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Autor Thema: Möglichkeiten des BVerwG auf die EUGH-Vorlage zu reagieren  (Gelesen 3606 mal)

k
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Und schon hat das BVerwG die Gelegenheit auf die Vorlage beim EuGH zum RBStV zu reagieren bzw. sich dazu auszulassen:

Zitat
BVerwG 6 C 32.16 (VGH München 7 BV 15.1188; VG Augsburg Au 7 K 14.792)
27.09.2017
10:00 Uhr
W. - RA Torsten Dirk Hübner, Dresden - ./. Bayerischen Rundfunk

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer
Die Klägerin begehrt eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für das von ihr betriebene Hostel.

Nach § 5 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) haben Inhaber von Betriebsstätten für die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Beiträge zu entrichten, deren Höhe sich an der Zahl ihrer Beschäftigten orientiert. Die Höhe der monatlich geschuldeten Beiträge beginnt bei einem Drittel des Rundfunkbeitrags auf Stufe 1 (bis 8 Beschäftigte) und endet bei 180 Rundfunkbeiträgen auf Stufe 10 (20 000 oder mehr Beschäftigte). Befinden sich in der Betriebsstätte Hotel- oder Gästezimmer oder Ferienwohnungen zur vorübergehenden Beherbergung Dritter, hat der Inhaber nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV ein Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes Zimmer oder jede Ferienwohnung ab der zweiten Raumeinheit zusätzlich zu entrichten.

Die Klägerin betreibt ein Hostel mit sieben Zimmern, die nicht mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Sie beantragte, von der zusätzlichen Beitragspflicht für ihre Zimmer befreit zu werden, weil die Belastung mit der zusätzlichen Beitragspflicht für sie eine unzumutbare Belastung darstelle. Der Beklagte lehnte ihren Antrag ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin das Ziel, dass der Beklagte über ihren Befreiungsantrag neu entscheidet. Sie hält den zusätzlichen Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer für verfassungswidrig. Zudem müsse die im privaten Bereich geltende Härtefallklausel auch im nicht privaten Bereich Anwendung finden, weil ein Absehen von der Beitragserhebung für Hostels im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vorgesehen sei. Die Unterbringung in ihren Zimmern entspräche eher einer Unterbringung in Obdachlosen- und Übergangswohnheimen. Auch ließe sich das Vorhandensein von Empfangsgeräten ohne Schwierigkeiten ermitteln. Die zusätzliche Beitragspflicht stelle für sie wirtschaftlich einen besonderen Härtefall dar, da die Zimmer saisonbedingt zweitweise wenig ausgebucht seien.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Im Revisionsverfahren wird insbesondere zu klären sein, ob für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von der zusätzlichen Rundfunkbeitragspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV eine Rechtsgrundlage besteht.


Zitat
BVerwG 6 C 34.16 (VGH München 7 BV 15.960; VG München M 6a K 14.3745)
27.09.2017
11:00 Uhr
C. GmbH - RA Iffland Wischnewski, Darmstadt - ./. Bayerischen Rundfunk

Privilegierung von gemeinnützigen Pflegeeinrichtungen beim Rundfunkbeitrag

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung von zwei Rundfunkbeiträgen im Monat als Inhaberin eines von ihr betriebenen Seniorenpflegeheims.

Einrichtungen wie Altenpflegeheime waren nach der früheren Rechtslage von der Rundfunkgebühr für Geräte befreit, die für den von ihnen betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten wurden. Voraussetzung hierfür war, dass sie steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt oder zumindest von der Gewerbesteuerpflicht befreit waren. Mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages endeten diese Befreiungen. Nunmehr sind grundsätzlich von jedem Inhaber einer Betriebsstätte Beiträge zu entrichten, deren Höhe sich an der Zahl ihrer Beschäftigten orientiert. Die Höhe der monatlich geschuldeten Beiträge beginnt bei einem Drittel des Rundfunkbeitrags auf Stufe 1 (bis 8 Beschäftigte) und endet bei 180 Rundfunkbeiträgen auf Stufe 10 (20 000 oder mehr Beschäftigte). Demgegenüber sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag u.a. für gemeinnützige Einrichtungen der Altenhilfe eine Beitragshöchstgrenze von einem Rundfunkbeitrag vor.

Die Klägerin betreibt mehrere Seniorenpflegeheime. Für eines ihrer Heime wird sie aufgrund der Beschäftigtenzahl zur Zahlung von zwei Rundfunkbeiträgen monatlich herangezogen. Die von der Gewerbesteuerpflicht befreite, aber steuerrechtlich nicht als gemeinnützig anerkannte Klägerin verfolgt mit ihrer Klage das Ziel, wie gemeinnützige Einrichtungen höchstens einen Beitrag im Monat zahlen zu müssen. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Privilegierung gemeinnütziger Pflegeeinrichtungen gegen die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - sowie gegen das Grundgesetz verstoße. In Bezug auf den Rundfunkbeitrag seien gemeinnützige und gewerbliche Pflegeeinrichtungen gleich, weil beide Arten von Einrichtungen die Zahlung des Rundfunkbeitrags nach den Regelungen des SGB XI bei der Bestimmung des Pflegesatzes auf der Aufwandsseite berücksichtigen könnten. Sämtlicher Aufwand werde von den Pflegeeinrichtungen über die Pflegesatzvergütung und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung auf die Pflegebedürftigen umgelegt. Eine unterschiedliche Höhe des Aufwands aufgrund der verschiedenen Beitragshöhe führe daher zu einer unterschiedlichen Behandlung der Pflegebedürftigen, nicht aber der Pflegeeinrichtungen. Aus diesem Grunde fehle es für die rundfunkbeitragsrechtliche Differenzierung zwischen gemeinnützigen und gewerblichen Pflegeeinrichtungen an einer sachlichen Rechtfertigung. Zudem führe die Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen aufgrund ihrer berufsregelnden Tendenz zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Im Revisionsverfahren wird nach den Urteilen des Senats zur Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Betriebsstätten insbesondere noch zu klären sein, unter welchen Voraussetzungen eine gemeinnützige Einrichtung der Altenhilfe vorliegt und ob deren rundfunkbeitragsrechtliche Privilegierung mit den Regelungen des SGB XI, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine unterschiedliche Beitragspflicht am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie dem Schutz der Berufsfreiheit vereinbar ist.

http://www.bverwg.de/presse/termine/termine.php

Ergebnis?
Für das BVerwG unerheblich bzw. es schließt sich dieser Vorlage nicht an.
q.e.e. Was zu erwarten war.
--> aber die Begründung wäre spannend, daran wird er sich festnageln lassen müssen. :police:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2017, 13:28 von koybott«

k
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Im Zuge dessen sei noch mal auf den Verlauf des europarechtlichen Verfahrens zur Beihilfe bezüglich der damaligen Gebühren erinnert, hier zusammengefasst von der Bundeszentrale für politische Bildung:
Zitat
Der Streit um die Gebühren
Beitrag oder Beihilfe

Die Europäische Kommission hat sich seit Anfang 2000 wiederholt mit Beschwerden zur Finanzierungsregelung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschäftigt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Rundfunkgebühr ein Beitrag oder eine unerlaubte staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Rechts ist. Die Auseinandersetzungen führten 2007 zu einem folgenreichen Beihilfekompromiss, der maßgeblich die Ausgestaltung des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrags beeinflusste.

Im ARD Jahrbuch 2008 wird der Verlauf des Konflikts wie folgt zusammengefasst: „Die EU-Kommission hat entschieden, kein förmliches Beihilfeverfahren gegen Deutschland wegen der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu eröffnen. Das Verfahren der Kommission ging auf verschiedene Beschwerden aus dem Jahr 2003 zurück, u. a. eine des Verbands Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT). Die Kommission hat in den letzten Jahren im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens Deutschland mehrfach um Auskunft über das System der Gebührenfinanzierung gebeten. Im Kern ging der Streit um die genauen Grenzen der Finanzierung und des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, schwerpunktmäßig um die Aktivitäten im Bereich Telemedien und Digitalkanäle.

Bereits im Dezember 2006 hatten die Ministerpräsidenten der Länder mit der EU-Kommissarin für Wettbewerb Eckpunkte einer Einigung im Beihilfeverfahren abgestimmt. Inhaltlich akzeptiert die Kommission in ihrer Entscheidung die seitens der Länder zugesagten Maßnahmen, um die beihilferechtlichen Bedenken der Kommission zu beseitigen. Die Frage, ob die Rundfunkgebührenfinanzierung in Deutschland überhaupt den Tatbestand der Beihilfe gemäß den Bestimmungen des EG-Beihilferechts erfüllt, bejaht die Kommission zwar, sie weist aber auf die divergierende Ansicht der Bundesregierung hin
(Anm.: Gewaltenteilung?!?).

Die gegenüber der Kommission zugesagten Maßnahmen müssen nun innerhalb von zwei Jahren im Rundfunkstaatsvertrag und auf Ebene der Landesrundfunkanstalten umgesetzt werden. Dazu gehören die Konkretisierung des Auftrags im Bereich der neuen Medien u. a. durch ein neues Prüfverfahren für neue digitale Angebote, die Stärkung der Gremienaufsicht und eine Optimierung der Finanzkontrolle bei den kommerziellen Tochtergesellschaften von ARD und ZDF.“
https://www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/FuO_30_Der%20Streit%20um%20die%20Gebuehren_0.pdf

Zitate und weitere Informationen und Quellen direkt in dem verlinkten Dokument.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2017, 14:42 von koybott«

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Ergebnis?
Für das BVerwG unerheblich bzw. es schließt sich dieser Vorlage nicht an.

Es obliegt ja den Klägern, in der mündlichen Verhandlung die EuGH-Vorlage zur Sprache zu bringen und die Aussetzung zu beantragen.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Richterschaft davon nichts mitbekommen hat und die Beklagten werden von sich aus nicht darauf hinweisen.



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Dies vorausgesetzt, aber warum sollten die Kläger eine Vorlage gerade nicht anregen bzw. auf die Anhängige nicht verweisen? Die Entscheidung zu den anstehenden beiden Verfahren ist vom 6. Senat ja doch bereits geschrieben (siehe BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15, 6 C 7.15, 6 C 8.15 und folgende, sowie auch bezogen auf die BVerwG-Entscheidungen zum Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und Zweitwohnsitz) - auch für die nun vorliegenden zwei Fragen wird das BVerwG sich keinen Zacken aus der Krone brechen.

Vielleicht bezieht sich das BVerwG aber auch von sich aus auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden/ die Vorlage beim EuGH und begründet warum es diesen nicht folgt/ nicht aussetzt - der "Klärung" und "Rechtsicherheit" Willen (für die sich darauf dann zukünftig schön berufenden Instanzgerichte).
Ob generell soweit der Ermittlungsgrundsatz - und auch für das Revisionsgericht - reicht/ gilt ist eine andere Frage.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2017, 17:24 von koybott«

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Dies vorausgesetzt, aber warum sollten die Kläger eine Vorlage gerade nicht anregen bzw. auf die Anhängige nicht verweisen?
[...]
Vielleicht bezieht sich das BVerwG aber auch von sich aus auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden/ die Vorlage beim EuGH und begründet warum es diesen nicht folgt/ nicht aussetzt - der "Klärung" und "Rechtsicherheit" Willen (für die sich darauf dann zukünftig schön berufenden Instanzgerichte).
Ob generell soweit der Ermittlungsgrundsatz - und auch für das Revisionsgericht - reicht/ gilt ist eine andere Frage.

Und schon hat das BVerwG die Gelegenheit auf die Vorlage beim EuGH zum RBStV zu reagieren bzw. sich dazu auszulassen:
[...]

Ergebnis?
Für das BVerwG unerheblich bzw. es schließt sich dieser Vorlage nicht an.
q.e.e. Was zu erwarten war.
--> aber die Begründung wäre spannend, daran wird er sich festnageln lassen müssen. :police:

Woanders als gedacht - aber nicht anders als erwartet - hat sich das BVerwG nun geäussert.
Dabei wurde sich so verbogen wie man es mittlerweile vom sechsten Senat in dieser Hinsicht kennt:

[...]
Das BVerwG nimmt die Möglichkeit wahr, sich (offensichtlich zum ersten Mal) - jedenfalls nicht prominent (etwa in einem der beiden vorgenannten Urteilen, zu denen Pressemitteilung herausgegeben wurde und die erwartungsgemäß auch öffentlich diskutiert wurden) - zur Vorlage C-492/17 und insbesondere den darin an den EuGH gerichteten Fragen "höchstrichterlich" zu äussern. Dabei reduziert das BVerwG seine Auslassungen zu eben dieser Vorlage und den Vorlagefragen jedoch auf einzig zwei Rechtsfragen:
[...]
Mit dem Hinweis - "Beides ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht der Fall" - suggeriert das BVerwG, damit wäre bezüglich der EuGH Vorlage alles gegessen  :) - und erteilt wegbereitend den folg- und gehorsamen unterinstanzlichen Verwaltungsgerichten die Absolution bzgl. Nichtbeachtlichkeit der EuGH Vorlage(fragen).
[...]

Die Begründung ist in der Tat ein überaus spannender Versuch, rechts- und sachfremde Motive noch irgendwie gerichtlich zu legitimieren.
q.e.e.

Dazu abschließend noch eine passende Meinung von Prof. Dr. Jörn Axel Kämmerer
Zeit für eine Runderneuerung
http://rsw.beck.de/rsw/upload/NJW/Editorial_43-2017.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2018, 23:57 von koybott«

 
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