Wie sieht so ein etwaiges Urteil des EUGH aus?
Siehe EuGH C-337/06, welches durchaus mehrfach im Forum diskutiert worden ist:
Rechtssache C-337/06http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=71713&doclang=DEZu Anfängen der Zwangsbeitragsgegner wurde viel argumentiert: Rundfunkbeitrag ist eine Steuer. Die darf formal durch Landesrecht gar nicht beschlossen werden.
Wird aktuell immer noch der Weg, wie der Zwangsbeitrag zustande gekommen ist via 15. RÄndStV, vor dem EUGH beschritten?
Im EU-Recht ist das definitv eine Steuer, weil "aus staatlichen Mitteln" geleistet, da vom Staat ohne Zutun der Bürger den Bürgern auferlegt.
Mit dem zwischenzeitlich weiterentwickelten EU-Recht ist das so aber nicht mehr kompatibel, da der Verbraucher zwingend die freie Entscheidung haben muß.
Der Staat darf auch in Übereinstimmung zu Art. 11 Charta, bzw. Art. 10 EMRK, dem Bürger als Verbraucher nichts auferlegen, gleichwohl darf er seinen ÖRR aus dem allgemeinen Steueraufkommen stützen, noch. Vielleicht schaffen es ja gerade die dt. ÖRR, daß dieses für alle ÖRR aller EU-Länder gekippt wird?
Gibt es nun eigentlich Medien, die gegen den Rundfunkbeitrag vorgehen?
Wohl eher indirekt, siehe Thema:
Aktuelle auf Medien bezogene Vorabentscheidungsersuchen am EuGHhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24281.0.htmlmittels europäischem Wettbewerbsrecht den Markt neu zu gestalten?!?
Das primäre Interesse dürfte bei der Print-Presse liegen, die sich schon immer am Markt behaupten durfte.
Es wird Zeit, alle Medien gleichzustellen!
Es wird ja nur geprüft, ob der Rundfunkbeitrag aktuellem Recht entspricht. Wir im Forum meinen: Nein. Aber weder vor dem EUGH noch vom BVerfG ist Gestaltungswille gefragt, sondern nur eine sachliche Analyse?
Für das BVerfG hier keine Aussage.
Für den EuGH; auf Basis der Analyse dutzender Entscheidungen und Beschlüsse darf die Aussage getroffen werden, daß der EuGH auf Belange der EU-Mitgliedsländer oder einzelner Regionen, Unternehmen, etc. definitiv keine Rücksicht nimmt, den interessiert nicht einmal ein Veto der EU-Kommission.
Die EU-Kommission ist zwar mit dem EU-Parlament zusammen am EU-Gesetzgebungsprozess maßgeblich beteiligt, doch einzig und alleine der EuGH ist befugt, EU-Recht mit dem Recht der EU-Mitgliedsländer in Übereinstimmung zu bringen, also entsprechend den Klagegegenständen auszulegen.
Den Entscheidungen des EuGH sind in letzter Konsequenz alle(!) staatlichen Stellen in der ganzen EU zusätzlich zu den Klageparteien unterworfen, auch EU-Parlament und EU-Kommission.
Die Entscheidungen des EuGH binden die Klagebeteiligten unmittelbar, alle anderen mittelbar.
Die Mißachtung einer EuGH-Entscheidung ist im Regelfall für den Klageunterlegenen auch rückwirkend für jeden Tag der Nichtumsetzung der Entscheidung teuer; tlw. 100.000ende Euro je Tag der Nichtumsetzung sind keine Seltenheit.
Käme der EuGH zur Überzeugung, daß evtl. aus C-337/06 resultierende Auflagen bezüglich EU-Recht nicht erfüllt sind, wäre der dt. ÖRR in Folge wohl ohne Frage platt; denn freilich würde diese Entscheidung zur neuen Entscheidung hinzugezogen.
Das heißt dann, bspw., wie in C-337/06 bereits entschieden.
Der EuGH bemißt einen ihm vorliegenden Fall alleine am bestehenden EU-Recht; es ist absolut unmaßgeblich, ob ein Sachverhalt nach nationalem Recht zulässig oder unzulässig ist, denn dieses interessiert den EuGH nicht.
Sind die Fragen/Vorlagefragen einer Klage/eines Vorabentscheidungsersuchens entsprechend formuliert, untersucht der EuGH jeden Rechtsbereich, der eine Fragestellung nur annähernd berührt.
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!!! Ganz wichtig zu beachten!!!
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!!! Sofern der EuGH zur Auffassung gelangt, daß er entscheidungsbefugt ist!!!
Gelangt er zu Auffassung,
daß er es ist,
ist er gnadenlos!
Der EuGH beißt sich durch
jeden Stoff durch, ohne Blick nach links oder rechts.
Denn am besten wäre eine technische Lösung à la Verschlüsselung: Wer zahlt, kann schauen.
Interessiert den EuGH nicht; er zeigt nur auf, was mit EU-Recht nicht vereinbar ist, -> und kassiert gerne, wenn er vom Klagegewinner darüber informiert wird, daß sich der Klageunterlegene nicht um seine Entscheidung schert.
@noGez99
Mit korrekter Quellenangabe ist jede Entscheidung des EuGH, bspw., beliebig verwendbar. Was Du dennoch nicht darfst, ist, den Wortlaut der Entscheidungen oder Teile daraus, als auf "Deinem Mist gewachsen" 'rüberzubringen.
Edit:
Für diese Woche ist das benannte Vorabentscheidungsersuchen noch nicht im EU-Amtsblatt benannt; derzeit geht es nur bis C-450/17 P. Wir warten mal auf den nächsten Montag; vorher erfolgt keine weitere, EuGH-seitige Publikation im EU-Amtsblatt.