Nee, so wird das nix;
wenn an einem Markt Beteiligte nicht in einen gemeinsamen Topf wirtschaften, aber letztlich die selbe Kundengruppe haben, stehen sie, übrigens auch unabhängig des Vertriebsweges, grundsätzlich in Wettbewerb zueinander.
Allen am Markt agierenden Medien ist eigen, daß sie, sei es aktiv oder passiv, um eine möglichst große Akzeptanz in der Bevölkerung, ergo um die größte Anzahl an Nutzern, ihres Produktes buhlen.
Es ist ja nicht nur EU-Recht, sondern in Folge auch Bundesrecht, wie bereits mehrfach im Forum eingestellt, daß alle Unternehmen gleich zu behandeln sind.
Die Medien haben auf Grund ihrer grundrechtlich geschützten Position allerdings in genau 1 Bereich einen Freibrief; dieser genau 1 Bereich betrifft die von staatlichen Gnaden unabhängige Berichterstattung.
Die Print- wie audio-visuelle Presse sind lediglich frei darin, zu berichten, was immer sie wollen; sie sind nicht frei darin, den Bürger finanziell über den Tisch zu ziehen. (Mal ganz volkstümlich ausgedrückt).
Nach EU-Recht wäre jedwede staatliche Unterstützung, erst recht eine zeitlich beliebige finanzielle Zwangsabzocke von Personen, untersagt, wenn dem Staat nicht das Recht gewährt wäre, bspw. einer vom ihm selbst betriebenen Print- oder audio-visuellen Presse in gesellschaftlichem, bzw. staatlichem Interesse liegende Auflagen aufzubürden. Nur dafür, also für die staatlich gewollte Einschränkung eines am Markt agierenden Unternehmens, ist eine staatliche Stütze zulässig, damit diesem Unternehmen kein Nachteil daraus widerfährt, einen staatlichen Auftrag angenommen zu haben, der nicht jenes Portfolio beinhaltet, das allen anderen zur Verfügung steht.
Bitte unterscheidet unbedingt zwischen, "eine neue Steuer einführen" und "eine Stütze aus den den Ländern eh zustehenden Steuermitteln gewähren".
Die Länder sind nicht frei darin, eine Steuer einzuführen, aber durchaus frei darin, bereits vorhandene Steuermittel nach Gusto einzusetzen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;