Ok, der Titel ist etwas irreführend, da noch keine Entscheidung vom EuGH vorliegt; es handelt sich "nur" um einen Schlußantrag der EU-Generalanwältin Kokott.
Rechtssache C-73/16http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=datenschutz&docid=189382&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=250792#ctx1Diese Stellungnahme enthält aber wesentliche Aussagen für den Steuerbereich, wonach bei Steuersachen
1)
Die Verwendung personenbezogener Daten unterliegt bei der Erhebung von Steuern der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sowie den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, [...]
also nicht nur die präzisierten Datenschutzbestimmungen einzuhalten sind, sondern die grundlegenden der Charta noch dazu.
5)
Falls ein einzelstaatliches Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens durch eine Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beeinflusst würde, nach der Rechte der Charta, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, weniger stark geschützt werden als nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, so kann es den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, um zu erfahren, wie das Unionsrecht im Hinblick auf diesen Fall auszulegen ist. Wenn die Entscheidungen des einzelstaatlichen Gerichts selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist es zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
Es hat die Europäische Menschenrechtskonvention, (EMRK), es hat die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, (Charta), und die Datenschutzbestimmungen, wie sie in den Richtlinien und Verordnungen festgehalten sind.
Das nationale Gericht ist verpflichtet, dies alles einzuhalten, und ist dabei nicht befugt, europäisches Recht zu deuten, denn dieses ist alleine dem EuGH gestattet. Daraus ergibt sich fast zwangsläufig eine Vorlagepflicht an den EuGH, wo immer es um den Bereich Datenschutz geht.
Dieses ist
der zentrale Bereich in der EU, wo die Nichteinhaltung zur Makulatur einer insbesondere nationalen Regel führt.
Es sei auch hier nochmals daran erinnert, daß der Bereich Rundfunk, Fernsehen und Co. mit Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste harmonisiert wird, weshalb die europäischen Datenschutzbestimmungen inkl. Charta einzuhalten sind. Stützen sich doch übrigens auch die Rundfunkstaatsverträge nicht nur auf die benannte Richtlinie und ihre Vorgänger, sondern auf den EU-Vertrag selber.
u. a.:
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv§ 1
Anwendungsbereich
(4) [...]
2. [...] gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 47, [...]
(5) [...]
2. [...] innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1)
Wieso ein nationales Gericht hier noch die Aussage trifft, EU-Recht sei nicht berührt, entzieht sich meiner Kenntnis.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;