Man sieht in dem von Marga zitierten Text, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Anspruch auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung aus der Rundfunkfreiheit herleitet und dieser Anspruch gegenüber dem Staat besteht.
Das bedeutet, dass der Staat, mithin also die Bundesländer als Gebietskörperschaften, der originäre Anspruchsschuldner ist, nicht jedoch der Bürger. Das ist auch folgerichtig, denn die Rundfunkanstalten sind per Landesgesetz errichtete Einrichtungen der jeweiligen Bundesländer, und für ihre funktionsgerechte Finanzausstattung haben jeweils die Bundesländer zu sorgen. Und wie hat der Staat dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die funktionsgerechte Finanzausstattung zu gewähren? Aus dem Staatshaushalt. Der Bürger unterhält keine Nutzungs- und Leistungsbeziehung gegenüber einer bestimmten Rundfunkanstalt, sondern wird losgelöst von einer Nutzungs- und Leistungsbeziehung zur Entrichtung einer Abgabe verpflichtet.
Und genau hier offenbart sich doch eine große Frage, die wir uns alle stellen müssen: Mit welcher Rundfunkanstalt unterhält der einzelne Bürger eine Nutzungs- und Leistungsbeziehung, die die Rechtsprechung zu dem Ergebnis führt, es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Gegenleistung?
Unterhalte ich eine Nutzungs- und Leistungsbeziehung zum Hessischen Rundfunk, nur weil ich in Hessen wohne? Was ist denn aber, wenn ich in Hamburg wohne, aber trotzdem das HR-Fernsehen schaue? Wenn es nach logischen Gesichtspunkten ginge, müsste ich dann doppelt, dreifach und vielfach den Rundfunkbeitrag zahlen, weil ich ja zu mehreren Rundfunkanstalten in eine Nutzungs- und Leistungsbeziehung trete: Zum Hessischen Rundfunk, wenn ich HR schaue, zum Bayerischen Rundfunk, wenn ich BR schaue und so weiter. Und was ist, wenn ich in Hessen wohne, aber nur BR schaue? Trete ich dann mit dem Hessischen Rundfunk überhaupt in eine Nutzungs- und Leistungsbeziehung? Unterhalte ich beispielsweise auch eine Nutzungs- und Leistungsbeziehung zum ZDF, nur weil die Ausstrahlung des ZDF eine allgemein verfügbare technische Gegebenheit ist, auf deren Vorhandensein ich keinerlei Einfluss habe? Warum unterhalte ich KEINE Nutzungs- und Leistungsbeziehung zum SWR, wenn ich in Hessen wohne, aber SWR-Fernsehen schaue?
Wenn vom Rundfunkbeitrag als einer Gegenleistung die Rede ist, dann stellt sich doch die Frage: Wer ist der Leistungserbringer? Genau DAS kann niemand beantworten! Und genau AN DIESER STELLE offenbart sich ein weiterer fundamentaler Widerspruch, wenn man argumentiert, der Rundfunkbeitrag sei eine Gegenleistung.
Es reicht halt nicht aus, den Rundfunkbeitrag als eine Gegenleistung anzusehen. Dies greift zu kurz. Wenn der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung ist, WER IST DER KONKRETE LEISTUNGSERBRINGER? Nur derjenige, der die Leistung konkret erbringt, kann Gläubiger der Gegenleistung sein.
Strahlt beispielsweise der Hessische Rundfunk das BR-Fernsehen, das SR-Fernsehen, das MDR-Fernsehen, das NDR-Fernsehen oder das WDR-Fernsehen aus? Nein! Der Hessische Rundfunk strahlt nur das HR-Fernsehen aus. Der Hessische Rundfunk strahlt auch nicht das ZDF aus.
Die Rundfunkabgabe, die durch Gesetz erhoben wird, müsste folgerichtig AN DEN STAAT, d.h. an die jeweiligen Bundesländer als Gebietskörperschaften, fließen.