Hallo!
@donos
Demnach sind doch "nicht bezahlte Rundfunkbeiträge" vom Jahr 2013 doch auch verjährt?
Nicht unbedingt. Es gibt sogenannte "Hemmnisse", die die Verjährung unterbrechen (=hemmen). ZB ein Verwaltungsakt hat eine eigene Verjährung, und hemmt während dieser Zeit die Verjährung der Forderung. ZB hemmt auch eine Klage (bzw der "Rechtsweg") gegen einen Verwaltungsakt die Verjährung desselben.
Die Verjährung und Hemmung ist zB in Landes-VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) geregelt. Da viele Länder die LRA vom Landes-VwVfG ausnehmen, ist daher die Verjährung und Hemmung nach diesem VwVfG dann nicht auf die LRA-Bescheide anwendbar.
Das Landesgesetz "RBStV" regelt die Verjährung der Forderung nach der BGB-Frist (3 Jahre).
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"