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Autor Thema: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer  (Gelesen 39779 mal)

T
  • Beiträge: 47
Fachfrage an die Juristen hier im Forum:

Welcher Senat?
Gleiche Kammer, personell identische Zusammensetzung wie beim **Einheitsurteil - alles supi** im März 2016?

Wie ist das höchste deutsche Verwaltungsgericht organisiert?
Wurde das jetzt von denselben Personen verfasst wie damals?



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  • Beiträge: 7.255
Es stellt sich übrigens noch eine weitere Frage auf; siehe Relation Hotelzimmer <-> Mietwagen, Carsharing


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Na wenn das mal keine positive Meldung ist und scheinbar ist hiermit der Startschuss für den Rückschritt zur geräteabhängigen Rundfunkgebühr gefallen. Man darf über den Grund und Sinneswandel beim BVerwG spekulieren, sollte aber nicht unser Thema sein. Wichtig ist, dass sich das BVerwG nun deutlich gegen den wohnungsabhängigen Rundfunkzwangsbeitrag und gegen die Vorinstanzen entschieden hat. Laut BVerwG gilt nun, nur bei einem bereitgestellten TV- oder Radiogerät ist ein Rundfunkbeitrag zulässig.

Zitat
"...nur bei bereitgestellter Empfangsmöglichkeit verfassungsgemäß"

Zitat
"Das Bundesverwaltungsgericht hat das berufungsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen."

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=66

Für das BVerwG wäre es ein Leichtes gewesen ein Hotelzimmer laut RBStV auch als Wohnung (Innehaben von Raumeinheiten) definieren zu können. Ebenso fragwürdig darf man die Begründung nennen, "der Nachweis der Verbreitung insbesondere von multifunktionalen Empfangsgeräten und die Zuordnung zum Rundfunkteilnehmer nicht mehr mit der gebotenen Sicherheit festzustellen". Aber die Entscheidung ist gegen den Rundfunkzwangsbeitrag gefallen und das ist gut so.

Und nicht vergessen, die Verwaltungsgerichte u. a. sollten spätestens in unseren mündlichen Verhandlungen darüber informiert werden.

Wenn in einer
- kurzzeitig gemieteten Wohnung ("Hotelzimmer") ein Rundfunkzwangsbeitrag NICHT zulässig ist,
warum sollte dieser in einer
- länger gemieteten Wohnung zulässig sein?

Es ist anGerichtet!!!  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2017, 15:41 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Z
  • Beiträge: 1.525
Ehrlich gesagt, verstehe ich das "Zurückrudern" des Bundesverwaltungsgerichtes nicht, mit der bisherigen verqueren Logik hätte man es, wie die näheren Ausführungen meiner Vorschreiber erläuterten, locker genauso abbügeln können: Die Wand ist zwar schwarz, aber im Gesetz steht, daß sie weiß ist und deshalb ist sie weiß, weil man sie ja auch weiß streichen könnte...

Oder die Kammer hat diesmal eine andere Zusammensetzung und die jetzt beteiligten Richter können was mit Logik anfangen.

Damit ist der erste Dominostein gefallen!


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  • Beiträge: 882
Zitat von: BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht aufgrund statistischer Daten verlässlich feststellen, dass Hotelzimmer etc. nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem geeigneten Internetzugang ausgestattet sind.

Klingt nicht logisch. Man kann statistisch nicht feststellen, ob in Hotels Empfangsgeräte sind? Offenbar reisen die Damen und Herren in Leipzig nicht. In Hotels dürfte die Ausstattung mit Fernsehgeräten bei >99% liegen, und auch in Gästezimmern und Ferienappartements liegt sie sicher über 90%. In Hostels, wie im entschiedenen Fall, liegt eine andere Situation vor, weil diese auf preisbewusste Kunden setzen.

Alle Hotels mit einem Stern in Deutschland haben einen Farbfernseher. Siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Hotelklassifikation_in_Deutschland#Ein_Stern:_Tourist
Das kann man eigentlich wissen und auch in Erfahrung bringen...
Die Frage ist eher, ob preisbewusste Hotels jetzt ÖR sperren dürfen und ab wie viel Sternen man auch ÖR empfangen können muss  ::)
Bei Hostels kenne ich mich nicht aus.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

m

mb1

  • Beiträge: 285
Welcher Senat?
Gleiche Kammer, personell identische Zusammensetzung wie beim **Einheitsurteil - alles supi** im März 2016?
Wie ist das höchste deutsche Verwaltungsgericht organisiert?
Wurde das jetzt von denselben Personen verfasst wie damals?

"BVerwG 6 C 32.16"

Aktenzeichen und Registerzeichen beim Bundesverwaltungsgericht
http://www.bverwg.de/bundesverwaltungsgericht/rechtsprechung/organisation/aktenzeichen.php

Quelle: http://www.bverwg.de/bundesverwaltungsgericht/rechtsprechung/organisation/aktenzeichen.php

Also erneut 6. R-Senat, bestehend aus:

Vorsitzender Richter
Prof. Dr. Kraft
(zugleich mit Verwaltungsaufgaben betraut)

Richter (stellv. Vorsitzender)
Dr. Heitz

Richter Dr. Möller
Richter Hahn
Richter Dr. Tegethoff


zuständig für
Zitat
Sachen aus den Gebieten
1.   des Wehrpflichtrechts und des Zivildienstrechts, soweit es um die Heranziehung zum und
die Entlassung aus dem Dienstverhältnis geht, einschließlich des Rechts der Unterhalts-
sicherung und des Arbeitsplatzschutzes,
2.   des Rechts der Kriegsdienstverweigerung,
3.   des Schul-, Hochschul- und Wissenschaftsrechts,
4.   des Prüfungsrechts, abgesehen von Laufbahnprüfungen für Beamte, aber einschließlich
der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung,
5.   des Namensrechts,
6.   des Jugendmedienschutzrechts,
7.   des Rundfunkrechts einschließlich des Rechts der Rundfunkanstalten, des Filmrechts
einschließlich des Filmförderungsrechts, des Rechts der neuen Medien und des
Presserechts, soweit nicht der 7. Senat zuständig ist (vgl. dort Nr. 11),
8.   des Postrechts und des Telekommunikationsrechts,
9.   des Eisenbahnrechts, soweit am Verfahren die Bundesnetzagentur beteiligt ist oder die
beteiligte Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesnetzagentur vertreten wird,
10. des Versammlungsrechts,
11. des Polizei- und Ordnungsrechts mit Ausnahme der mit den Rechtsgebieten anderer
Senate zusammenhängenden ordnungsrechtlichen Streitigkeiten,
12. des Rechts der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste, einschließlich der
gegen diese Behörden gerichteten oder ihre Akten betreffenden Informations-, Auskunfts-
und Einsichtsansprüche, soweit nicht dem 2. oder 5. R-Senat zugewiesen,
13. des Waffenrechts,
14. des Wahlrechts - mit Ausnahme des Kommunalwahlrechts (10. R-Senat Nr. 1) - und
des Rechts der politischen Parteien,
15. des Parlamentsrechts,
16. des Staatskirchenrechts einschließlich der Streitigkeiten nach den landesrechtlichen
Sonn- und Feiertagsgesetzen

Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichtes
http://www.bverwg.de/medien/pdf/gvp_bverwg.pdf

Der 6. R-Senat tagt immer Mittwochs im Raum 1.034 (historischer Saal im 1. Stock).
Die beisitzenden Richter des 3. und 6. R-Senats vertreten einander gegenseitig.


Nachtrag:
Gemäß Statistik waren 2014 84% der Hotelzimmer mit einem Flachbild-TV-Gerät ausgestattet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2017, 17:51 von Bürger«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

  • Beiträge: 72
Mit Vehemenz (Nachdruck) wollen nicht nur die Parteien, sondern auch Bund, Länder und Kommunen das digitale Zeitalter und das schnelle Internet inkl. WLAN vorantreiben. Auch die Hotels- und Gaststätten und größtenteils die Betriebe verfügen oder werden in naher Zukunft darüber verfügen bzw. es wird über sie verfügt, weil die Gemeinden und Städten kostenlos einen Hotspot WLAN anbieten. Und welches Argument hat dann ein Hotel- und Gaststättenbesitzer, dem von Außen das digitale Zeitalter und die WLAN Wellen in die letzten noch verbleibenden unberührbaren Winkel des Raumes zur Verfügung gestellt wird? Keines, so wenig wie ich am Schluss mit meiner Wohnung. Und da fast alle über Smarthphone oder Handy verfügen - auch wenn der Nachweis fehlt, dies zu ermitteln - werden die Gerichte zwar den wohnungsbezogenen Beitrag kippen und dafür den gerätebezogenen Beitrag wieder einführen, um den 'politisch gewollten Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks' zu gründen.

So, und jetzt stellen die Hotels- und Gaststätten keine Geräte mehr auf, da der Hotelgast und Gaststättenbesucher sein eigenen Empfangsgerät mitbringt; und somit sind die Hotels und Gaststätten befreit, nicht aber der Bürger. Da ja alle Hotels- und Gaststätten - wie auch Betriebsstätten - über Internetzugang verfügen, es heißt ja 'Empfangsgeräte oder Internetzugang' ändert sich doch da nichts. Es gilt als dann die Kirchhoff-Aussage, dass nur dort kein Beitrag zu zahlen ist, wo auch keine Möglichkeit des Empfangs möglich ist, also im berühmten Funkloch.

Klar, auch dass muss - wie erkannt - erst einmal bewiesen werden. Also werden wir in Zukunft wieder Meß-Wagen sehen, die vor jedem Hotel oder jeder Gaststätte stehen und (einmalig) messen, ob ein Empfang möglich ist oder nicht und wenn ja, muss das Hotel oder die Gaststätte bezahlen. Man braucht keine Statistik mehr, da ein Richter oder Staatsdiener oder Mitarbeiter der ÖRA einfach sein Smartphone auspackt und vor dem Hotel, Gaststätte oder Wohnung sich stellen wird und prüfen kann, ob Empfang möglich ist oder nicht. Was glaubst ihr, wird dabei heraus kommen? Und was heißt dann in dem Zusammenhang 'Internetzugang'? Über Kabel oder WLAN oder Hotspot? Bei einem der drei ist man 'fast' immer dabei - künftig!

Nein, es geht doch nicht um das Empfangsgerät und auch nicht um die Möglichkeit des Empfangs, es geht darum, dass wir nicht entscheiden dürfen, ob der Bürger ganz auf Empfangsgeräte oder teilweise Empfangsgeräte (z. B. nur Radio) verzichten will und wenn er anteilig auf etwas verzichten will, er auch nur anteilig für das bezahlen möchte, was er nutzt.

Es heißt ja 'zusätzlich' und dann 'die Möglichkeit öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme zu empfangen'; und wenn die Hotels und Gaststätten nur private Kanäle freischalten lassen wollen? Dann dürfen sie immer noch kein Gerät bereithalten? Da kommen wir schon wieder in die
Einschränkung der Handlungsfreiheit.

Die Gerichte korrigieren doch auch hier nur die aus dem RBStV §1 vernachlässigte Aussage, dass der Beitrag nicht für die Wohnung erhoben wird, sondern für das bereit gestellte Empfangsgerät. Somit soll die alte Rundfunk-Ordnung der geräteabhängigen Gebühr wieder hergestellt werden.(?) Es ist für mich sehr glaubhaft und nachvollziehbar, dass ein Hotel, Hostel oder Gaststätte aus bestimmten weltanschaulichen oder gesundheitlichen Gründen auf Rundfunk-Empfangsgeräte und kabel- und WLAN bezogener Internetzugang in ihren Räumlichkeiten verzichten, aber wenn es dort möglich ist, dann muss dies auch für die Wohnungsinhaber gelten!

Beste Grüße und für die freie Entscheidung handeln zu dürfen und nicht für Nichthandeln bezahlen zu müssen.
ReinSprung


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. (Jean-Jacques Rousseau, 1712 - 1778)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden. (Rosa Luxemburg, 1871 - 1919)

m

mb1

  • Beiträge: 285
Der Vollständigkeit halber noch der Link zur vorhergehenden Entscheidung des VGH München
VGH München, Urteil v. 14.04.2016 – 7 BV 15.1188
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-45516?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

Zitat
Titel:
Rundfunkbeitragspflicht ist weder willkürlich noch hat sie „erdrosselnde“ Wirkung
Normenketten:
RBStV § Abs. 2 S. 1 Nr. 1
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag, Hostel, Gästezimmer, Berufung, Ferienwohnung, Beitragspflicht

Zitat
14
a) Die Regelung des 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S), wonach - unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV - jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten ist vom Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat hat bereits - im Anschluss an die grundlegende Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723) entschieden, dass es sich bei dem im nicht privaten Bereich erhobenen Rundfunkbeitrag - ebenso wie im privaten Bereich - nicht um eine Steuer handelt (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120). Daran ist auch im Hinblick auf die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV geregelte Beitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen festzuhalten. Diese Beitragspflicht ist entgegen der Ansicht der Klägerin weder willkürlich noch hat sie „erdrosselnde“ Wirkung.



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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

C
  • Moderator
  • Beiträge: 7.437
  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
siehe auch:

Legal Tribune, 28.09.2017

BVerwG zum Rundfunkbeitrag
Es gibt auch Hotel­zimmer ohne Fern­seher

von Prof. Dr. iur. Thomas Koblenzer

Zitat
[...]

Keine Vorlage an das BVerfG

Die Richter wiesen den Fall allerdings an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) zurück und verzichteten auf eine Vorlage dieser Frage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe. In dem Fall ging es um ein Hostel in Neu-Ulm. Der VGH müsse nun zunächst klären, ob in den Zimmern des Hostels tatsächlich weder Rundfunk- noch Internetempfang angeboten werde. Erst dann könne beurteilt werden, ob die Betreiberin zur Beitragszahlung verpflichtet ist oder ob die Regelung in ihrem Fall möglicherweise verfassungswidrig ist und deshalb dem BVerfG vorzulegen.

Dass das BVerwG von einer Vorlage abgesehen hat, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hatte, ob in den Zimmern der Klägerin Rundfunk empfangen werden kann, ist kaum nachvollziehbar.  Denn die Regelung des Beherbergungsbeitrags in § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) ist wegen der fehlenden Möglichkeit, die Nicht-Nutzung des Rundfunks nachzuweisen, insgesamt als verfassungswidrig zu beurteilen – und zwar unabhängig davon, ob der Beitragspflichtige in den Zimmern und Ferienwohnungen Empfangsgeräte vorhält oder nicht.

[...]

weiterlesen unter
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverwg-6c3216-rundfunkbeitrag-hotels-pensionen-kein-empfang-auf-zimmer/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2017, 18:44 von Bürger«
„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
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Hallo!

@mb1

Zitat
VGH München, Urteil v. 14.04.2016 – 7 BV 15.1188

Zitat
    Titel:
    Rundfunkbeitragspflicht ist weder willkürlich noch hat sie „erdrosselnde“ Wirkung
    Normenketten:
    RBStV § Abs. 2 S. 1 Nr. 1
    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
    Schlagworte:
    Rundfunkbeitrag, Hostel, Gästezimmer, Berufung, Ferienwohnung, Beitragspflicht

Da das Landesgesetz "RBStV" nicht an Geräte oder Nutzung anknüpft, sondern an allem unmöglichen Anderen (Betriebsstätten, Arbeitnehmer, Gästezimmer, Wohnungen) was keinen unmittelbaren Zusammenhang zu "Empfang von Rundfunk" hat, ist der Beitrag willkürlich.

Im Digital-Und-Verschlüsselt-Zeitalter (Sky, HD+, andere europäische "staatliche" Veranstalter: bspw NL, B, F, E, I, PL, AU -- zumindest auf Satellit) ist das Abzocken für vorsätzlich Unverschlüsseltes ebenfalls willkürlich.

Und in meinem Rechtsempfinden, das ich wahrscheinlich mit Millionen Anderen teile, ist (unabhängig von "erdrosselnder Wirkung") "ein bißchen" Diebstahl immer noch Diebstahl (so wie man auch nicht "ein bißchen" schwanger oder "ein bißchen" tot sein kann) -- und damit nicht "hinnehmbar" -- schon gar nicht, wenn Landesparlamente dazu Gesetze erfinden, und der Diebstahl dann per Vollstreckung und gerichtlich gestützt ausgeführt wird!

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

s
  • Beiträge: 24
@ tokiomotel:

Es geht aus meiner Sicht bei der ganzen Sache absolut nicht um Logik, Sinn oder gar gesunden Menschenverstand.
Es geht um Kohle, Kohle und Kohle für Pfründe, Versorgungsposten, Verschiebebahnhöfe für abgehalfterte Politiker ...  - also letztenendes um leistungslose Einkommen.

Der Volksmund sagt: Mit ehrlicher Arbeit ist noch keiner reich geworden.

Stimmt! Denn mit ehrlicher Arbeit kann man nur das verdienen, was man zum Leben braucht - also genug (in der heutigen Zeit für viele nicht mal das!).

Wenn man reich werden will - also mehr will als genug, dann geht das nur mit Übervorteilung, Unterschlagung, Betrug, Diebstahl, leistungslosen Einkommen und eben Doppel-, Dreifach- und Mehrfachbesteuerung.

Das ist schon seit Jahrtausenden so - und genau so machen sie es auch heute. Das ist die Logik! Alles andere ist nur enorm viel heisse Luft und juristische Akrobatik, um das Offensichtliche zu verschleiern.

Gruss staatsfern


Edit "Bürger":
Wenn auch berechtigte Feststellungen, so doch dies hier bitte nicht weiter vertiefen, sondern bitte alle eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2017, 15:03 von Bürger«
„Eigentlich ist es gut, dass die Menschen unser Banken- und Währungssystem nicht verstehen. Würden sie es nämlich, so hätten wir eine Revolution noch vor morgen früh.“ (Henry Ford, 1863-1947)
"Gib mir die Kontrolle über das Geld einer Nation und es interessiert mich nicht, wer dessen Gesetze macht." (Mayer Amschel Rothschild 1744-1812)

  • Beiträge: 197
  • Zwangsbeitrag = Diktatur pur
@ staatsfern:
Du sprichst mir aus der Seele. Besser kann man die Grundeigenschaften beim größten Rundfunk-Skandal dieses Planeten nicht beschreiben.

Durch dieses letzte Urteil vom BVerwG fängt die Rundfunk-Mauer von ARD ZDF D-Radio zu bröckeln an. Haben neutrale Richter dieses Landes (ich hatte langsam die Hoffnung verloren, dass es noch welche gibt) tatsächlich begonnen das perfide Zwangssystem endlich zu durchschauen?


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  • IP logged
Möge die Macht des Grundgesetzes Zwangsbeitrags-Imperien stürzen.

s
  • Beiträge: 24
Hi  jedi_ritter,

Haben neutrale Richter dieses Landes (ich hatte langsam die Hoffnung verloren, dass es noch welche gibt) tatsächlich begonnen das perfide Zwangssystem endlich zu durchschauen?

Neutrale Richter? Durchschauen?

Ein Rechtsstaat ist in Wikipedia wie folgt definiert (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsstaat):
"Formelle Rechtsstaatlichkeit bedeutet: Um individuelle Freiheiten zu sichern, muss das staatliche Handeln in gesicherten Formen – mit gewährleisteten Rollenverteilungen und nach rechtlichen Spielregeln – ablaufen. Auf diese Weise muss das staatliche Handeln durch Gewaltenteilung und Verfahrensregeln berechenbar und – auch gerichtlich (regelmäßig durch Verfassungs- und Verwaltungsgerichte) – kontrollierbar sein."

Die Gewaltenteilung ist wesentlicher Bestandteil eines Rechtsstaats. Für die Wikipedia-Skeptiker: das wird auch jeder integre Verfassungsrechtler genau so bestätigen. Es ist nämlich die unverzichtbare Voraussetzung für eine wirksame Kontrolle der Exekutive und Legislative durch wirklich unabhängige Richter.

Jedoch kommt in Deutschland kein Richter (Judikative) in "Amt und Würden" ohne Zustimmung der Exekutive/Legislative. Das kann entweder der Justizminister sein - oder wie bei der Berufung der Bayerischen Verfassungsrichter der Landtag (wohlgemerkt mit einfacher Mehrheit = CSU).
Das heisst, dass wir in Deutschland keine Gewaltenteilung haben. Was wir hier haben, das nennt sich in formvollendeter juristischer Akrobatik dann: Gewaltenverschränkung. In die Sprache des Volkes übersetzt, heisst das schlicht und einfach: Filz. (mein chinesisches Lieblingssprichwort ist: "Weisheit beginnt damit, die Dinge beim Namen zu nennen")

Die Richter kennen dieses System aus meiner Sicht schon lange in und auswendig - und zumindest die meisten wissen meiner Meinung nach ganz genau wie der Hase läuft bzw. wohin er laufen soll.
Die stromlinienförmige Anpassung an die Erwartungen des politisch-wirtschaftlich-juristischen Filzes ist so etwas wie eine Karrieregarantie für Richter und Politiker. So wie ich das inzwischen sehe, sind daher der Politik genehme, stromlinienförmige Richter (und natürlich Intendanten) die Regel. Die Rechtsprechung in Sachen Rundfunkbeitrag bestätigt das für mich seit Jahren mit nicht zu überbietender Deutlichkeit.

Die ÖRR sind (schon lange) einfach „too big to fail“ und das Merkel-Prinzip TINA (there is no alternative) führt dazu, dass der Status Quo bzw. ein „weiter so“ nur noch mit abenteuerlicher juristischer Akrobatik aufrecht erhalten werden kann – in der Hoffnung, dass der Schwindel nicht auffliegt. Die Begründung mit der das Bayerische Verfassungsgericht im Frühjahr 2015 die Wohnungszwangsabgabe für sachgerecht befunden hat, ist aus meiner Sicht dafür ein besonders hervorragendes und unrühmliches Beispiel.

Doch es gibt erfreulicherweise die ein oder andere Ausnahme, die diese Regel bestätigt. Nebenbei: dass es diese Ausnahmen gibt, ist aus meiner Sicht meist entweder ein "Versehen" oder ein unausweichlicher politischer Kompromiss bei der Berufung (Verf.richter Paulus?) oder ein Richter, der unvorhergesehenerweise seine verlorene Integrität wiederentdeckt und wiederbelebt. Es kann auch sein, dass dem ein und/oder anderen Richter (BverwG?) allmählich klar wird, dass der Schwindel ohnehin bald auffliegt. Und es mag vereinzelt auch welche geben, die es in ihre Position geschafft haben, ohne ihre Integrität dabei (allzusehr) zu verbiegen.

Stellvertretend für diese Ausnahmerichter mag ich die Herren Paulus und Sprißler (Landgericht Tübingen) nennen.

Der Bundesverfassungsrichter Paulus nennt in seiner "Abweichenden Meinung" zu dem sog. ZDF-Urteil 2015 (AZ weiss ich grad nicht) das, was ich oben als juristische Akrobatik bezeichnet habe, als "Volte". Den Begriff "Volte" gibts in verschiedenen Bereichen - beim Reiten, beim Tanzen, beim Fechten und in der Zauberkunst. Gemeint ist damit eine schnelle Drehung oder Kehrtwende bzw. eine schnelle, unsichtbare Bewegung in der Zauberkunst.
Eine „Abweichende Meinung“ hat heutzutage generell Seltenheitswert – siehe TINA. Um so bemerkenswerter finde ich es, wie er darin die juristische „Zauberkunst“ seiner Kollegen entlarvt.
Mein Prädikat: ausgesprochen lesenswert!

Auch den Beschluss von Richter Sprißler am Landgericht Tübingen vom 03.08.2017 (Az. 5 T 246/17 u. a.) finde ich ausgesprochen lesens- und bemerkenswert. Und ich meine das nicht etwa deshalb, weil sein Beschluss endlich das langersehnte Wasser auf unsere Mühlen zur Folge haben kann, sondern vor allem deshalb, weil seine juristische Argumentation klar, sauber und  - was im Rechtswesen nach meiner Erfahrung eine ziemliche Seltenheit ist - sogar mit dem gesunden Menschenverstand begreiflich ist.

Ich danke insbesonders diesen beiden Richtern für ihren Mut, sich weit und deutlich aus dem Fenster des juristischen Einheitsbreis zu lehnen. Dafür zolle ich den beiden meinen höchsten Respekt! Und auch allen anderen, die ich hier nicht erwähnt habe und die mutiger entschieden haben als die „Stromliner“ - z.b. bei dem erstinstanzlichen Tübinger Urteil zur Rechtmässigkeit von Mahngebühren. Allen anderen Richtern wünsche ich, dass sie zu diesem Mut und ihrer Integrität finden!
So geht Rechtsstaat und Demokratie!

Gruß  staatsfern


Weisheit beginnt damit, die Dinge beim Namen zu nennen (chinesisches Sprichwort)



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„Eigentlich ist es gut, dass die Menschen unser Banken- und Währungssystem nicht verstehen. Würden sie es nämlich, so hätten wir eine Revolution noch vor morgen früh.“ (Henry Ford, 1863-1947)
"Gib mir die Kontrolle über das Geld einer Nation und es interessiert mich nicht, wer dessen Gesetze macht." (Mayer Amschel Rothschild 1744-1812)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Edit "Bürger" mit letztmaligem Hinweis @alle:
Wenn auch berechtigte Feststellungen, so doch dies hier bitte nicht weiter vertiefen und keine weiteren allgemeinen Erörterungen über Richter und Rechtsstaat anstellen, sondern bitte alle eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
und insbesondere die Inhalte des Beschlusses zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis, nunmehr konsequente Berücksichtigung und entsprechende Selbstdisziplin.


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, daß es sich hier quasi um einen Systembruch handelt.

Die 2013 eingeführte Abgabe ist definitiv losgelöst von Empfangsgeräten.
Und nun soll plötzlich das Fehlen oder Vorhandensein von Empfangsgeräten relevant sein?

Auch Ermano Geuer hat 2014 diesen Punkt in Bezug auf gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge in einem Interview bei fernsehkritik.tv schon angesprochen:

Verfassungsklage gegen Rundfunkbeitrag
[Video ~1h, veröffentlicht 13.04.2014]
https://youtu.be/EgQn1B0XHH0

Ab Minute 12:00
https://youtu.be/EgQn1B0XHH0?t=12m1s
geht er darauf ein.

Und wie er sagte, deutet so ein Systembruch wahrscheinlich auf eine Verfassungswidrigkeit hin.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Oktober 2017, 13:10 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

 
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