(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Hallo zusammen,
ich persönlich würde den Satz einfach ein wenig umstellen, weil es irgendwie ein typischer Schachtelsatz ist, in:
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben durch die betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, (im Rahmen) einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft, selbst wahr.
Die betriebene Stelle ist der Beitragsservice als Verwaltungsgemeinschaft der Arbeitsgemeinschaft ARD, der sich nochmals aus mehreren Verwaltungsgemeinschaften zusammen setzt. In der Vereinbarung Beitragseinzug kann man das so nachlesen.
Auch welche ( der Verwaltungsgemeinschaft) der Gemeinschaftseinrichtung Beitragservice für welchen Bereich und wie zuständig ist.
Er arbeitet auf ausdrücklicher Anweisung und im Namen der Rundfunkanstalten und ist meines Erachtens ein Verwaltungshelfer der Rundfunkanstalten.
Er hat keine Hoheitsbefugnisse, da er nicht rechts-, partei- und / oder prozessfähig ist.
Er kümmert sich als eine gemeinsame (Inkasso)"Stelle" um den Beitragseinzug und darf ( zunächst) im Auftrag Vollstreckungsverfahren einleiten.
Was den § 10 RBSt betrifft, denke ich:
Die Rundfunkanstalten dürfen aufgrund von sog. Hoheitsrechten im Rahmen der Selbstverwaltung im eigenen Namen Beträge und Festsetzungsbescheide erstellen.
Diese müssen durch die "Stelle" beigetrieben werden.
Da sie unmittelbar arbeiten können, dürfen sie im eigenen Namen im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, an dem sie gebunden sind, sich ihre Beiträge holen.
Das bedeutet aber meiner Meinung nach nicht, dass sie den Mahnweg und damit einen gerichtlichen Titel umgehen können.