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Autor Thema: Der EuGH zum Verhältnis EMRK, Charta, Datenschutzrichtlinie bzw -verordnung  (Gelesen 2737 mal)

  • Beiträge: 7.385
Ok, der Titel ist etwas irreführend, da noch keine Entscheidung vom EuGH vorliegt; es handelt sich "nur" um einen Schlußantrag der EU-Generalanwältin Kokott.

Rechtssache C-73/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=datenschutz&docid=189382&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=250792#ctx1

Diese Stellungnahme enthält aber wesentliche Aussagen für den Steuerbereich, wonach bei Steuersachen

1)
Zitat
Die Verwendung personenbezogener Daten unterliegt bei der Erhebung von Steuern der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sowie den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, [...]
also nicht nur die präzisierten Datenschutzbestimmungen einzuhalten sind, sondern die grundlegenden der Charta noch dazu.

5)
Zitat
Falls ein einzelstaatliches Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens durch eine Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beeinflusst würde, nach der Rechte der Charta, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, weniger stark geschützt werden als nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, so kann es den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, um zu erfahren, wie das Unionsrecht im Hinblick auf diesen Fall auszulegen ist. Wenn die Entscheidungen des einzelstaatlichen Gerichts selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist es zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

Es hat die Europäische Menschenrechtskonvention, (EMRK), es hat die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, (Charta), und die Datenschutzbestimmungen, wie sie in den Richtlinien und Verordnungen festgehalten sind.

Das nationale Gericht ist verpflichtet, dies alles einzuhalten, und ist dabei nicht befugt, europäisches Recht zu deuten, denn dieses ist alleine dem EuGH gestattet. Daraus ergibt sich fast zwangsläufig eine Vorlagepflicht an den EuGH, wo immer es um den Bereich Datenschutz geht.

Dieses ist der zentrale Bereich in der EU, wo die Nichteinhaltung zur Makulatur einer insbesondere nationalen Regel führt.

Es sei auch hier nochmals daran erinnert, daß der Bereich Rundfunk, Fernsehen und Co. mit Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste harmonisiert wird, weshalb die europäischen Datenschutzbestimmungen inkl. Charta einzuhalten sind. Stützen sich doch übrigens auch die Rundfunkstaatsverträge nicht nur auf die benannte Richtlinie und ihre Vorgänger, sondern auf den EU-Vertrag selber.

u. a.:
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv
Zitat
§ 1
Anwendungsbereich

(4) [...]
2. [...] gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 47, [...]

(5) [...]
2. [...] innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1)

Wieso ein nationales Gericht hier noch die Aussage trifft, EU-Recht sei nicht berührt, entzieht sich meiner Kenntnis.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Na ja, welchen Grund könnte...

...
Wieso ein nationales Gericht hier noch die Aussage trifft, EU-Recht sei nicht berührt, entzieht sich meiner Kenntnis.

...denn solch' ein Vorgehen haben?

Ausser:

a) sich im Sinne der Auftragserfüllung, dass der ÖRR in seiner ggw. mega-adipösen Verfasstheit, die ÖRR-»Elite« und der Zwangsbeitrag unbeschadet zu bleiben haben, schlicht und einfach dumm zu stellen? Auf dass der Bürger (wie  auch die Unternehmen) auch künftig zugunsten des Machtkartells aus ÖRR, etablierter Politik (also der Blockparteien) und mittelbar dem Großteil der Gerichte abGEzockt werden kann. In der Hoffnung, dass die Dummen diese Nassforschheit (EU-Recht nicht berührt...) schon schlucken und ergo dem jeweiligen Gericht dessen Attitüde abkaufen werden, sie hätten das Spiel verloren und das Gericht eben Recht.

b) für sich das goldene Hintertürchen u. a. auch des staatsbediensteten Juristen offenzuhalten, im Zweifel behaupten zu können, es halt nicht besser gewusst, sich also eben geirrt® oder sonstwie »vertan« zu haben. In gewisser Weise also als Pendant zur berühmten Politiker-Formel »das_ist_mir_nicht_erinnerlich« zu verstehen, wenn es für letztere Herrschaften sich darum dreht, der Strafverfolgung zu entgehen, disziplinarischen Konsequenzen oder was immer sonst. Wenn man sich irgendwie »vertan« hat, dürften doch in sehr vielen Fällen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - als nach meinen Informationen letztlich doch immer noch der einzigen Grundlage einer staatlichen Haftungspflicht bzw. um Staatsbedienstete zur Verantwortung zu ziehen - aus dem Rennen sein.

Klingt natürlich nach »Verschwörungstheorie« - aber genau damit hat man es auch ja im Bereich Zwangsrundfunk zu tun. Beginnend mit dem berühmten Beck'schen Kommentar (sozusagen vom und *für* den ÖRR) und verschiedenster Merkwürdigkeiten auf den unterschiedlichsten Ebenen dürfte es doch inzwischen im Übermass Anhaltspunkte und Belege dafür geben.

Halb OT: Grosses Lob für den @pinguin für sein unermüdliches Durchforsten des EU-Rechts und der einschlägigen Gerichtsentscheidungen


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 7.385
Auf dass der Bürger (wie  auch die Unternehmen) auch künftig zugunsten des Machtkartells aus [...]etablierter Politik (also der Blockparteien)
Einspruch.

Gerade die "etablierten Blockparteien" sind es auf Bundesebene, die maßgeblich an der Gestaltung des europäischen Rechts beteiligt sind.

An denen kann die Mißachtung europäischen Rechts durch die lokale Ebene nicht liegen?


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