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Autor Thema: Rundfunkgebühr verweigert – da war das Auto plötzlich weg  (Gelesen 8760 mal)

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Thüringer Allgemeine, 02.08.2017

Erfurter verweigert Rundfunkgebühr – da war das Auto plötzlich weg


Zitat
[..] Die 758,46 Euro, auf die sich schließlich die Forderungen an Rundfunkgebühren summierten, wurden von einem städtischen Vollstreckungsbeamten eingetrieben – indem sein Auto, ein Mazda im Wert von etwa 20.000 Euro – gepfändet und abgeschleppt wurde. Versehen mit der Androhung einer Zwangsversteigerung.

„Das widerspricht jeder Verhältnismäßigkeit“, schimpft Daniel Thielemann. Er habe den Stadtmitarbeiter nicht in die Wohnung gelassen, weil das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen sei

Im Rathaus vorstellig geworden, „wurden wir als Reichsbürger beschimpft, es war kein vernünftiges Gespräch mit dem Vollstreckungsbeamten möglich“ [..]

Weiterlesen auf:
http://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/leben/detail/-/specific/Erfurter-verweigert-Rundfunkgebuehr-da-war-das-Auto-ploetzlich-weg-1031157093


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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Warum nicht gleich die Häuser abreissen, anstatt den Leuten ihre Autos wegzunehmen ?
Schließlich sollen Wohnungen der typische Ort des Rundfunkemfanges sein und nicht Autos ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. August 2017, 12:18 von DumbTV«

b
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(Satire - Ironie, Sarkasmus - Anfang)

Zitat
Die Türkralle kommt!

Wohnungen säumiger Zwangszahler sollen mit Türkrallen verschlossen werden. Ankündigung der ÖRR:

Wer den von uns sogenannten Rundfunkbeitrag nicht zahlt, dem wird solange der Zugang zu seiner Wohnung verwehrt, bis er zahlt. Ab 01/2018 ist diese Zwangsmaßnahme, auch zusätzlich zur bewährten Parkkralle, vorgesehen. Wer nicht zahlt, der darf nicht wohnen! Es muss verhindert werden, dass Nichtzahler Zugang zu Räumlichkeiten erhalten, in denen aus unserer Sicht die Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots besteht. Da wir Wohnungen im Gegensatz zu Autos nicht abschleppen lassen können, sehen wir darin eine faire Lösung. Weitere Maßnahmen, wie Zwangsversteigerung von Wohneigentum, Kündigung von Mietverträgen, ..., sind im Gespräch.

Ihre Rundfunkanstalten.

(Satire - Ironie, Sarkasmus - Ende)

Beste Grüße,
rundfunkbeitrag_a_de


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. August 2017, 23:29 von Bürger«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

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Das Szenario der Türkralle könnte - anders als mein satirischer Häuserabriss - tatsächlich als Alternative zur Erzwingungshaft kommen. Schließlich wäre der Wohnungsentzug rechtlich gesehen das mildere Mittel im Vergleich zum Freiheitsentzug, der ja bereits im Gebiet einiger Landesrundfunkanstalten zur Beugung von Mitbürgern durchgeführt wird.

So langsam mache ich mir Gedanken, wo wir eigentlich leben. Das Verhältnis von Bürgern zu Rundfunkherren erinnert mich etwas an das von unfreien Bauern zu Gutsherren im Mittelalter.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. August 2017, 22:31 von Bürger«

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Den Eindruck kann man schon lange haben...

Das Szenario der Türkralle könnte - anderes als mein satirischer Häuserabriss - tatsächlich als Alternative zur Erzwingungshaft kommen.
...
So langsam mache ich mir Gedanken, wo wir eigentlich leben. Das Verhältnis von Bürgern zu Rundfunkherren erinnert mich etwas an das von unfreien Bauern zu Gutsherren im Mittelalter.

Diese derartige Unverhältnismässigkeit des Handelns öffentlicher Gewalt erinnert einen an die Geschichten aus dem Englischbuch über die Zustände im alten absolutistischen England. Und die Nassforschheit der öffentlichen Verwaltung wie in dem ja längst nicht mehr einzigen Fall (dabei dürfte doch nach allg. Informationen ggf. ein für den Lebensunterhalt notwendiger Wagen doch überhaupt nicht gepfändet werden - darüber schweigen sich die Zeitungsfritzen aber natürlich aus) deutet so langsam an, dass die Grenze zum »totalen Staat« schon wieder überschritten ist. Vllt. noch nicht auf breiter Front und allgemein - aber auf diesem Gebiet schon. Der Rest ist in Arbeit?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. August 2017, 23:31 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

N
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Na ja, wenn das Auto noch 20.000 Euro Restwert hätte, bekommt er dann die über 19.000 Euro von der Stadt zurück oder wie will man das jetzt gegenrechnen? Möglicherweise handelt es sich aber auch um eine Pfändung, so dass man das Auto nur so lange einbehält, bis die eigentliche Streitsumme bezahlt ist. Klingt aber selbst für mich irgendwie unseriös. So arbeitet sonst nur die Mafia.

Vermutlich gab es auch wieder mal kein von einem Richter unterzeichnetes Gerichtsurteil, dass die Forderung des Beitragsservice als rechtmäßig eingestuft hätte. Wäre nicht das erste mal das Städte und Kommunen den "schnellen" Weg gehen und dumm-dreist direkt Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, nur weil es Ihnen der Beitragsservice so sagt.

Normalerweise müsste der gute Mann nun auch noch dagegen klagen. Am Ende fragt man sich, ob das noch ein Rechtsstaat sein kann, wenn der Staat als Mittäter Straftaten verübt um Recht und Ordnung durchzusetzen. Es gibt nicht viele Regierungsformen bei denen der Staat immer Recht hat, aber die Demokratie gehört nicht dazu.


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K
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Möglicherweise handelt es sich aber auch um eine Pfändung, so dass man das Auto nur so lange einbehält, bis die eigentliche Streitsumme bezahlt ist.
[..]
Normalerweise müsste der gute Mann nun auch noch dagegen klagen.

hier lesen - dort schreibt der Betroffene selbst:
Passt auf die Autos auf, wenn der Vollstrecker kommt :/
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23615.msg151403.html#msg151403

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. August 2017, 22:34 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

N
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Ah, da sieht man es mal. Das ist sogar der selbe, wie im Forum. Ich hab den Beitrag der Thüringer nicht komplett lesen können, hab aber angenommen, dass es einfach der nächste ist, dem man das Auto gepfändet hat oder die Kralle dran war.


Edit "Bürger":
Ungekürztes Vollzitat des direkten Vorkommentars entfernt. Bitte keine ungekürzten Vollzitate direkter Vorkommentare, da vollkommen unnötig und der Übersicht abträglich. Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.



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Vermutlich gab es auch wieder mal kein von einem Richter unterzeichnetes Gerichtsurteil, dass die Forderung des Beitragsservice als rechtmäßig eingestuft hätte.

Bitte noch einlesen - es handelt sich hier nach dem (durchaus in Frage zu stellenden) Willen des Gesetzgebers um VERWALTUNGsvollstreckung - nicht um ein gerichtliches Mahnverfahren.
Richterliches Urteil daher nicht nötig - siehe u.a. unter
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html


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@Bürger
Einspruch; das Bundes-Verwaltungsvollstreckungsgesetz,

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/BJNR001570953.html#BJNR001570953BJNG000100319

als Beispiel herangezogen, ist im Zweifel in Zusammenhang mit Art 31 GG und BVerfG 2 BvN 1/95 jenes Gesetz, an dem sich die Länder zu orientieren haben, benennt zumindest im Bereich "Ersatzzwangshaft", §16, ein die Haft anordnendes Verwaltungsgericht als KANN-Bestimmung seitens des Gerichtes.

Letztlich ist es freilich so, daß dieses Gesetz zur Durchführung von Landesrecht nicht anwendbar ist, weil

Zitat
§ 1 Vollstreckbare Geldforderungen

(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.

und

Zitat
§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
[...]
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

Wenn der Bund bei seinem Recht hier ein Gericht vorschiebt, kann es bei den Ländern letztlich nicht anders sein.

Dann schauen wir uns mal das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg an

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212929

Zitat
§ 1
Geltungsbereich des Gesetzes
[...]
2) Das Gesetz gilt für die Vollstreckung aus solchen öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen Erklärungen, in denen sich die Schuldnerin oder der Schuldner der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat, und für die Vollstreckung von Geldforderungen bürgerlichen Rechts der in § 25 Absatz 2 bestimmten Art. [...]

Das trifft auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur teilweise zu; er ist zwar auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, aber keiner, in dem sich Schuldner oder Schuldnerin der sofortigen Vollstreckung unterworfen haben.

Damit ist aber das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg bezüglich des Rundfunkbeitrages gegenüber dem/der Bürger/in als Schuldner/in nicht anwendbar, gilt es doch nur bei jenen Verträgen, in denen sich der Schuldner/die Schuldnerin der sofortigen Vollstreckung unterworfen haben; das Verhältnis Rundfunkstaatsvertrag <-> Land <-> LRA<->Bürger ist außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes.

Definition "Öffentlich-rechtlicher Vertrag" hier:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/14743/oeffentlich-rechtlicher-vertrag-v9.html


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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zumindest im Bereich "Ersatzzwangshaft", §16, ein die Haft anordnendes Verwaltungsgericht als KANN-Bestimmung seitens des Gerichtes.
Es geht hier im Thread aber nicht um "Ersatzzwangshaft" sondern um Auto-Pfändung, daher hier im Thread bitte nicht weiter vertiefen.

Das trifft auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur teilweise zu; er ist zwar auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, aber keiner, in dem sich Schuldner oder Schuldnerin der sofortigen Vollstreckung unterworfen haben.
Der sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" und die Zustimmungsgesetze verorten es in den Bereich der Gesetze und nach bisherigem Kenntnisstand und Auskünften auch und insbesondere der Verwaltungsrechtler (leider?)
nicht in den Bereich der klassischen öffentlich-rechtlichen Verträge nach §§54 ff. VwVfG
sondern in den Bereich der Staatsverträge zwischen den Bundesländern, welche eine "eigene Spezies" sind.
Siehe bitte u.a. auch unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
und dort die Passagen zu "Staatsverträge" sowie auch zu "Vertrag zu Lasten Dritter" mit Verweis auf die Erläuterungen unter
Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg56434.html#msg56434
und
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg84019.html#msg84019

Auch dies hier im Thread bitte nicht weiter vertiefen, da vom eigentlichen Kern-Thema abschweifend bzw. weit über dieses hinausgehend.

Definition "Öffentlich-rechtlicher Vertrag" hier:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/14743/oeffentlich-rechtlicher-vertrag-v9.html
siehe oben

Die durchaus äußerst fragliche Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvollstreckung ändert derzeit (leider/ noch) nichts daran, dass diese angewendet wird. Dies gilt es, in den Verfassungsbeschwerden, den Klageverfahren und ggf. auch in den Vollstreckungsverfahren zu durchleuchten.

Die Frage wäre daher weniger, warum "kein von einem Richter unterzeichnetes Gerichtsurteil, dass die Forderung des Beitragsservice als rechtmäßig eingestuft hätte" erforderlich ist, sondern warum hier Verwaltungsvollstreckung überhaupt per Gesetz festgelegt werden dürfen soll.

Aber auch dies hier im Thread bitte nicht weiter vertiefen, da dies eine eigenständige Fragestellung von einiger Komplexität ist, die eigenständig diskutiert werden muss und andernorts im Forum durchaus auch schon diskutiert wird.

Desweiteren wird nicht der oben zitierte Absatz 2 des Geltungsbereiches des hier beispielhaften
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212929#1
als maßgeblich erachtet, sondern der Absatz 1
Zitat
§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten
der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
sonstiger Behörden, die die in Nummer 1 genannten Behörden um Vollstreckungshilfe ersuchen,
mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird.
[...]
Darum geht es im Kern.
Dass hier - im Widerspruch zum RBStV selbst (§ 10 Abs. 6 "Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. [...]") - eine mglw. gar nicht bestehende Verwaltungsaktbefugnis und/ oder keine Amtshilfe-/ Vollstreckungshilfebefugnis der Rundfunkanstalten besteht und/ oder die "Verwaltungsakte" der Rundfunkanstalten qua fehlendem Leistungsgebot, d.h. fehlender Aufforderung zu einer Zahlung/ Geldleistung ledigliche Feststellungsakte ohne vollstreckbaren Inhalt und somit eigentlich überhaupt gar nicht vollstreckt werden könn(t)en, ist ebenfalls eine weitschweifende Debatte, die bereits andernorts im Forum geführt wird - siehe u.a. auch einstiegsweise verlinkte Threads unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
...und daher ebenfalls hier im Thread bitte nicht weiter zu vertiefen ist.


Hier im Thread bitte wieder eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema diskutieren, welches da lautet
Rundfunkgebühr verweigert – da war das Auto plötzlich weg
und insbesondere den eingangs geposteten Presse-Artikel zum Inhalt hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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@Bürger

Die Einwände mögen alle berechtigt sein, aber der Blick in Teilbereiche verstellt den nötigen Blick auf das große Ganze. Ist wie mit dem Wald, den man vor lauter Bäumen nicht sieht.

Ohne weitere Vertiefung; es hat sowohl international in Europa, (EU), als auch national, (Bund), eine klare Rechtssetzungshierarchie, die die niederrangigeren Gebilde, wie es Länder und Kommunen ohne Zweifel sind, überall dort unterwirft, wo diese kein absolut eigenes Recht, also keines abseits höherer Rahmenvorgaben, setzen dürfen.

Melderecht: Rahmenvorgabe -> Bund;
Datenschutz: Rahmenvorgabe -> EU;

Und zum Titel des Themas:

Ist es kein Rundfunknutzer, ist es offensichtliches Unrecht, weil die Rahmenvorgaben weder beachtet noch eingehalten worden sind.

Und eine der Rahmenvorgaben des Bundes lautet: daß eine öffentliche Stelle, die in Wettbewerb zu anderen steht, datenschutzrechtlich als nicht-öffentlich zu behandeln ist. LRA und Co. stehen nicht nur untereinander in Wettbewerb, (ARD <->ZDF), sondern auch den Privaten gegenüber; datenschutzrechtlich dürfen LRA und Co nichts, was die Privaten nicht auch dürfen.

Darfst Du von einem privaten Unternehmen, gleich welcher Trägerschaft oder Rechtsform, behelligt werden, an das Du Dich nicht vorher mit einem Anliegen gewandt hast? Nein, denn es wäre unlauterer Wettbewerb. Für die öffentlichen Unternehmen, gleich welcher Trägerschaft oder Rechtsform, kann hier nichts anderes gelten.

Weder LRA, Länder noch Kommunen schaffen diese Rahmenvorgabe aus dem Raum:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen


34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle

Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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