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Autor Thema: Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk - Streit über Gebühr  (Gelesen 2041 mal)

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Neue Presse, 10.10.2017

Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk
Streit über Gebühr

17,50 Euro, jeden Monat, aus jedem Haushalt: So viel zahlen die Deutschen für öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Fernsehen. Jetzt muss das Verfassungsgericht entscheiden, ob das System fair und zeitgemäß ist. Der Druck auf ARD und ZDF wächst.
Von Thoralf Cleven und Imre Grimm

Zitat
Stolz sind sie, sehr stolz bei der ARD. Die beste deutsche Serie aller Zeiten, die teuerste noch dazu: 40 Millionen Euro hat „Babylon Berlin“ gekostet. Die neuartige Finanzierung feierte man als Modell mit Zukunft: eine Kooperation zwischen dem Bezahlsender Sky und der ARD. Die Krux an der Sache: Nur Sky-Zuschauer dürfen ab Freitag gucken – ARD-Zuschauer müssen ein Jahr warten, obwohl auch sie Millionen bezahlt haben. Es ist nur ein kleiner Schönheitsfehler. Aber es ist ein symbolisches Beispiel für den sorglosen Umgang des öffentlich-rechtlichen Fernsehens mit dem Geld seiner Zuschauer.

Über Beiträge oder Gebühren für die Finanzierung von ARD und ZDF wird beinahe so lange gestritten, wie es sie gibt – seit Jahrzehnten also. Viele Bürger empfinden die von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) empfohlenen Pauschalen als Zwangsabgabe – sie müssen zahlen, egal ob sie ARD, ZDF, Arte oder Deutschlandfunk einschalten oder nicht. Gegenwehr war bislang so gut wie aussichtslos. Es blieb beim Murren.

Nun kommt Bewegung in die Debatte über den seit April 2015 einheitlich pro Haushalt erhobenen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 Euro monatlich.  [..]

Weiterlesen auf:
http://www.neuepresse.de/Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/Streit-ueber-Gebuehr


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P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Also irgendwie scheint mir die Statistik nicht so wirklich zu passen, wundert auch eigentlich nicht, wenn als Quelle "ARD/RND" angegeben ist.
Was paßt mir nicht? Wenn ich die Jahresberichte des "Beitragsservice" ansehe, dann steht dort recht weit vorne, wie viel € pro "Beitragskonto" aufgewendet werden: Z.B. im Jahresbericht von 2016 auf Seite 7 ist zu lesen, daß ca. 3,76 € pro "Beitragskonto" aufgewendet werden. (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf)
Ich verstehe das so - man möge mir das nachsehen - daß 3,76 € von 17,50 € für die "Verwaltung" aufgewendet werden. (So viel zum Thema "Verwaltungsvereinfachung"!)
Dieser Betrag läßt sich aus der Statistik nicht ersehen. Im Gegenteil: Der grüne Bereich links deutet an, daß 2,80 € "für Technik, Verwaltung, Sonstiges" ausgegeben würde. Wieviel der BS aber für seine Schnüffelei und Erpressung bekommt, läßt sich aus der Statistik nicht erkennen. Wenn ich die dort genannten Zahlen addiere, komme ich genau auf 17,50 €.
Wie schafft man es, als seriöse "Anstalt" falsche Beträge in Statistiken zu packen?
Das nenne ich "Fake".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Oktober 2017, 14:36 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

m

mb1

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Was paßt mir nicht? Wenn ich die Jahresberichte des "Beitragsservice" ansehe, dann steht dort recht weit vorne, wie viel € pro "Beitragskonto" aufgewendet werden: Z.B. im Jahresbericht von 2016 auf Seite 7 ist zu lesen, daß ca. 3,76 € pro "Beitragskonto" aufgewendet werden. (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf)
Ich verstehe das so - man möge mir das nachsehen - daß 3,76 € von 17,50 € für die "Verwaltung" aufgewendet werden. (So viel zum Thema "Verwaltungsvereinfachung"!)

Dort steht doch "durchschnittliche jährliche Aufwendungen pro Beitragskonto 3,76 €".

Ist doch eindeutig und ich habe das auch noch nie anders verstanden.
Wahrscheinlich hast du einfach das "jährlich" ausgeblendet. Der Verwaltungsaufwand pro Beitragskonto beträgt demnach absolut 3,76 € (durchschnittlich) für das ganze Jahr.

Mein Konto ist garantiert teurer!  >:D


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

s
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  • Weg mit der Zwangsabgabe
Im Jahresbericht von 2016 findet man auf S. 10 unter "Datenschutz":
(https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf)

Zitat
Im Jahr 2018 steht erneut ein Abgleich der Bestandsdaten der Einwohnermeldeämter mit den Daten der Beitragszahler/-innen an.

Im Berichtsjahr lag ein Themenschwerpunkt auf den erforderlichen Vorbereitungen zum geplanten Abgleich der Bestandsdaten der Einwohnermeldeämter im Jahr 2018. Ein solcher Abgleich fand in den Jahren 2013 und 2014 erstmalig statt.

Keine Erklärung dafür, wie aus dem "einmaligen Datenabgleich" von 2013 im Nachhinein ein "erstmaliger" und für 2018 ein "erneuter Datenabgleich" werden konnte - und das unter der Überschrift: "Datenschutz"!


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  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.
Mein Konto ist garantiert teurer!  >:D

Meins auch! Und ich habe noch nie etwas darauf eingezahlt :laugh:


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Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

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Dort steht doch "durchschnittliche jährliche Aufwendungen pro Beitragskonto 3,76 €".

Ist doch eindeutig und ich habe das auch noch nie anders verstanden.
Wahrscheinlich hast du einfach das "jährlich" ausgeblendet. Der Verwaltungsaufwand pro Beitragskonto beträgt demnach absolut 3,76 € (durchschnittlich) für das ganze Jahr.

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Oh Mann... Vielen Dank für das Entfernen der Tomaten von meinen Augen!


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Bayern

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BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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