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Autor Thema: Wenn man sich die Zahlung des GEZ-Beitrages wirklich nicht leisten kann?  (Gelesen 7362 mal)

R
  • Beiträge: 3
Servus!


Fiktiver Fall:

Person A hat noch ein paar (Groß-) Kredite abzuzahlen und versorgt zusätzlich über Unterhalt den kleinen Scheißer der bei der Mutter wohnt.
Person A hat entsprechend am Ende des Monats wirklich fast nichts mehr übrig und dreht jeden Cent um (KFZ ist auch grad nicht drin).
Person A ist kein Geringverdiener hat aber große finanzielle Lasten aus der vorigen Partnerschaft.

Gibt es keine Möglichkeit denen zu erklären dass Person A es sich wirklich nicht leisten kann?

Jetzt fordern sie nach dem Umzug etc pp 380 € von Person A (weil Sie es nicht einsah zu zahlen) - selbst wenn Sie es über eine geringe Ratenzahlung machen würde, wären die 17,50 € trotzdem monatlich fällig - wie soll das gehen?


Person A hebt immer wieder Widerspruch ein aber unabhängig der Klage muss die Zahlung trotzdem getätigt werden - oder gibt es hier ein Schlupfloch?


Ich hoffe ihr könnt dieser fiktiven Person bei Ihrer fiktiven Geschichte ein klein wenig helfen - danke für's lesen!

Es Grüßt

Ranta



Edit "DumbTV":
Thema präzisiert


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juli 2017, 23:00 von DumbTV«

  • Beiträge: 3.234
Wichtig ist immer, Aussetzung der Vollziehung nach §80 (4) VwGo zu stellen, im Widerspruch und in der Klage. Wenn das Verwaltungsgericht dem zustimmt, braucht während der Klage nicht bezahlt werden.
Schlupflöcher sind erst vorhanden, wenn es um die Zwangsvollstreckung geht, doch das ist kompliziert und in jedem Bundesland anders, da gibt es keinen Leitfaden.


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b
  • Beiträge: 465
Hallo,

ich kann nur jeder fiktiven oder realen Person Empfehlen, nicht nur den eigenen Weg gegen den sogn. Rundfunkbeitrag zu verfolgen.
Die in der Geschichte betroffene Person sollte neben ihrem eigenen Widerstand sich dem allgemeinen Widerstand anschließen (siehe Runde Tische). Nur so nehmen die Geschichten dieser Art ein Happy End.

Einen Härtefallbefreiungsantrag kann die fiktive Person natürlich immer stellen und bei Ablehnung Klagen. Seine nach geltender gesetzl. Regelung des LDSG/BDSG ihm zustehende vollst. Datenschutzauskunft über die über die fiktive Person gespeicherten personenbezogenen Daten, sollte der Protagonist der Geschichte ebenfalls gleich mit anfordern, z.B. für späteren Gesprächsstoff.

Der Widerstand sagt,
rundfunkbeitrag_a_de



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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

G
  • Beiträge: 272
Wichtig ist immer, Aussetzung der Vollziehung nach §80 (4) VwGo zu stellen,

Im finanzgerichtlichen Verfahren findet sich der einstweilige Rechtschutz zur Aussetzung der Vollziehung  in § 69 (3) FGO,  wenn  die Pfändung durch die LRA den Finanzämtern übertragen wurde. Ebenso,  wenn der  Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem.  § 361 AO bei den Finanzämtern abgelehnt wurde.
Wo und wann erfolgt  der Antrag zur  Aussetzung der Vollziehung gem. §80 (4) VwGO? Wenn die Vollstreckungen von den Gemeinden vorgenommen werden?  Beim Verwaltungsgericht? 


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Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sollte immer bereits im Widerspruchsschreiben gestellt werden. Man muss übrigens nicht einen Paragraphen heranzieren, sondern kann einfach die Aussetzung der Vollziehung der Beitragsbescheide beantragen. So müssen alle in Frage kommenden Grundlagen für eine Aussetzung der Vollziehung geprüft werden.


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Ja so sollte es es sein.  Wenn aber nun z.B. das Finanzamt einen Widerspruch damit beantwortet,   "weitere Schreiben unbeantwortet zu den Akten zu legen" und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht bescheidet,  wirds knifflig.  Schliesslich ist  auch Eile geboten.  Im fiktivem Fall  wurde  zur Not noch ein Eilantrag   beim Verwaltungsgericht eingereicht,  die Aussetzung der Vollziehung wurde aber wegen unzulässigem  Rechtsweg  abgewiesen.  2 Anträge,  keine Entscheidungen. Finanzamt hat sodann innerhalb einer Woche nach Ankündigung PfuEV vollstrecken lassen. 


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Wieso sollte ein Antrag auf Eilrechtsschutz wegen unzulässigem Rechtsweg abgewiesen werden, wenn die zuständige Stelle (Behörde, Anstalt usw.)  nicht über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden hat und eine Zwangsvollstreckung eingeleitet hat ?

Sollte ein solcher Gerichtsbeschluss existieren, wäre es interessant, ihn hier in anonymisierter Form ins Forum zu stellen,


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Da zu befürchten war, dass das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht beantworten - also untätig bleiben - würde, hatte sich die fiktive Person analog zur Überprüfung Feststellung/hilfsweise Widerspruch gegen die Pfändungs-und Einziehungsverfügung mit Eilantrag zur Aussetzung der Vollziehung sicherheitshalber auch noch 3 Tage später an das Vollstreckungsgericht gewandt. Das Vollstreckungsgericht antwortete 4 Tage später: "Da Sie sich gegen eine Maßnahme in der Zwangsvollstreckung duch das Finanzamt wenden, ist das Verfahren an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu verweisen. Wird die Verweisung dorthin beantragt"?

Also Ankündigung Vollstreckung Finanzamt am 03.11.2016 (darauf Bestreitung/Zurückweisung der Zahlungsaufforderung ), am 11.11.2016 Ankündigung PfuEV durch Finanzamt (darauf am 14.11.2016 Anfechtung hilfsweise Widerspruch/Einspruch/Antrag Rechtsschutz Aussetzung der Vollziehung) und am 17.11.2016 Eilantrag Aussetzung der Vollzeihung an das Verwaltungsgericht. Am 18.11. 2016 wurde vollstreckt. Das Verwaltungsgericht antwortete am 21.11.2016 (siehe Zitat). Das Finanzamt antworte überhaupt nicht.



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@ Grit

Geht es in dem von Dir geschilderten Fall um den Rundfunkbeitrag ? D.h. wurde das Finanzamt im Rahmen einer Amtshilfe tätig oder geht es um eine Forderung des Finanzamtes selber ? 


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Es geht in dem fiktivem Fall um das Finanzamt und einer damaligen Zahlungsaufforderung zur Entrichtung der Rundfunkbeiträge, ja, das Finanzamt wurde im Rahmen der Amtshilfe (hier im August) für die LRA tätig. Darauf erfolgte Einspruch. Im November antwortete das Finanzamt, dass "keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme des Finanzamtes bestehen und das Vollstreckungsverfahren fortgesetzt wird....künftige Schreiben gleichen inhalts werden unbeantwortet zu den Akten genommen." Darauf dann wieder Bestreitung/Zurückweisung Zahlungsaufforderung und kurze Zeit später kam dann die Pfändungs-und Einziehungsverfügung durch das Finanzamt. Hier erfolgten erneute Einwendungen insb. Anfechtung zzgl. Antrag Aussetzung Vollziehung/analog auch beim Verwaltungsgericht. Wie oben fortführend berichtet.


Edit "DumbTV": @alle
Bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kernthema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
Wenn man sich die Zahlung des GEZ-Beitrages wirklich nicht leisten kann?

Hier bitte das mögliche Finanzamtsgebahren nicht weiter vertiefen bzw. bei Bedarf einen neuen Thread dazu öffnen!

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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c
  • Beiträge: 1.025
@ranta...

notfalls möglichst niedrige Raten zahlen? individuell aushandeln? Die laufenden 17,50 € weiterhin zunächst zurückstellen?

ansonsten: Mit den Widersprüchen weiterhin jeweil Antrag auf Vollstreckungsschutz (§ 80 Abs. 4 VwGO) stellen? Dieser bietet jedoch keine Garantie, dass nicht vollstreckt wird, aber eine gewisse Chance. Im Antrag die "unbillige Härte" einer Zahlung vor entgültiger richterlicher Entscheidung im einzelnen individuell erläutern und betonen? Hoffen, dass Pfändung solange zurückgestellt wird? 

Ja, und wie schon gesagt, gegebenenfalls Härtefallantrag stellen? (§ 4 Abs. 6 RBStV)


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

d

denyit

Grundsätzlich kannst du, wie die meisten es hier tun, dem Rundfunkbeitrag widersprechen / dagegen Klagen. Da schützt nur bedingt gegen Vollstreckung -- Erfahrungsgemäß wird aber während des Widerspruchs und der Klage von den LRA nicht vollstreckt. Um zu Klagen wiederum, musst du Gerichtskosten vorstrecken.

Person A hat noch ein paar (Groß-) Kredite abzuzahlen
Deine Kreditaufnahme führt nicht zur Verringerung des ("verfügbaren") Einkommens und daher weder zur Befreiung noch zur Ermäßigung deines Rundfunkbeitrags,

https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html

und versorgt zusätzlich über Unterhalt den kleinen Scheißer der bei der Mutter wohnt.
Unterhaltsverpflichtungen führen zur Minderung des Einkommens. Beziehst du Sozialleistungen oder könntest du Sozialleistungen beziehen, weil dein verfügbares Einkommen so gering ist? Dann kannst du eine Befreiung beantragen.

Person A hat entsprechend am Ende des Monats wirklich fast nichts mehr übrig und dreht jeden Cent um (KFZ ist auch grad nicht drin).
Person A ist kein Geringverdiener hat aber große finanzielle Lasten aus der vorigen Partnerschaft.
"Fast nichts mehr übrig" ist relativ. Was zählt ist das "verfügbare" Einkommen.

Aufgrund deiner Unterhaltspflicht nehme ich an, dass du mit der Pfändungstabelle vertraut bist. Liegt dein "verfügbares" Einkommen minus deiner Kreditzahlung darunter, kannst du versuchen, den Beitragsservice von deiner "Zahlungsunfähigkeit" zu überzeugen.


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