zustellung behördlicher Dokumente ist in Baden-Württemberg eindeutig geregelt im
Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg
(Landesverwaltungszustellungsgesetz - LVwZG)
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwZG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true

§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__73.html
Zitat(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. [...]
(3) [...] Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

für Baden-Württemberg gilt:
§ 4 Abs. 2 LVwZG - Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwZG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwZGBW2007pP4
Zitat
[2] Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen.
Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

§ 1 Abs. 1 LVwZG - Anwendungsbereich
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwZG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwZGBW2007pP1
Zitat(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten der Behörden des Landes und der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, [...]


Edit "Bürger":
Nicht funktionierender Link musste ersetzt, der § der VwGO korrigiert und weitere Links ergänzt werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Markus KA

Ergänzung und Hinweis zur nicht vorhandenen Zugangsfiktion in Baden-Württemberg.
Verfahren an Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg werden wohl bislang Ruhend behandelt.
Hierzu ein Hinweis eines SWR-Mitarbeiters:
ZitatSchließlich möchten wír noch auf das anhängige Verfahren Az. 2 S 114/17 vor dem VGH Mannheim hinweísen (Hauptsacheverfahren). In diesem Verfahren, das ebenfalls hauptsächlich die Fragen der Zugangsfiktion bzw. den Anscheinsbeweis für den Zugang der Bescheide des Antragsgegners zum Gegenstand hat, wird am 14.09.2017 mündlich verhandelt. Eine Entscheidung dürfte noch im Laufe des Jahres ergehen.
Der Antragsgegner (Anm. Mod. hier SWR) würde sich daher auch damit einverstanden erklären, das vorliegende Verfahren (einschließlich des Hauptsacheverfahrens Az. X K XXXX/17) bis zur Entscheidung des VGH Mannheim ruhen zu lassen - sofern dies aus Verfahrensgründen möglich ist. Jedenfalls ist mit der bereits erfolgten Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner die Sache nicht mehr eilbedürftig.
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.