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Autor Thema: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH  (Gelesen 171918 mal)

G
  • Beiträge: 1.548
Ob die sich jetzt wohl ärgern, das sie Herrn Dr. Eicher wieder für 5 Jahre gewählt haben?  8)

Bei über acht Milliarden erpressten Zwangsgeldern pro Jahr kommt es auf einen Juristen mehr oder weniger nicht an. Dennoch wird ein Spitzenjurist nicht als Angestellter bei einem Affenzirkus arbeiten.



Edit "DumbTV": @alle
Bitte hier nicht weiter über Stellenanzeigen "spekulieren" sondern eng und zielgerichtet am eigentlichen Kernthema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. September 2017, 15:10 von DumbTV«

B
  • Beiträge: 422
RT hat einen Bericht veröffentlicht und zitiert aus diesem Forum.

rt.com, 01.09.2017
Verstößt Rundfunkbeitrag gegen EU-Recht?
GEZ-kritischer Richter zieht vor Europäischen Gerichtshof

https://deutsch.rt.com/inland/56613-gez-kritischer-richter-zieht-vor-eu-gerichtshof/


Edit "DumbTV":
Verlinkung angepasst.
Bitte immer die Forum-Regeln zur Verlinkung beachten und die erforderlichen Inhalts und Datumsangaben mit angeben.
Siehe nunmehr auch den Forumsthread:
Verstößt Rundfunkbeitrag gegen EU-Recht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24247.msg153950.html#msg153950
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. September 2017, 15:37 von Bürger«
"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.485
Siehe auch den Forumsthread:

Verstößt Rundfunkbeitrag gegen EU-Recht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24247.msg153950.html#msg153950


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  • IP logged
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 7.385
@drboe

Bitte unterscheide zwischen Anwendung eines Gesetzes, das dem Anwendenden keinen Spielraum für eine eigene Deutung läßt, also kein fallspezifisches Ermessen vorsieht, und der Anwendung eines Gesetzes, das dem Anwendenden einen Spielraum bei seiner Entscheidung, also ein fallspezifisches Ermessen, zugesteht.

Ich gebe hier übrigens auch nur die Auffassung des BVerfG selber wieder, das bereits in einem Beschluß so entschieden hat:

Vorlagepflicht an den EuGH gemäß BVerfG - 2 BvR 221/11 -
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21897.0.html

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 04. Oktober 2011
- 1 BvL 3/08 - Rn. (1-72),

http://www.bverfg.de/e/ls20111004_1bvl000308.html

Es kommt hier nun also darauf an, ob der EuGH hier dem vorlegenden Gericht einen Spielraum läßt, innerhalb dessen das vorlegende Gericht ein Ermessen hat; nur dann, wenn es dieses Ermessen hat, ist auf Basis dieser dann erfolgenden nationalen Entscheidung die Vorlage an das BVerfG zulässig. Hat es dieses Ermessen nicht, ist die Sache dem BVerfG entzogen.

Und Wettbewerbsrecht ist nun einmal auf grund des gemeinsamen EU-Binnenmarktes alleiniges EU-Recht; diese Vorlage hätte schon viel früher von anderen erfolgen können und müssen.

Übrigens;
Die nationalen Gerichtes haben eine Vorlagepflicht an den EuGH, wenn EU-Recht in einer Klage enthalten ist, ist der EuGH doch bei EU-Recht alleiniger gesetzlicher Richter. Von dieser Vorlage darf nur dann und nur dort abgesehen werden, wenn der EuGH in seinen Entscheidungen bereits Lösungen für den konkreten Fall anbietet und diese Lösungen tauglich dafür sind, die Entscheidung in einer EU-Recht betreffenden Sache treffen zu können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. September 2017, 17:32 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: das BVerfG wird möglicherweise zu prüfen haben, ob EU-Recht anzuwenden ist. Selbst wenn das bejaht wird, so wird dann geprüft werden, ob einschlägige Urteile zur Auslegung des EU-Rechts bereits vorliegen und für eine Urteilsfindung herangezogen werden können/müssen. Ist das der Fall, wird das BVerfG wohl ein entsprechendes Urteil fällen und der Fall muss dem EUGH nicht vorgelegt werden. Es wäre ja auch zu blöd, wenn längst entschiedene Konstellationen immer und immer wieder vom EUGH entschieden werden müssten. Es ist auch in den übrigen Gerichtsverfahren nicht üblich gefestigte Rechtsprechung immer wieder durch die höchsten Gerichte oder gar das BVerfG entscheiden zu lassen. Eine ganze Reihe von Verfassungsbeschwerden z. B. scheitern schon daran, dass diese entweder eine längst entschiedene Fragestellung betreffen oder kein Verfassungsverstoß vorliegt. Es gibt keinen rigiden Automatismus, der das BVerfG zwingt alle Verfahren dem EUGH vorzulegen. Vielmehr ist die Vorlage abhängig von der vorherigen Prüfung ob dies im Einzelfall erforderlich ist. Ich halte nicht so viel vom BVerfG, aber dass die Richter und ihr Stab in der Lage sind die Prüfung durchzuführen und zu einem Ergebnis zu kommen, das traue ich ihnen denn doch zu.

Zudem gibt es durchaus die Möglichkeit, dass der sogn. Rundfunkbeitrag schon gegen die Verfassung der BRD verstösst. Dafür spricht ja einiges. In dem Fall ist es völlig unerheblich, ob auch EU-Recht verletzt ist. Der sogn. Rundfunkbeitrag wäre dann schon erledigt und wenn die Verfassungsrichter das so entscheiden würden, stünden eine ziemlich große Zahl an Richtern, ein Ex-Verfassungsrichter, diverse Politiker und führende Rundfunkfuzzies reichlich dumm da. Allein für die Betroffenheitslyrik, die man dann in den Nachrichten erleben dürfte, würde sich das lohnen.
Den Nachteil einer Entscheidung durch den EUGH muss man nämlich auch sehen. Die deutsche Politik würde, unterstützt durch sämtliche Kommentatoren des ÖR-Rundfunks den "Fehler" bei der EU sehen, der man so bequem den schwarzen Peter für das Desaster zuschieben könnte. Eine Entscheidung des BVerfG gegen den sogn. Rundfunkbeitrag böte darüber hinaus vermutlich die letzte Chance der Schadensbegrenzung. Nämlich in der Form, dass das BVerfG dem Gesetzgeber Fristen zur Korrektur der Rundfunkfinanzierung einräumen könnte. Wenn der EUGH entscheidet, läuft es womöglich auf vollständige Rückzahlung hinaus. Da wären die Steuermehreinnahmen, die einige Parteien in der nächsten Legislaturperiode angeblich auskehren wollen, aber schneller futsch als der Finanzminister die Griechen beleidigen kann.

Ich schätze, wir werden den Ablauf abwarten müssen. Das ist ja durch das LG Tübingen nicht langweiliger geworden.  8)

M. Boettcher


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  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.385
@drboe
Ok, mit Deiner jetzigen Antwort gehe ich konform.

Selbstverständlich muß nicht immer wieder alles neu dem höchsten Gericht vorgelegt werden, wenn es von diesem eine gefestigte Rechtsprechung hat, die auch so angewendet werden kann, bzw. muß.


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Update:

Der Klagegegenstand wurde seitens des EuGH erweitert und lautet nun in der
Rechtssache C-492/17
http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;492;17;RP;1;P;1;C2017/0492/P&lgrec=de&language=de
Zitat
Gegenstand
    Wettbewerb
        - Staatliche Beihilfen
    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge

Vielleicht kommt ja noch was dazu?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2017, 15:09 von Bürger«
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j
  • Beiträge: 265
Ich muss gestehen, dass diese jetzt anhängigen Verfahren vor dem BVerfG und EUGH zum ersten Mal wirklich aussichtsreich aussehen, um den Rundfunkbeitrag in seiner Form zum Fallen zu bringen. Falls der RB gesetzeswidrig ist, dann wird sich das dort zeigen.

Eine Frage an die Experten bzgl. zu erwartender Rechtsfolgen:
Das BVerfG neigt bei schlecht gemachten Gesetzen dazu, die Sache an den Gesetzgeber zurück zu spielen mit dem Auftrag: Neu regeln.
Dies beträfe dann die Landesparlamente, da Rundfunk= Ländersache.
Wie sieht so ein etwaiges Urteil des EUGH aus?

Das bringt mich zu einem weiteren Punkt:
Zu Anfängen der Zwangsbeitragsgegner wurde viel argumentiert: Rundfunkbeitrag ist eine Steuer. Die darf formal durch Landesrecht gar nicht beschlossen werden.
Wird aktuell immer noch der Weg, wie der Zwangsbeitrag zustande gekommen ist via 15. RÄndStV, vor dem EUGH beschritten?

Gibt es nun eigentlich Medien, die gegen den Rundfunkbeitrag vorgehen? v.a. Pro7Sat1 und RTL Group müssten doch ein elementares Interesse daran haben, mittels europäischem. Wettbewerbsrecht den Markt neu zu gestalten?!?

Der letzte Punkt:
Es wird ja nur geprüft, ob der Rundfunkbeitrag aktuellem Recht entspricht. Wir im Forum meinen: Nein. Aber weder vor dem EUGH noch vom BVerfG ist Gestaltungswille gefragt, sondern nur eine sachliche Analyse?
Denn am besten wäre eine technische Lösung à la Verschlüsselung: Wer zahlt, kann schauen.
So etwas wird aber seitens der Gerichte nicht kommen, sondern nur der Verweis, dass der 15. RÄndStV nicht mit EU-Recht bzw. Grundgesetz vereinbar ist?!

Danke für Antworten!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2017, 23:49 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.456
Off topic:
Kann man sich die Argumente zu eigen machen, sprich abschreiben?

Wikipedia weiß dazu:
Zitat
Urheberrecht
Gemäß § 5 Abs. 1 UrhG über Amtliche Werke genießen Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze keinen urheberrechtlichen Schutz.
https://de.wikipedia.org/wiki/Publikation_von_Gerichtsentscheidungen#Urheberrecht

Scheint also problemlos zu sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2017, 23:19 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 7.385
Wie sieht so ein etwaiges Urteil des EUGH aus?
Siehe EuGH C-337/06, welches durchaus mehrfach im Forum diskutiert worden ist:

Rechtssache C-337/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=71713&doclang=DE

Zu Anfängen der Zwangsbeitragsgegner wurde viel argumentiert: Rundfunkbeitrag ist eine Steuer. Die darf formal durch Landesrecht gar nicht beschlossen werden.
Wird aktuell immer noch der Weg, wie der Zwangsbeitrag zustande gekommen ist via 15. RÄndStV, vor dem EUGH beschritten?
Im EU-Recht ist das definitv eine Steuer, weil "aus staatlichen Mitteln" geleistet, da vom Staat ohne Zutun der Bürger den Bürgern auferlegt.

Mit dem zwischenzeitlich weiterentwickelten EU-Recht ist das so aber nicht mehr kompatibel, da der Verbraucher zwingend die freie Entscheidung haben muß.

Der Staat darf auch in Übereinstimmung zu Art. 11 Charta, bzw. Art. 10 EMRK, dem Bürger als Verbraucher nichts auferlegen, gleichwohl darf er seinen ÖRR aus dem allgemeinen Steueraufkommen stützen, noch. Vielleicht schaffen es ja gerade die dt. ÖRR, daß dieses für alle ÖRR aller EU-Länder gekippt wird?

Gibt es nun eigentlich Medien, die gegen den Rundfunkbeitrag vorgehen?
Wohl eher indirekt, siehe Thema:

Aktuelle auf Medien bezogene Vorabentscheidungsersuchen am EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24281.0.html

mittels europäischem Wettbewerbsrecht den Markt neu zu gestalten?!?
Das primäre Interesse dürfte bei der Print-Presse liegen, die sich schon immer am Markt behaupten durfte.

Es wird Zeit, alle Medien gleichzustellen!

Es wird ja nur geprüft, ob der Rundfunkbeitrag aktuellem Recht entspricht. Wir im Forum meinen: Nein. Aber weder vor dem EUGH noch vom BVerfG ist Gestaltungswille gefragt, sondern nur eine sachliche Analyse?
Für das BVerfG hier keine Aussage.

Für den EuGH; auf Basis der Analyse dutzender Entscheidungen und Beschlüsse darf die Aussage getroffen werden, daß der EuGH auf Belange der EU-Mitgliedsländer oder einzelner Regionen, Unternehmen, etc. definitiv keine Rücksicht nimmt, den interessiert nicht einmal ein Veto der EU-Kommission.

Die EU-Kommission ist zwar mit dem EU-Parlament zusammen am EU-Gesetzgebungsprozess maßgeblich beteiligt, doch einzig und alleine der EuGH ist befugt, EU-Recht mit dem Recht der EU-Mitgliedsländer in Übereinstimmung zu bringen, also entsprechend den Klagegegenständen auszulegen.

Den Entscheidungen des EuGH sind in letzter Konsequenz alle(!) staatlichen Stellen in der ganzen EU zusätzlich zu den Klageparteien unterworfen, auch EU-Parlament und EU-Kommission.

Die Entscheidungen des EuGH binden die Klagebeteiligten unmittelbar, alle anderen mittelbar.

Die Mißachtung einer EuGH-Entscheidung ist im Regelfall für den Klageunterlegenen auch rückwirkend für jeden Tag der Nichtumsetzung der Entscheidung teuer; tlw. 100.000ende Euro je Tag der Nichtumsetzung sind keine Seltenheit.

Käme der EuGH zur Überzeugung, daß evtl. aus C-337/06 resultierende Auflagen bezüglich EU-Recht nicht erfüllt sind, wäre der dt. ÖRR in Folge wohl ohne Frage platt; denn freilich würde diese Entscheidung zur neuen Entscheidung hinzugezogen.

Das heißt dann, bspw., wie in C-337/06 bereits entschieden.

Der EuGH bemißt einen ihm vorliegenden Fall alleine am bestehenden EU-Recht; es ist absolut unmaßgeblich, ob ein Sachverhalt nach nationalem Recht zulässig oder unzulässig ist, denn dieses interessiert den EuGH nicht.

Sind die Fragen/Vorlagefragen einer Klage/eines Vorabentscheidungsersuchens entsprechend formuliert, untersucht der EuGH jeden Rechtsbereich, der eine Fragestellung nur annähernd berührt.

 ->->->

!!! Ganz wichtig zu beachten!!!

->->->

!!! Sofern der EuGH zur Auffassung gelangt, daß er entscheidungsbefugt ist!!!

Gelangt er zu Auffassung, daß er es ist, ist er gnadenlos!

Der EuGH beißt sich durch jeden Stoff durch, ohne Blick nach links oder rechts.

Denn am besten wäre eine technische Lösung à la Verschlüsselung: Wer zahlt, kann schauen.
Interessiert den EuGH nicht; er zeigt nur auf, was mit EU-Recht nicht vereinbar ist, -> und kassiert gerne, wenn er vom Klagegewinner darüber informiert wird, daß sich der Klageunterlegene nicht um seine Entscheidung schert.

@noGez99
Mit korrekter Quellenangabe ist jede Entscheidung des EuGH, bspw., beliebig verwendbar. Was Du dennoch nicht darfst, ist, den Wortlaut der Entscheidungen oder Teile daraus, als auf "Deinem Mist gewachsen" 'rüberzubringen.


Edit:
Für diese Woche ist das benannte Vorabentscheidungsersuchen noch nicht im EU-Amtsblatt benannt; derzeit geht es nur bis C-450/17 P. Wir warten mal auf den nächsten Montag; vorher erfolgt keine weitere, EuGH-seitige Publikation im EU-Amtsblatt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2017, 00:16 von Bürger«
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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

j
  • Beiträge: 265
Pinguin,

an dieser Stelle vielen herzlichen Dank für die Ausführungen.

Um es nochmal kurz auf den Punkt zu bringen:

EUGH untersucht, ob das ganze mit EU-Recht vereinbar ist, und wenn nicht, dann besteht die Chance, dass es hart kippt.
Vermutlich springt dann erstmal der Bund ein, da ÖR-Finanzierung aus Steuermitteln anscheinend erlaubt ist.
Im anderen Fall gibt es ein hard landing.
Außer der EUGH sagt, dass er nicht zuständig ist.

Eine sehr interessante Sachlage.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2017, 00:21 von Uwe«

P
  • Beiträge: 4.011
Weil ja immer noch behauptet wird, das dieses eine Einzelmeinung und damit ohne Bedeutung sei und deshalb in aktuellen VG Verhandlungen nicht berücksichtigt wird, muss erklärt werden, dass das mitnichten der Fall ist und im Gutachten der 32 Wirtschaftsweisen die Ankündigung stand, dass der Rundfunkbeitrag in dieser Form vor dem EuGH sehr wahrscheinlich keinen Bestand haben wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2017, 00:47 von Bürger«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
... und im Gutachten der 32 Wirtschaftsweisen die Ankündigung stand, dass der Rundfunkbeitrag in dieser Form vor dem EuGH sehr wahrscheinlich keinen Bestand haben wird.

Hier der Wortlaut aus dem Gutachten der 32 Professoren vom Oktober 2014 auf Seite 18/19:

Zitat
(...) Nur  angedeutet  werden  kann  der  europarechtliche  Rahmen  des  öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Der EuGH behandelt den Rundfunk   als   Dienstleistung   i.S.v.   Art.   56   AEUV,  auf  den  die  Wettbewerbsregeln  für Unternehmen (Art. 101 ff.  AEUV) grundsätzlich   Anwendung   finden.   Die   Gebührenfinanzierung löste daher seinerzeit einen Beihilfenstreit  aus,  der  zwar  beigelegt  wurde,  im   Zuge   der   Reform   des   Finanzierungsmodells  jedoch  erneut  aufflackern  könnte
Im  Kern  gelten  die  Sendungen  des  deutschen  öffentlich-rechtlichen  Rundfunks  als  „Dienste  von  allgemeinem  wirtschaftlichen  Interesse“   (Art.   106   Abs.   2   i.V.m.   Art.   14  AEUV)  und  unterliegen  dem  von  deutscher  Seite    durchgesetzten    Amsterdamer    Protokoll  Nr.  29  von  1997,  das  feststellt,  „dass  der  öffentlich-rechtliche  Rundfunk  in  den  Mitgliedstaaten  unmittelbar  mit  demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen  jeder  Gesellschaft  sowie  mit  den  Erfordernissen verknüpft ist, den Pluralismus der Medien  zu  wahren“. (...)

Quelle:
Öffentlich-rechtliche Medien
Aufgabe und Finanzierung
Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats
beim Bundesministerium der Finanzen 03/2014
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=5 +++  ;D

PS.
Zu Amsterdamer  Protokoll  Nr.  29  von  1997 siehe hier:
Zitat
Protokoll  über  den  öffentlich-rechtlichen  Rundfunk  in  den  Mitgliedstaaten
(...) Die   Bestimmungen   des   Vertrags   zur   Gründung   der   Europäischen   Gemeinschaft   berühren nicht  die  Befugnis  der  Mitgliedstaaten,  dem  öffentlich-rechtlichen  Rundfunk  zu  finanzieren, sofern  die  Finanzierung  der  Rundfunkanstalten  dem  öffentlich-rechtlichen  Auftrag,  wie  er  von den  Mitgliedstaaten  den  Anstalten übertragen,  festgelegt  und  ausgestaltet  wird,  dient  und  die Handels-  und  Wettbewerbsbedingungen  in  der  Gemeinschaft  nicht  in  einem  Ausmaß  beeinträchtigt,  das  dem  gemeinsamen  Interesse  zuwiderläuft,  wobei  den  Erfordernissen  der  Erfüllung  des  öffentlich-rechtlichen  Auftrags  Rechnung  zu  tragen  ist.
http://www.europarl.europa.eu/topics/treaty/pdf/amst-de.pdf


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

c
  • Beiträge: 1.025
Hier der Wortlaut aus dem Gutachten der 32 Professoren vom Oktober 2014 auf Seite 18/19:

Zitat
(...) ...
Im  Kern  gelten  die  Sendungen  des  deutschen  öffentlich-rechtlichen  Rundfunks  als  „Dienste  von  allgemeinem  wirtschaftlichen Interesse“   (Art.   106   Abs.   2   i.V.m.   Art.   14  AEUV)  und  unterliegen  dem  von  deutscher  Seite durchgesetzten Amsterdamer Protokoll  Nr.  29  von  1997,...

Quelle: ... http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=5

PS.  Zu Amsterdamer  Protokoll  Nr.  29  von  1997 siehe hier:
Zitat
Protokoll  über  den  öffentlich-rechtlichen  Rundfunk  in  den  Mitgliedstaaten:   
(...) Die   Bestimmungen   des   Vertrags   zur   Gründung   der   Europäischen   Gemeinschaft berühren nicht  die  Befugnis  der  Mitgliedstaaten,  demn öffentlich-rechtlichen  Rundfunk  zu  finanzieren, sofern  die  Finanzierung  der  Rundfunkanstalten  dem  öffentlich-rechtlichen  Auftrag,  wie er von den Mitgliedstaaten  den  Anstalten übertragen,  festgelegt  und  ausgestaltet  wird,  dient und die Handels-  und Wettbewerbsbedingungen  in  der  Gemeinschaft  nicht  in  einem  Ausmaß  beeinträchtigt, das  dem  gemeinsamen  Interesse  zuwiderläuft,  wobei  den  Erfordernissen  der  Erfüllung  des  öffentlich-rechtlichen  Auftrags  Rechnung  zu  tragen  ist.
http://www.europarl.europa.eu/topics/treaty/pdf/amst-de.pdf

Ich finde das nicht sehr ermutigend...


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Ich finde das nicht sehr ermutigend...

PersonX jedoch schon:
 
Denn es ist zu fragen, was ist genau der öffentlich-rechtliche Auftrag?
 
Dazu müssen dann die alten Bundesverfassungsgerichtsurteile zum Rundfunk gelesen werden. Diese erklären, was der Auftrag sein soll und auch, wer der Auftragsempfänger sein soll und aus welchem Grund. In der Vergangenheit waren Auftragsempfänger die heute als ÖRR bezeichneten Stellen, weil sie über die Möglichkeiten verfügten eine Vielzahl an Personen mittels der technischen Ausstattung (terrestrisch Antennen - Anmerkung Kabel und Satellit werden dem gleichgestellt) zu erreichen und der Anspruch an die privaten (damals neuen) Marktteilnehmer, unwirtschaftliche Sendungen zu machen, nicht erhoben werden konnte.
 
Ob das bis in alle Zukunft so verteilt bleiben soll ("Duale Rundfunkordnung"), dazu hat sich das Bundesverfassungsgericht im Prinzip somit auch bereits ausgelassen. Begründet wird die Aufrechterhaltung im Prinzip durch ein potenzielles Marktversagen bei Angeboten -(Sendungen,...)-, welche im Prinzip unwirtschaftlich sind aber als wichtig für die Gesellschaft angesehen werden.

BVerfGE 73, 118 - 4. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv073118.html

vgl.
https://de.wikipedia.org/wiki/4._Rundfunk-Urteil


Die 3. Entscheidung zeigte den Weg zum privaten Rundfunk und der Dualen Rundfunkordnung auf.
-Vor den "Privaten" gab es nur "nicht private" Anbieter - wobei das so gesehen sicherlich nicht richtig ist-, denn es durfte kein "Staatsfernsehen" geben, sondern der Staat sollte maximal Sendeanlagen bereitstellen, welche durch alle Anbieter gleichermaßen zu nutzen seien.-

BVerfGE 57, 295 - 3. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv057295.html

Zitat
1. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert für die Veranstaltung privater Rundfunksendungen eine gesetzliche Regelung, in der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Freiheit des Rundfunks zu treffen sind. Diese Notwendigkeit besteht auch dann, wenn die durch Knappheit der Sendefrequenzen und den hohen finanziellen Aufwand für die Veranstaltung von Rundfunksendungen bedingte Sondersituation des Rundfunks im Zuge der modernen Entwicklung entfällt.     
2. Zu den Fragen, welche der Gesetzgeber zu regeln hat, gehört die Entscheidung über die Grundlinien der Rundfunkordnung. Im Rahmen des zugrunde gelegten Ordnungsmodells hat der Gesetzgeber sicherzustellen, daß das Gesamtangebot der inländischen Programme der bestehenden Meinungsvielfalt im wesentlichen entspricht. Ferner hat er Leitungsgrundsätze verbindlich zu machen, die ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten. Er muß eine begrenzte Staatsaufsicht vorsehen, den Zugang zur Veranstaltung privater Rundfunksendungen regeln und, solange dieser nicht jedem Bewerber eröffnet werden kann, Auswahlregelungen treffen. Ob auch die Finanzierung privaten Rundfunks gesetzlicher Regelung bedarf, ist nicht zu entscheiden.BVerfGE 57, 295 (295)     
BVerfGE 57, 295 (296)3. Die Bestimmungen, die das Gesetz über die Veranstaltung von Rundfunksendungen im Saarland für private Rundfunksendungen in deutscher Sprache getroffen hat, genügen in wesentlichen Teilen nicht diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen; sie sind daher nichtig.

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Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk sei in erster Linie als objektive Gewährleistung freien Rundfunks zu verstehen; das Grundrecht wende sich abwehrend gegen freiheitsbeschränkende Eingriffe des Staates, verpflichte diesen aber zugleich, die Freiheit des Rundfunks durch materiellrechtliche und organisatorische Vorkehrungen zu sichern. Die Rundfunkfreiheit, die gegenüber der Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit selbständig sei, schütze die freie öffentliche Meinungsbildung und Willensbildung, soweit der Rundfunk an ihr teilhabe; sie ziele darauf ab, daß der Rundfunk staatsfrei und unabhängig bleibe und nicht durch politische, wirtschaftliche und publizistische Macht instrumentalisiert werde. ...

Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk (Anbieter, geschaffen durch den Staat selbst) im Wettbewerb zu einem anderen, "privaten" Anbieter steht, dann gilt für Ihn nach EU Recht aktuell das Gleiche. Eine Bevorzugung kann es nicht geben. Es wird somit nicht mehr eine "Duale Rundfunk-Ordnung" geben, sondern Beihilfen für Angebote, welche dem öffentlichen Auftrag entsprechen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2017, 00:54 von Bürger«

 
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