Hallo!
Schöne Grüße auch an fiktive Person A!
Als erste Annäherung:
- Person A könnte den Widerspruchsbescheid im Rahmen einer Untätigkeitsklage formal angreifen, da mehr als 12 Monate seit dem Widerspruch vergangen sind (02.2016 -> 09.2017 dazwischen sind 18 Monate!)
- der eigentliche Rechtsweg (Klage gegen Widerspruchsbescheid) ist soweit durch, vielleicht könnte es am VG zur Aussetzung wegen ausstehender Entscheidungen von EuGH und BVerfG kommen -- Risiko ist aber, daß aus einem "vollstreckbaren" Titel ein "rechtkräftiger" Titel wird, der kann dann "vereinfacht" vollstreckt werden
Person A könnte hier hypothetisch abwarten, bis die Vollstreckung eingeleitet wird -- typischerweise schreibt sich der BS selber ein Vollstreckungsersuchen, teilweise ist der BS dabei der Gläubiger, und der BS ersucht in eigenem Namen um Amtshilfe.
Laut BGH vom 11.6.2015 Az. I ZB 64/14: Rn 34: der BS ist nicht rechtsfähig, und damit auch nicht partei- und prozessfähig (das basiert auf VwGO §173 Satz 1 iVm ZPO §50)
-> der BS könnte keine eigenen Vollstreckungsersuchen schreiben, der BS könnte nicht Gläubiger sein (laut RBStV §10 (2) wäre die LRA der Gläubiger), und der Verwaltungshelfer BS dürfte auch keine Amtshilfe gewährt bekommen -- je nach Bundesland ist die LRA auch vom Verwaltungsverfahren ausgenommen (zB VwVfG NRW §2 (1) ) und damit auch von Amtshilfe (VwVfG NRW §5 (1) "ersuchende Behörde")
Nach RBStV §10 (7) könnte eine "nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten" mit hoheitlichem Handeln beleihbar sein, laut "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" (zB auf fragdenstaat.de, 49305) ist der Beitragsservice allerdings inklusive ZDF und DR gegründet -- die sind selber nicht per RBStV beliehen, damit wäre der BS aufgrund seiner anderen Zusammensetzung nicht beleihbar
Der BS tritt auch gerne (trotz "nicht rechtsfähig"!) in eigenem Namen auf (das könnte als Täuschung im Rechtsverkehr ausgelegt werden). Sollte vielleicht trotz "VwV Beitragseinzug" der BS als GbR gegründet sein? ZB steht der BS bei Creditreform als GbR drin -- damit würde mit einer Beleihung des privaten BS der Gesetzesvorbehalt verletzt.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht bspw die Beleihung Privater kritisch, siehe zB BVerwG 7 BN 2.05
Rn. 4 „Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Private erfordert eine Übertragung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes“, „Die Aufgaben zu bestimmen, die von Nichtbeamten wahrgenommen werden dürfen, ist Sache des Gesetzgebers“.
Ebenso in BVerfG, 2 BvR 133/10 vom 18.1.2012,
Rn 167 „bb) In personeller Hinsicht ist eine hoheitliche Entscheidung legitimiert, wenn sich die Bestellung desjenigen, der sie trifft, durch eine ununterbrochene Legitimationskette auf das Staatsvolk zurückführen lässt“.
Hier könnte es sich für Person A lohnen, gegen die Vollstreckungsbehörde (Stadtkasse oä.) Klage einzureichen. (siehe auch zwangstv.de)
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"