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Autor Thema: Beschluss VG Freiburg zu Übertragung auf Einzelrichter > wie zu bewerten?  (Gelesen 1917 mal)

  • Beiträge: 890
Eine unserer Mitstreiterinnen hat, nachdem diese den folgenden Text am 31.7.17 an das VG gesendet hat:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
Der Kläger verzichtet nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §101 Abs.2 VwGO sondern besteht auf sein rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Da Protokollierer unter den Zuschauern, um zu analysieren, was Richter und Parteien sagen, bitte ich mindestens 60 Minuten anzusetzen.
Der Kläger erklärt sich nicht mit der Übertragung auf den Einzelrichter oder die Einzelrichterin einverstanden, sondern besteht auf seine mündliche Verhandlung vor der gesamten Kammer, weil von grundsätzlicher Bedeutung mit zukünftiger Verfassungsbeschwerde.
Einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid stehen somit seitens des Klägers Einwände entgegen.
Sofern der einzelrichterliche Beschluss aber die Aussetzung des Verfahrens beabsichtigt, wie ja rechtlich geboten wegen der bevorstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, so kann dies natürlich ohne mündliche Verhandlung und durch den Einzelrichter erfolgen.
Der Entscheid des BVerfG wird für Frühjahr 2018 erwartet.

folgenden Beschluss vom VG Freiburg am 8.8.17 erhalten (siehe auch Anhang)
Zitat
[...] beschlossen:
Der Rechtsstreit wird der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat auch keine gründsätzliche Bedeutung (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 VwGO).


Was ist von der merkwürdigen Antwort des VG zu halten?


Edit "Bürger":
Ursprünglicher, nicht aussagekräftiger Betreff "Beschluss VWG Freiburg" musste angepasst sowie der besseren und schnelleren Erfassbarkeit wegen der Beschluss im Wortlaut zitiert und die Zitate kenntlich gemacht werden.
Für "Verwaltungsgericht" bitte die allgemein und auch im Forum übliche Abkürzung "VG" und nicht "VWG" verwenden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2017, 17:31 von Bürger«

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Eine fiktive Mitstreiterin könnte sich den Beschluß des BGH in Sachen LG Tübingen zu eigen machen: laut BGH ist nach ZPO §568 bei grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung durch Einzelrichter nicht möglich, das Verfahren wurde an LG Tübingen zurückverwiesen (siehe auch Thread im Forum).

Analog gibt es bei Verfahren am VG VwGO §6, auch dort ist Einzelrichter bei grunds. Bedeutung untersagt.

Die fiktive Mitstreiterin könnte dagegen Verfassungsbeschwerde am BVerfG und Beschwerde am OVG einlegen.

MfG
Michael


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  • IP logged
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  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Grundsätzlich hat der Kläger leider keinen direkte Einfluss auf eine Verhandlung vor der gesamten Kammer oder Einzelrichter. Möglicherweise evtl. auch abhängig vom Umfang der Klagebegründungen.

§ 6 Abs. 4 VwGO:
Zitat
Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann
ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Möglicherweise könnte man in der mündlichen Verhandlung den Einzelrichter umstimmen und ihn davon überzeugen das Verfahren auf die gesamte Kammer zu übertragen. Die mündliche Verhandlung bietet den Rahmen dies im Detail mit dem Richter zu erörtern.

§ 6 Abs. 3 VwGO:
Zitat
Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurücküber-
tragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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