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Autor Thema: Entscheidung LG Tübingen vom 20.09.2016, 5 T 98/16 vom BGH zurückverwiesen  (Gelesen 13601 mal)

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Keine Sorge...

Mal angenommen, den LRA wird tatsächlich letztenendes richterlich eine Behördeneigenschaft bescheinigt. Dann ergeben sich doch auch wieder neue Angriffspunkte bzgl. fehlender Staatsferne. Eine Unabhängigkeit wäre dann ja selbst auf dem Papier nicht mehr gegeben.
...

...dann werden im Bedarfsfall entweder dieselben Richter oder deren im besonderen auf Staatsraison gepolte Geistesverwandte an derartigen »speziellen« Behörden deren besondere Eigenschaft der genuinen Staatsferne »entdecken«...

Falls aber nicht, wäre ersatzweise evtl. auch Gedankengut nachstehender Güteklasse heranzuziehen (war es nicht Berlin?): Wenn eine staatliche Institution (die keinen Behördenstatus geniesst) allein anhand ihres Willens, behördlich zu handeln, zu einer solchen wird, sollte auch etwas Umgekehrtes möglich sein. Wenn letztlich keine Behörde eine Behörde sein können soll, dann kann auch eine Behörde in einem bestimmten Zeitpunkt keine Behörde sein. Also ist die geforderte Staatsferne gegeben :->. Problem gelöst. Ist ja jetzt auch 14:30. Tennis- oder Golf-Termin warten.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es scheinen wohl mehrere Vollstreckungsverfahren beim LG Tübingen anhängig zu sein und der BGH spielt den Ball zurück ins Spiel, statt selbst eine Entscheidung zu finden...oder gibt es schon eine?...der BGH veröffentlicht zudem eines seiner Urteile nicht...es bleibt sonderbar, spannend, leider auf unsere Kosten...aber wir bleiben dran.
Markus wills wissen!!! 8)


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier nicht in einen Chat ausarten lassen und zu allem und jedem kommentieren, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Entscheidung LG Tübingen vom 20.09.2016, 5 T 98/16 vom BGH zurückverwiesen
und insbesondere den eingangs geposteten Beschluss des I. Zivilsenats des BGH vom 14.6.2017 - I ZB 95/16 zum Inhalt hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2017, 17:39 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

o
  • Beiträge: 1.575
Wenn nun der BGH in mehreren Urteilen (einschließlich seines Geheimurteils vom April) der Meinung ist, dass für die Beitreibung der Rundfunkbeiträge es keinerlei Zustellung von irgendwelchen Schriftstücken bedarf,... dann braucht man keine öffentliche Verwaltung mehr.

Es "steht" ja alles im Gesetz. Die öffentliche Verwaltung braucht keine personalisierten Bescheide zu erlassen, um den Bürger konkret über seine individuelle Zahlungspflicht in Kenntnis zu setzen. Der Bürger soll wohl durch selbständige Kombination von §§ des Gesetzes herausfinden, was er zahlen müsste. Zahlt er zuwenig, schlägt der Säumniszuschlag oder gleich der Gefängniswärter zu. Lustig übrigens, dass im Gesetz gar nicht steht, was der Bürger zu zahlen hat. Der Bürger muss also auf den GV warten, der ihm dann schuldbefreiend die Höhe des Lösegelds nennt.

Wir wissen, dass der BS für den Beitragsbürger nicht einmal eine Zusammenfassende Meldung anhand der individuellen Gegebenheiten (Wohnungen, Kfz,...) formuliert, sondern mit Bettelbriefen Fantasiepreise nennt, die nicht einmal aufgeschlüsselt sind.

Der BGH verweigert dem Bürger die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs, da ein Bescheid ja nicht zugestellt werden braucht. Man braucht in den Augen des BGH also auch keinen rechtsstaatlichen Schutz gegen die Entscheidungen der Verwaltung. Der BGH sieht keine Notwendigkeit von Abwehrrechten des Bürgers gegen den Staat. Beschädigt der BGH den Rechtsstaat? Ist er ein Verfassungsfeind?

***

Ich habe schon lange den Verdacht, dass der ganze Chichi mit Festsetzungsbescheid, Widerspruchsbescheid, Klage vor dem VG,... vollkommen gegenstandslos und reines verwaltungsrechtliches Schaulaufen ist.

Meiner Meinung nach ist erst das Schreiben des Gerichtsvollziehers im gelben Umschlag das Ding, was überhaupt eine relevante Bedeutung hat.

Kann gut sein, dass der BGH der Meinung ist, dass der Bürger mit seinen Zahlungen nur mehr oder weniger freiwillig und konkludent handelt. Die Zahlungspflicht wird erst durch das gelbe Schreiben des GV dinglich wirksam.


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Wenn nun der BGH in mehreren Urteilen (einschließlich seines Geheimurteils vom April) der Meinung ist, dass für die Beitreibung der Rundfunkbeiträge es keinerlei Zustellung von irgendwelchen Schriftstücken bedarf,... dann braucht man keine öffentliche Verwaltung mehr.
Bitte dies hier ohne Kenntnis des genauen Wortlauts der (noch?) nicht veröffentlichten Entscheidung nicht weiter vertiefen, da dies vorerst rein spekulativ bleibt, wie genau dies formuliert wurde.
Im Übrigen sollte man mglw. bei einem ZIVILgericht - auch dem "höchstinstanzlichen" BGH - nicht allzuviel an VERWALTUNGsrechtskenntnis voraussetzen... ;)
...dafür wäre dann wohl eher das BVerwG zuständig, wobei... naja... ::) :o :-\ ;D

PS: Wenn es keiner Bescheide und keiner Verwaltung mehr bedürfte, bedürfte es wohl auch keiner Gerichte mehr - auch nicht des BGH ;) >:D :police:


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@op23: Danke! Mir scheint seit langer Zeit, dass in Sachen "Rundfunkfinanzierung" alle Gerichte, bis hinauf zu den höchsten Instanzen, auf geltendes Recht scheissen und anstelle guter, nachvollziehbarer Rechtsprechung sich vor allem im Bereich abenteuerlicher Formulierungen und "Begründungen" hervor tun. Wenn Behörden keine Bescheide ausstellen müssen, gleichwohl rechtswirksam vollstrecken können, brauchen wir keine Gesetze, sondern können das Faustrecht wieder einführen und die bewaffneten Horden des Landesfürsten in Marsch setzen, wenn ein Untertan nicht spurt.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Die Zeit für Rebellion und Revolution auf breiter Ebene ist schon längst überfällig. Ich hatte es hier schon mal geschrieben, noch ist Zeit, die Leute da draußen mitzunehmen, das der Widerstand dermaßen anwächst, und das Bundesverfassungsgericht im Frühjahr um eine grundlegende Reformierung des Rundfunkstaatsvertrages gar nicht drum herum kommt. Wenn es so weiter plätschert wie bisher, sehe ich weiter nicht (schwarz) allerdings auch nicht besonders optimistisch. Ich bin mittlerweile der Überzeugung, ein Großteil der Konsumenten da draußen wollen gar keine Veränderung des jetzigen Systems. Die eine Veränderung wollen, muss man erreichen, in erster Linie durch Öffentlichkeits/Außenarbeit, da wird zu wenig getan. Die Empörung über alles mögliche, die sich hier im Forum (wohl berechtigt) niederschlägt, läuft ins Leere, da das draußen kaum jemand mitkriegt. Die im Forum sind, wissen es eh.


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w

wei

das ist doch Geschichte, https://www.urteilsbesprechungen.de/2016/09/24/lg-tuebingen-beschluss-vom-16-09-2016-5-t-232-16/

schon durch die Rückverweisung zum LG Tübingen wird offensichtlich ,daß das LG Tübingen seinen Beschluss korrigieren soll.Hätte er das nicht sollen,dann hätte der BGH den Beschluss kassiert und es wäre zu einem neuerlichen Beschluss gekommen.

Weil das LG Tübingen den BGH Beschluss wieder auf den Tisch hatte ,hat er praktisch im nächsten Beschluss die Mängel abgestellt und die Revision beim BGH wieder  zugelassen.

In soweit ist es auch nicht erforderlich das die Zurückverweisung veröffentlicht wird, sondern es geht hier nur noch praktisch ums Kräftemessen zwischen den einzelnen Fachgerichten.

Übrigens ist es eine Zivilsache die genau nur diese Fachgerichte angeht.Ein Verwaltungsgericht entweder zwecks Verweisung, ansonsten nur bei Verwaltungsstreitigkeiten der Verwaltungen untereinander zuständig.


Nochmaliger letzter Hinweis @alle:

Es geht hier im Thread NICHT um
LG Tübingen vom 16.09.2016, Az. 5 T 232/16
und das diesbezüglich u.a. auch gem. Verfahrensgang unter
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20T%FCbingen&Datum=16.09.2016&Aktenzeichen=5%20T%20232%2F16
(noch?) nicht bekannte Aktenzeichen im Revisionsverfahren am BGH.
Dieser Beschluss des LG Tübingen wurde im Forum bereits mehrfach und ausgiebig behandelt und daher hier nicht Gegenstand doppelt- und mehrfacher Diskussion.

Es geht hier im Thread um die Zurückverweisung des Beschlusses des
LG Tübingen vom 20.09.2016, Az. 5 T 98/16
ans LG Tübingen per Beschluss des
BGH vom 14.6.2017, Az. I ZB 95/16

Danke für das Verständnis und nunmehr konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2017, 20:51 von Bürger«

S
  • Beiträge: 403
[...]
Es "steht" ja alles im Gesetz. Die öffentliche Verwaltung braucht keine personalisierten Bescheide zu erlassen, um den Bürger konkret über seine individuelle Zahlungspflicht in Kenntnis zu setzen. Der Bürger soll wohl durch selbständige Kombination von §§ des Gesetzes herausfinden, was er zahlen müsste. Zahlt er zuwenig, schlägt der Säumniszuschlag oder gleich der Gefängniswärter zu. Lustig übrigens, dass im Gesetz gar nicht steht, was der Bürger zu zahlen hat
[...]

Es steht, wie richtig erkannt, eben nicht alles im Gesetz (hier RBStV). Es fehlen u.a. die Höhe bzw. die Berechnungsgrundlage, die Gegenleistung (im Falle eines Beitrags), die Zuständigkeit der LRA (Gläubigers) u.s.w.. D.h. es mangelt dem RBStV an Normenklarheit. Ferner scheint der RBStV ein einmaliges Konstrukt in der Landschaft der Abgaben zu sein, welches nach § 12 RBStV die Begehung einer Ordnungswidrigkeit voraussetzt, um Rechtsmittel einlegen zu können, was zusätzlich noch mit unzulässigen Säumniszuschlägen einhergeht. Allein das ist schon absurd genug. Wenn es nun gar keiner Bescheide mehr bedürfen sollte, wäre damit dem Bürger auch die Möglichkeit genommen, überhaupt noch Rechtsmittel einlegen zu können.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2017, 21:12 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

L
  • Beiträge: 353
Zitat
Rz. 5
Das Vollstreckungsgericht habe sich zu Unrecht auf die Zugangsvermutung gemäß §§ 41, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG BW) gestützt. Diese Vorschriften seien gemäß § 2 LVwVfG BW nicht anwendbar. Die Zustellung richte sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften gemäß §§ 130, 132 BGB.

Es gilt also BGB. In den Ländern, in denen in Verwaltungsverfahrensgesetzen die LRA ausgeschlossen ist.

Zu bedenken ist hierbei, dass Rz. 5 die Rechtsauffassung des LG Tübingen referiert, daher die indirekte Rede. Die Antwort darauf seitens des BGH findet sich in Rz. 14, die wie oben bereits bemerkt, allerdings ohne Begründung bleibt, sondern lediglich behauptet, dass die wirksame Zustellung keine Vollstreckungsvoraussetzung sei.

Der BGH macht sich hier zum Wortführer rechtlicher Willkür ...


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Hm...
Der BGH macht sich hier zum Wortführer rechtlicher Willkür ...
...nach allgemeinem Kenntnisstand darf sich aber doch ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union sein möchte, derartige Extratouren wie Rechtswillkür nicht leisten? Oder gibt es auch da Gleiche und Gleichere?


Edit "Bürger":
Da die Begründung/ Formulierung "wirksame Zustellung eines Beitragsbescheids keine Vollstreckungsvoraussetzung" im BGH-Beschluss vom 27. April 2017, Az. I ZB 91/16 (welcher hier ohne weitere Ausführungen angeführt wird) und die hier so die Gemüter erhitzt, in ihrem Wortlaut (noch) nicht bekannt ist, das Forum keine Kapazitäten für seitenweise Spekulationen hat und diesbezügliche Selbstdisziplin augenscheinlich (mglw. auch verständlicherweise) schwer einzuhalten ist, bleibt dieser Thread vorerst und bis zur Kenntnis der entsprechenden Passagen geschlossen.
Hinweise zum Volltext des in Rede stehenden BGH-Beschlusses vom 27. April 2017, Az. I ZB 91/16 bitte an die Moderatoren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

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Zwischenzeitlich ist die Entscheidung I ZB 91/16 aufgetaucht...
Anbei der BGH Beschluss I ZB 91/16, frisch von der BGH Homepage.
Vorinstanzen
AG Tübingen, Entscheidung vom 14.07.2016 - 2 M 176/16 -
LG Tübingen, Entscheidung vom 20.09.2016 - 5 T 143/16 -
Quelle:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f940f78fbb1dcb0ddd07da9b321ce8a8&nr=79197&pos=0&anz=1


Da sich diese auf ein anderes Verfahrenszeichen des LG Tübingen vom gleichen Tag bezieht und weitere Zurückverweisungen weiterer Entscheidungen des LG Tübingen erfolgten, wird geprüft, wie das Thema ggf. hier im Thread oder in einem neuen Thread fortgeführt werden kann, ohne vollends durcheinander zu kommen.

Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.


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