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Autor Thema: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?  (Gelesen 10148 mal)

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Ausnahmsweise ein ungekürztes Vollzitat von oben...
Das alles fehlt unter Anstaltsgewalt
https://de.wikipedia.org/wiki/Anstaltsgewalt
Zitat
Unter Anstaltsgewalt werden im Verwaltungsrecht Deutschlands sämtliche Funktionen einer Anstalt des öffentlichen Rechts zusammengefasst. Darunter fällt u.a. das Recht zur Regelung der Organisation, der Verhältnisse zu den Benutzern der Anstalt, als auch zu den Mitarbeitern der Anstalt. In die Rechte der Benutzer darf nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage eingegriffen werden.
Wie man sieht, werden die Nicht-Nutzer gar nicht erfasst.

...zum Zwecke der Ergänzung, denn mit dem Stichwort
"Anstaltsgewalt"
https://www.google.de/search?source=hp&q=anstaltsgewalt
lassen sich noch weitere interessante Ausführungen finden ;) wie u.a. auch unter
Rechtslexikon - Anstaltsgewalt
http://www.rechtslexikon.net/d/anstaltsgewalt/anstaltsgewalt.htm
Zitat
Anstaltsgewalt

der Anstalt des öffentlichen Rechts kommt die Ag. zu; sie umschreibt die Gesamtheit der Anstaltsfunktionen und ist sozusagen die öffentlich-rechtliche Hausmacht der Anstalt; ihr Gegenstand ist die Organisation der Anstalt und das Dienstrecht der in ihr tätigen Personen sowie die Regelung des Verhältnisses zwischen Anstalt und Benutzer; sie kann auf gesetzlicher Ermächtigung oder (und) auf dem besonderen Gewaltverhältnis (Gewaltverhältnis, besonderes) beruhen.

Frühere Bezeichnung für die Befugnis einer öffentlich-rechtlichen Anstalt (*Juristische Person des öffentlichen Rechts), in die Rechte ihrer Benutzer einzugreifen oder Maßnahmen zwangsweise durchzusetzen. Nach früher vertretener Auffassung ergab sich die Befugnis dazu daraus, dass die Benutzer zu der Anstalt in einem besonderen Gewaltverhältnis standen und daher die Anstalt zu allen Eingriffen entsprechend dem jeweiligen Anstaltszweck befugt war. Nach heute allgemeiner Auffassung darf die Anstalt, wie jeder Träger hoheitlicher Gewalt auch, nur dann in die Rechte der Benutzer eingreifen, wenn dafür eine Ermächtigungsgrundlage besteht.

ist die veraltete Bezeichnung für die Gesamtheit der Funktionen einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie umfasst u. a. das Recht zur Regelung der eigenen Organisation und des Verhältnisses zu den Benutzern (Anstalts-, Benutzungs-, Gebührenordnung usw.). Eingriffe in die Rechte Dritter dürfen nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung erfolgen (Gewaltverhältnis, öff.-rechtl.).

Aber letztendlich deckt sich dies wohl weitestgehend mit den diesbezüglichen Äußerungen von Dr. Frank Hennecke...
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.msg141085.html#msg141085


Weitere interessante Funde u.a. per web-Suche mit
"Anstaltsgewalt Benutzer"
https://www.google.de/search?q=anstaltsgewalt+benutzer

Dr. Unger Repetitorium
Juristische Examensvorbereitung seit 1987
Öffentliche Anstalt und Anstaltsgewalt
http://www.repetitorium-dr-unger.de/antwort.php?id=1838

Deutsches Verwaltungsrecht, 1962
von Dr. Wilhelm Merk
em. o. ö. Professor für öffentliches Recht
an der Universität Tübingen ;)
https://books.google.de/books?id=dNtQKS9wsxYC&pg=PA1369&lpg=PA1369&dq=anstaltsgewalt+benutzer&source=bl&ots=-4hKX2h_Oy&sig=t6VXRVL-tkMHfovLZ3lcf-Od5J0&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjAy_G8t6rWAhUEmbQKHXbSCugQ6AEIPTAD#v=onepage&q=anstaltsgewalt%20benutzer&f=false

...aber der zwischenzeitliche, aktuellere Treffer von "brverweigerer" weiter unten ist da noch viel interessanter und relevanter. Es wird seeeeeehr interessant, wie es scheint... ;)


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Zitat
...  In die Rechte der Benutzer darf nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage eingegriffen werden.
Die gibt es für den BS nicht und darf es auch gar nicht geben.
Der BS greift jedoch direkt ein mit seinen Anschreiben.


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Die Notwendigkeit eines Anstaltsnutzungsverhältnisses für die Unterwerfung unter die Anstaltssatzung ergibt sich aus dem Demokratieprinzip:

Anstalten und Körperschaften öR haben i. d. R. das Recht zur Selbstverwaltung, teilweise (wie im Fall der Rundfunkanstalten) unterliegen sie jedoch nicht der parlamentarischen Kontrolle und nicht der Fachaufsicht der (demokratisch legitimierten) Regierung. Wer Mitglied einer Körperschaft öR ist, hat dort entsprechende körperschaftliche Mitwirkungsrechte. Wer Anstaltsnutzer ist, hat zwar i. d. R. keine Mitbestimmungsrechte, er unterwirft sich aber erst durch die Nutzung (freiwillig) der Anstaltssatzung.

Burgi et al Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2005 schreibt zur Thematik "Satzungsbefugnis" folgendes:
Zitat
Ihre Rechtsetzungsbefugnis (Satzungsgewalt) ist daher ausschließlich auf ihre Mitglieder [bei Körperschaften, Beispiel Berufsverband], oder auf ihre Nutzer [bei Anstalten, Beispiel kommunales Schwimmbad] beschränkt.

Satzungsgebung ist von zwei Voraussetzungen abhängig: erstens (materiell) von einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Übertragung von Satzungsautonomie, zweitens (organisatorisch) von dem Gegebensein funktionierender Strukturen der Selbstverwaltung und der demokratischen Legitimation durch die Satzungsbetroffenen. In organisatorischer Hinsicht setzt Satzungsautonomie das Bestehen von Strukturen einer besonderen demokratischen Legitimation durch die Betroffenen voraus, auf die die Wirkungen der Satzung auch grundsätzlich beschränkt sein müssen.

Prinzipiell problematisch dagegen ist sie bei Anstalten, denen die korporative Basis und eine klar umrissene Betroffenengemeinschaft fehlt. Satzungsbefugnis von Anstalten ist möglich, hierbei aber an bestimmte organisatorische Vorkehrungen gebunden, die garantieren, dass eine angemessene Partizipation der Betroffenen und allseitige Interessenberücksichtigung gewährleistet sowie die Organe demokratisch gebildet sind. Aufgrund des für Satzungen grundlegenden Legitimationszusammenhangs der Selbstverwaltung durch eine abgegrenzte Betroffenengemeinschaft haben die Rechtswirkungen der Satzung grundsätzlich auf denjenigen abgegrenzten Betroffenenkreis beschränkt zu bleiben, von dem her der satzungsgebende Repräsentationskörper seine demokratische Legitimation empfängt (Korrespondenzgebot).
Unbeteiligte Dritte haben von der Rechtsetzungshoheit des Satzungsgebers unberührt zu bleiben.

Beispiel-Link zu google-Books (keine Gewähr bzgl. der Ausgabe)
https://books.google.de/books?id=Ijv8XUv4rSwC&lpg=PA313&dq=Allgemeines%20Verwaltungsrecht%20burgi&hl=de&pg=PP1#v=onepage&q&f=false


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Das durchaus fragwürdige Konzept des BS hat nur mittelbar etwas mit den Satzungen der LRA zu tun. Die sind, wie hier schon festgestellt, der Versuch, selbst gesetzgeberisch tätig zu werden. Den Vorwurf muss man aber auch auf die Länder ausdehnen. Offenbar glaubte man in den Ländern, man könne den LRA über die zwangsverpflichtete Allgemeinheit die gleichen Rechte einräumen, die für freiwillige Nutzer möglicherweise rechtlich hinnehmbar waren. Man kann daraus sehen, von was für ahnungslosen Tyoen wir regiert werden bzw. was für Idioten denen die Vorlagen formulieren.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2017, 17:20 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier nicht in das Entstehungsprozedere des "Beitragsservice" oder in allgemeine Erörterungen über die Unfähigkeit der Politik oder die Umstände des Kirchhof-Gutachtens abdriften, sondern bitte wie überall im Forum eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur
und gemäß Einstiegsbeitrag und direkt anschließender Diskussion die Satzungen sowie deren Entstehen/ Wirkungskreis/ (Un-)Rechtmäßigkeit insbesondere bzgl. der betroffenen Allgemeinheit zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis, die Berücksichtung und entsprechende Selbstdisziplin.


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Ich verstehe immer noch nicht, was die weiter oben vorgebrachten Einwürfe bzgl. ARD, ZDF, einem sog. Beitragsservice und deren Verhältnis untereinander mit dem Kern-Thema dieses Threads der Satzungsgewalt gegenüber der Allgemeinheit zu tun haben sollen.

Rechtlich verantwortlich sind alleine die LRA's, und nur (!) diese stehen gegenüber den Bürgern in einem rechtlichen Verhältnis.

Und hier ist der Knackpunkt, dass AöR nur gegenüber ihren Nutzern hoheitlich auftreten können/dürfen, und die Anwendung der Satzungen gegenüber Nichtnutzern/der Allgemeinheit rechtswidrig, weil nicht demokratisch legitimiert ist und die Grenzen der Anstaltshoheit überschreitet. Es existiert auch nirgends eine Rechtsgrundlage, die die Allgemeinheit der Einwohner Deutschlands der Satzungshoheit des Rundfunks unterwerfen, bzw. diese per definitionem als Nutzer deklarieren würde.

Insoweit ist es m. E. müßig, sich an irgendwelchen seltsamen und schwer verständlichen Formulierungen etc. innerhalb der Satzungen aufzuhalten, da diese insgesamt gegenüber Nichtnutzern keine legitimen Rechtswirkungen entfalten können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2017, 17:26 von Bürger«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Exakt! Die LRA können noch so viele Satzungen aus dem Hut zaubern und damit regeln, was immer sie wollen; für jeden, der kein Nutzer des ÖRR ist bzw. kein geeignetes Gerät besitzt, welches ihm die Nutzung ermöglicht, ist das völlig irrelevant. Man hat schlicht übersehen bzw. bewusst ignoriert, dass die Regelungsmöglichkeiten aus der Zeit der über den Gerätebesitz erhobenen Gebühr sich nicht auf eine sogn. Beitragsfinanzierung übertragen lassen. Schon gar nicht obliegt es den LRA eine Steuer bzw. deren Beitreibung zu regeln. Für Nutzer darf ein Anbieter gewiß Regeln der Nutzung und der Zahlung festlegen. Für gesetzlich zur Nutzung Berechtigte ohne Abnahmepflicht gilt das nicht. D. h., dass wesentliche Teile der Satzungen von den Ländern per Gesetz hätten geregelt werden müssen und sich nun, weil sie es nicht sind, als unwirksam erweisen. Mir scheint es typisch für die Etablierung des ÖRR, dass nahezu alle Bereiche schlecht bis gar nicht rechtlich geregelt sind. Das fängt bei der Behauptung an, der Artikel 5 des GG würde eine Pflicht zum ÖRR enthalten, geht über den Auftrag und die sogn. Grundversorgung, die grundgesetzwidrige Steuer auf Wohnen zur Finanzierung, die Anwendung an sich ausgeschlossener Verwaltungsregelungen, die behaupteten hoheitlichen Befugnisse, die sich auch der BS anmaßt, und endet gewiß nicht beim Versuch einen "Parallelgesetzgeber" zu etablieren, der das Leben der Bürger ausschnüffeln und determinieren will bzw. nach dem Willen der Politiker wohl auch soll.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2017, 17:29 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Nehmen wir an, die Gerichte würden sich auf das Argument einlassen:
"Satzungen gelten nur für Nutzer."

Dann ziehen sie diese ungenauen Statistiken aus dem Hut, nach denen (fast) jeder Bürger entweder ein Radio, einen Fernseher, einen internetfähigen Computer oder ein Smartphone hat und schon sind alle Bürger per definitionem Nutzer (Typisierung) und zack gilt die Satzung wieder.

(Mir scheint, daß die Satzungsgewalt von Anstalten (auch Versicherungsgesellschaften) über Gebühr (bzw. über das verfassungsmäßig zulässige) hinaus ausgebaut wird, so daß wir am Ende überhaupt keine Bewegungsmöglichkeiten mehr haben.)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2017, 17:30 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

g
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Insoweit ist es m. E. müßig, sich an irgendwelchen seltsamen und schwer verständlichen Formulierungen etc. innerhalb der Satzungen aufzuhalten, da diese insgesamt gegenüber Nichtnutzern keine legitimen Rechtswirkungen entfalten können.
Schon richtig die Sache mit den Nutzern. Wird aber eben seitens der Gerichte nicht akzeptiert.
Der user Philosoph nennt es beim Namen.

Ich will darauf hinaus, dass eine Satzung, die grobe Fehler enthält, keine Rechtskraft entwickeln kann und damit ungültig ist. Es wird mit Satzungen gearbeitet, die unwirksam sind, auf die sich aber der BS bezieht.
Der BS behauptet, dass er gegenüber dem Bürger rechtlich vorgehen darf, da es in der Satzung so steht.

siehe:
Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten
nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen
Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV
ganz oder teilweise für diese wahr.
Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig. 

Dieser Paragraph 2 ist ein gefundenes Fressen der 'Abteilung Recht und Personal' des BS gegen die Bürger vorzugehen. Die sagen dann, bitteschön, wir haben das Recht dazu.


Edit "Bürger":
Bezüglich der ominösen "gemeinsamen Stelle" siehe bitte die bereits existierenden tangierenden Diskussionen wie u.a.
Wurde die Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice korrekt durchgeführt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15116.msg100719.html#msg100719
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151332.html#msg151332
dort u.a. auch die Hinweise der fehlenden öffentlichen namentlichen Bekanntgabe dieser "Stelle"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151336.html#msg151336
Ist der BS die "gemeinsame Stelle"? Ein etwas anderer Klärungsversuch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24376.msg154814.html#msg154814
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2017, 17:41 von Bürger«

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Das Thema ist durchaus interessant und für die nächste Verhandlung inspirierend, aber ich frage mich auch, ob man die Energie nicht besser dafür nutzen sollte, wie bereits schon in einem Beitrag zu Beginn erwähnt, die Gerichte damit zu konfrontieren und die Ergebnisse zu diesem Thema hier zu ergänzen.

Wenn wir uns ständig damit selbst konfrontieren und kritisieren, wird sich nicht viel ändern... ;D

Ihr müsst eure Mitmenschen, Parteien und Gerichte informieren.
Ihr müsst die Parteien und besonders die Gerichte mit all euren Meinungen und Argumenten ständig konfrontieren. Nur so können wir eine Veränderung erreichen.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte die Moderatoren-Hinweise beachten.
Der Thread musste umfangreich moderiert und große, vom Kern-Thema abschweifende Teile entfernt werden.
Bitte hier nicht in eigenständige Themen wie die Gründung/ Gründungssatzung/ Rechtsnatur der ARD sowie das Entstehungsprozedere des "Beitragsservice" und dessen Rechtsstatus oder in allgemeine Erörterungen über die Unfähigkeit der Politik oder die Umstände des Kirchhof-Gutachtens abdriften, sondern bitte wie überall im Forum eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2017, 17:52 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 7.388
Ich will darauf hinaus, dass eine Satzung, die grobe Fehler enthält, keine Rechtskraft entwickeln kann und damit ungültig ist
"Rechtskraft" würde eine LRA-Satzung eh nur im Innenverhältnis entwickeln, da ihr, also der LRA, seitens des Gesetzgebers nur das Recht der Selbstverwaltung zugestanden worden ist.

Ob diese Satzung dann gültig ist, soll mit als Boykotteur rundfunkmedialer Medien herzlichst egal sein.

Da dürfen sich dann gerne die Nutzer einer LRA damit auseinandersetzen, die es ja auch konkret betrifft.

Evtl. sollte man die Definition des Begriffes "Selbstverwaltung" noch eingehender beleuchten?


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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@pinguin
Ich sehe es auch so, da gibt es keine Frage.

Zitat
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.
Wie du siehst, steht das oben zitierte unter § 1. D.h., die Satzung gilt auch für pinguin. Die gilt nicht für den Rundfunk. Diese Satzung wurde extra zuliebe von Wohnungsinhabern so richtig genial ausgearbeitet.

Wenn du mich fragst:  ausgemachter Blödsinn!

Früher beim BR:
Zitat
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Rundfunkteilnehmer, die im Anstaltsbereich des Bayerischen Rundfunks wohnen, sich dort ständig aufhalten oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten.


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die "Rundfunkbeitragssatzungen" wurden von den LRA's geschrieben, sind soweit ich weiß alle identisch und in großen Teilen wortgleich mit den alten "Rundfunkgebührensatzungen". Dort stand noch: "Diese Satzung gilt für alle Rundfunkteilnehmer."

Neben der Frage, ob sich die LRA zu einem "Zweitgesetzgeber" ohne Legitimation aufschwingen, indem sie für Nicht-Nutzer Satzungspflichten definieren wollen, sollte man auch die inhaltlichen Fehler aufspiessen. Ich beginne mit dem Äquivalent zu obigem Hinweis, dem

Zitat
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.

Da will also der NDR alle Personen in Deutschland, die z. B. Wohnungsinhaber laut RBStV sind, unter der Satzung des NDR zu was auch immer verpflichten. Ziemlich anspruchsvoll! Zugleich wollen nämlich auch der RBB, der MDR, der WDR, der HR, der BR, der SWR und der SR den gleichen Personenkreis zu identischem Verhalten nach ihren Satzungen zwingen. Warum sich ein Wohnungsinhaber in Regensburg, Kiel, Zwickau, Dortmund oder wo auch immer gleich 9 Satzungen unterwerfen soll, bleibt wohl das Geheimnis der unterzeichnenden Intendanten. Man verhebt sich da reichlich und es wäre wohl sinnvoller gewesen sich auf das jeweilige Sendegebiet zu beschränken, bzw. sich auf die jeweilige Verabschiedung in den Bundesländern zu stützen. So, wie es da steht, wird jeweils jeder in einer Wohnung lebende erwachsene Bürger und jeder Eigentümer eines Betriebs in der BRD  unter die Satzungen aller LRA gestellt. So schlampig werden vom ÖRR Ansprüche gestellt. Ich bin mir sicher, dass auch an anderen Stellen der Satzungen inhaltliche Fehler vorhanden sind. Schließlich sind sich die Macher sicher, dass Behörden und Politiker ihrer schützenden Hände über die Anstalten halten, auch über alle unsinnigen, rechtswidrigen und vollständig schwachsinnigen.

M. Boettcher


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  • Beiträge: 7.388
Nicht OT:
Zur Wiederholung; die Satzungen einer jeden LRA sind im Rahmen der ihnen vom Gesetzgeber zugestandenen Selbstverwaltung ausgearbeitet worden; seitens des RBB quasi als Auflage auf Basis des RBB-Staatsvertrages. Daß da Wiedersprüchliches zu den Rundfunkstaatsverträgen drinsteht, ist eine andere Baustelle.

Der Gesetzgeber nahm hier sicherlich an, daß die LRA als vom Land gegründete Einrichtung ausreichend befähigt wäre, im Rahmen der ihnen übertragenen Selbstverwaltung Basisrecht, Verfassungsrecht und Europarecht eigenverantwortlich einzuhalten.


Nur noch einmal OT:
@gerechte Lösung
Wenn Du Deinem Usernamen gerecht werden willst, ignorierst Du bitte die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages nicht; denn die sind von allen Rundfunkunternehmen zuerst rundfunkstaatsvertraglich einzuhalten.

Es wäre widersinnig, wenn der Gesetzgeber im Rundfunkstaatsvertrag bestimmt, daß

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv


Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen
[...]
(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die
    jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
    zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,
    ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
    nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder
    aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.

im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dann aber meinen sollte, daß alle zahlpflichtig sind?

Übrigens;
- alles, was gegen Einzelentgelt freigeschaltet wird, ist kein Rundfunk;

Könnte man doch mal untersuchen, ob mittels Rundfunkbeitrag erstellte Publikationen anderweitig, bspw. im Web, gegen Einzelentgelt zur Verfügung gestellt werden?

- alles, was nicht journalistisch-redaktionell bearbeitet ist, ist auch kein Rundfunk;

Sind Spielfilme journalistisch-redaktionell bearbeitet? Wenn "Nein", ist das kein Rundfunk. Könnte man doch mal untersuchen?

Für das, was kein Rundfunk ist, sind keine Rundfunkbeiträge einzusetzen.

Übrigens:
Zum Begriff "journalistisch-redaktionell" ->
VGH Baden-Württemberg: journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedienangebote
VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 25.03.2014, Az. 1 S 169/14

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&sid=2e38be6c0431a8e56dfaa960b5d70aff&nr=17986&pos=0&anz=1

Rn. 22

Zitat
[...] Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. [...]

Rn. 21
Zitat
[...] Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert.[...]


Edit "Bürger":
Nach diesem neuerlichen Exkurs bitte dies nicht weiter vertiefen, sondern bitte alle wieder zurück und eng und zielgerichet am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
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Danke für das Verständnis, die nunmehr konsequente Berücksichtung und entsprechende Selbstdisziplin.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
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Ich fürchte, das Problem, was die Gültigkeit der Satzungen angeht, ist etwas grundlegender. Man kann so langsam den Eindruck gewinnen, daß von der Politik alles vorbereitet wird, daß die alten Regeln (Satzungen gelten nur für das Binnverhältnis) zunehmend aufgeweicht bzw. komplett abgeschafft werden sollen, so daß die Satzungen für vom Gesetzgeber festgelegte Gruppen gelten. Damit wird noch weiter in unsere Grundrechte eingegriffen, denn der Gesetzgeber kann nun per Gesetz verpflichten, auch wenn es keine Verbindung zwischen Bürger und Anstalt gibt (Natürlich nur zu unserem eigenen Wohl, versteht sich!).

Darauf komme ich deshalb, weil Prof. Dr. Thomas Vesting (Goethe-Universität Frankfurt a.M., Mitherausgeber des Beck'schen Rundfunkkommentars) in diese Richtung gehende Artikel geschrieben hat, in denen er diese Ausweitung der Satzungsbefugnisse zu begründen versucht (zumindest soweit ich das verstehe), z.B.:


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Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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