Hallo!
Eine fiktive Mitstreiterin könnte sich den Beschluß des BGH in Sachen LG Tübingen zu eigen machen: laut BGH ist nach ZPO §568 bei grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung durch Einzelrichter nicht möglich, das Verfahren wurde an LG Tübingen zurückverwiesen (siehe auch Thread im Forum).
Analog gibt es bei Verfahren am VG VwGO §6, auch dort ist Einzelrichter bei grunds. Bedeutung untersagt.
Die fiktive Mitstreiterin könnte dagegen Verfassungsbeschwerde am BVerfG und Beschwerde am OVG einlegen.
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"