Nach unten Skip to main content

Autor Thema: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"  (Gelesen 34500 mal)

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Und das, @ tereza, ist ja umso verwerflicher / interessanter / verwunderlicher, als die sattsam bekannten, jeweils zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffenen BVerfG-Entscheide zum Thema "Geringverdiener"  i. weitesten Sinne (also 1BvR 3269/08, ~ 665/10, ~ 656/10 betr.) doch die berühmte "Steilvorlage" für die sich ehemals als so etwas wie "Anwälte der kleinen Leute" gebende Linkspartei abgegeben hätten, ihr Versprechen einzulösen.

Dem weiteren Vernehmen nach aber hatte sich eine rechtspolitische Sprecherin der Partei ggü. Hilfesuchenden aus dem Segment der Geringverdiener zu keiner Zeit *auch nur zu einer einzigen Silbe oder Zeile* einer Antwort bequemt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2018, 11:53 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

T

Tereza

Zitat
hatte sich eine rechtspolitische Sprecherin der Partei ggü. Hilfesuchenden aus dem Segment der Geringverdiener zu keiner Zeit *auch nur zu einer einzigen Silbe oder Zeile* einer Antwort bequemt.
@Besucher
Kann Person "A", welche sich auch an u. a. diese Partei gewandt hatte, so bestätigen. Kein Bild, kein Ton.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

m
  • Beiträge: 436
Keine dieser Parteien kümmert sich inzwischen mehr um die Einhaltung zwischen den Bevölkerungssschichten.
Kein Politiker und keine Verwaltungsperson der seine Position inne hat (Postenschieber) kümmert sich um benachteiligte.

Den Gewerkschaften ist das Problem doch inzwischen genau so gleichgültig, denn ein Mitarbeiter beim Rundfunk 2.000,- Euro Verdienst der 1% Gewerkschaftsbeitrag monatlich in die Kasse der Gewerkschaaft bringt, ist doch mehr Wert als eine Putzfrau die nur auf 400,-€ Basis arbeitet. Und da das Problem sich inzwischen derart an der Zahl der Geringverdiener ausgebreitet hat, ist eine Gewerkschaft nicht mehr interessiert und in der Lage aus dem Beitrag des RF-Mitarbeiters, andere benachteiligte Menschen mitzufinanzieren. Denn bei der Abrechnung einer Klage sind die Kosten nicht abhängig vom Einkommen.

Ganz gleich im Sachverhalt ist es doch bei den Parteien wie die Linken, die doch auch ums Überleben kämpfen. Wenn 30-40% Nichtwähler an einer Wahl nicht teilnehmen, dann wirkt sich das durchaus auf die kleinen Parteien aus. Und das Wahlergebnis schlägt sich an den finanziellen Zuwendungen (Vergütungen/Wahlwerbung usw.) für die Parteien nieder.

Und bei den großen Parteien herrscht der Franktionszwang. Die CDU hat Ihren Kauder als Abgeordneten Einpeitscher der Ihnen in der Franktionssitzung klar sagt wie abzustimmen ist. Und genau auf diese Art und Weise kam der RBStV zustande, in dem die Nimmersatten RF-Bosse gemerkt haben wo die Lücken sind, wo man Einfluss nehmen muss und wie man das Volk verblöden kann. Das größte Übel aber ist und sind für mich die Gerichte einschließlich des BVerfG - sie hätten die Möglichkeit, auch gehabt hier korregierend einzugreifen.

Deshalb ich erwarte mir nichts vom BVerfG. Schon der Ablauf, dass nach 5 Jahren Klagen an den VG, Protest, Unmut in der Bevölkerung, Benachteiligung von Geringverdiener nur mal so ein Teil dieses RBStV verhandelt wird, ist doch ein Beleg für die Unfähigkeit des Gerichts. Politikern und RF-Anstalten können und dürfen sich nicht ständig mit dem Wort "Staatsferne" Machtinteressen und finanzielle Vorteile in allen Bereichen verschaffen und das in besonderem Maße an den finanziell schwächsten in der Gesellschaft.

Es kann nicht sein, egal was der RBStV ist "Härtefalle" definiert sind, welche dann wie vieles in diesem Staatsvertrag auf Grund von "Staatsferne" vom BS ausgelegt wird, wie es Ihnen gerade passt, so dass aber möglichst viele Beiträge auf der Habenseite des RF stehen, einschließlich der damit angehäuften Renten.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2018, 12:42 von muuhhhlli«

m
  • Beiträge: 17
Hallo allerseits,

sorry, ich habe es verpennt meine VG - Berlin Entscheidung (Urteil) hochzuladen.
Ich hab einfach zu viele Verfahren + Arbeit am Hals ....

Da das Hauptsacheverfahren inszwischen abgeschlossen ist, geht es nun in die nächste Runde bzw besser nächsten Runden  .... 8)

Vor dem Vollstreckungsverfahren kommt noch eine eigenständige Verfahrensart (Veränderung von Ansprüchen durch Stundung, Niederschlagung und Erlass) gemäß u.a. § 59 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BHO / LHO - Berlin.

Ich habe wiederholt Anträge basierend  auf § 59 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BHO / LHO - Berlin auf Niederschlagung und / oder Erlass gestellt. Dies scheint dem RBB recht unangenehm zu sein.  ;D

Deshalb verfolge ich dies extra weiter ....

Dieses eigenständige Verwaltungsverfahren zwischen  Abschluss des Hauptsacheverfahren und dem Vollstreckungsverfahren gemäß VwVG ist kaum bekannt (siehe Anlage)

Die Möglichkeit durch einen Antrag auf Veränderung von Ansprüchen durch Stundung, Niederschlagung und Erlass gegen Forderungen des Staates gegenber den  Bürgern vorzugehen,  ist kaum bekannt. Diese Möglichkeit gibt es im SGB IV , d. h. im Sozialrecht, in der AO und in der BHO / den LHO. Vermutlich noch in weiteren Verfahrensgesetzen ...

Es gibt bei juris zu diesem Themenkomplex nur 400 Treffer....

Wer hat Erfahrungen mit einen Antrag auf Veränderung von Ansprüchen durch Stundung, Niederschlagung und insbesondere Erlass im Kontext von Rundfunkbeitragsforderungen nach abgeschlossenen Hauptsacheverfahren ????

keep on fighting with juris ...

mikeberlin


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

m
  • Beiträge: 17
Hallo again ...

ich habe inzwischen zusätzlich eine Petition beim Abgeortnetenhaus Berlin eingereicht. Diese wurde (natürlich) abgewiesen.

Anbei mein Widerspruch gegen die Abweisung meiner Petition auf Reform des  § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"

Es geht mir um eine Erweiterung des Ermäßigungstatbestandes um alle Bescheide (auch Wohngeld und ESt-Bescheide, nicht nur SGB II und SGB XII), in denen amtlich festgestellt wird, dass jemand unter Grundsicherungsniveau lebt.

Auch der Petitionsausschuss bringt die drei m.E. eigenständigen Verfahrensarten bzw. Problemkreise durcheinander:

1. Das Verwaltungsverfahren, das PKH - Antragsverfahren und das Hauptsacheverfahren
2. Meine wiederholten Anträge auf Niederschlagung und / oder Erlass der Forderung gemäß LHO
3. Das Vollstreckungsverfahren gemäß VwVG des Landes Berlin

keep on fighting with juris .. 8)

mikeberlin


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

J
  • Beiträge: 3
Hi, da es demnächst aktuell wird: hier nochmal meine Frage: Wenn eine fiktive Person A zum Jobcenter geht und dort einen Antrag auf ALG II stellt, aber genau 10€ über dem ALG Satz liegt und das JC ihr einen Ablehnungsbescheid ausstellt > Kann Person A damit einen Antrag auf Befreiung stellen? Das wäre durch diesen Passus der Rundfunkbeitragseintreiber gedeckt:

Zitat
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Ausnahmen

Sie erhalten keine der oben genannten Sozialleistungen, weil Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten?
Dann können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung: Ihr Einkommen überschreitet Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro.

Die folgende Möglichkeit scheint mir neu, früher stand an derselben Stelle nämlich, dass derjenige, der auf Sozialleistungen verzichten würde, damit auch keinerlei Befreiungsmöglichkeiten mehr hat:

Zitat
Sie verzichten auf eine der oben genannten Sozialleistungen, obwohl Sie einen Anspruch darauf haben?
Auch in diesem Fall können Sie eine Härtefallbefreiung beantragen.
Voraussetzung: Eine Sozialleistung wurde bewilligt und Sie haben bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichtet (§ 46 Abs. 1 SGB I). Neben dem Befreiungsantrag benötigt der Beitragsservice den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde und die Verzichtserklärung.

Das klingt doch super oder?

Person A lebt von 400 Euro monatlich die sie von ihrer Mama bekommt - Person A stellt einen Antrag beim JC, die sagen: Hartz kriegste und Person A sagt: will ich nicht und verzichte schriftlich. Die Verzichtserklärung schickt A dann zusammen mit dem JC Schrieb an die Rundfunkstypen und wäre dann befreit - Richtig ?


Edit "Bürger": Beitrag ausnahmsweise umfangreich angepasst. Bitte die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum lesen und Platzhalter "Person A" etc. verwenden, da im Forum keine Rechtsberatung gegeben wird. Bitte zukünftig konsequent selbst darauf achten - die Moderatoren haben keine Kapazitäten, das anzupassen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2020, 13:12 von DumbTV«

P
  • Beiträge: 3.997
Ja, aber warum das Geld ablehnen, wenn es zu bekommen ist?


Zunächst einmal ist der persönliche "sozialen Bedarf" zu bestimmen, weil der ja abweichend sein kann von eines anderen sozialen Bedarf, erst dann sollte die Abweichung bestimmt werden.
Jeder hat ja so seinen Bedarf. Keiner ist gleich oder doch? Naja vielleicht macht es Klick.

Nein:
Beispiel:
Bettler, sozialer Bedarf?
Maurer, sozialer Bedarf?
Banker, sozialer Bedarf?
Bettler in Großstadt,  sozialer Bedarf?
Maurer wohnhaft in Nobelviertel einer Kleinstadt, sozialer Bedarf?
Banker wohnhaft in Luxuswohnungen einer Vorzeige Siedlung, sozialer Bedarf?

Wer braucht wie viel Einkommen um seinen sozialer Status und damit Bedarf zu decken, gewünschte Vergleiche machen das Leben leichter.

Wenn dem Banker die Hälfte von 17,50 am Einkommen für seinen sozialen Bedarf  fehlen, welchen er bräuchte um in der Vorzeige Siedlung zu leben, ist er dann ein Härtefall? Oder muss er dort jetzt weg ziehen. Sein bei der gleichen Bank angestellten Kollegen fehlt die Hälfte nicht, weil die Wohnung in der gleichen Vorzeige Siedlung genau um diesen Betrag günstiger ist. Kann er jetzt befreit werden?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2020, 00:42 von PersonX«

J
  • Beiträge: 3
Ja, aber warum das Geld ablehnen, wenn es zu bekommen ist?

Weil die fiktive Person A dann keine Rundfunkgebühr zahlen muß!
Denn lieber lebt die fiktive Person A von 100 € im Monat als nur einen Cent an die GEZ zu bezahlen. Die fiktive Person A könnte sich an dem Tag an dem sie das erste Mal Geld an die GEZ zahlen würde, nicht mehr im Spiegel ansehen!

denn:
Zitat
Was immer auch geschieht,
nie sollt ihr so tief sinken,
von dem Kakao, durch den man euch zieht,
auch noch zu trinken!

Erich Kästner


Irgendjemand in diesem Forum muss diesen Weg doch schon mal gegangen sein. Er scheint mir für einen Menschen der bereit ist am Existenzminimum zu leben, der aussichtsreichste zu sein.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2020, 13:17 von DumbTV«

P
  • Beiträge: 3.997
Das ist verständlich, aber mit Bezug von Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums besteht keine Abgabe an den Öffentlichen Rundfunk.
Aktuell ist es so, dass Personen, welche diese Leistungen erhalten sich schlicht befreien lassen können.
Gewöhnlich müsste der Staat für den Ausgleich sorgen, aber das erfolgt hier nicht. Der Öffentliche Rundfunk bekommt den Betrag für die Befreiten über eine "Erhöhung" des Rundfunkbeitrags, welche somit lediglich die zahlen, welche zahlen, obwohl das nicht Ihre Aufgabe wäre. Der Staat müsste ansich ein Budget beim Existenzminimum vorsehen, welches mit gedeckt also ausgezahlt werden würde. Dieser Teil müsste zudem zur freien Verfügung also Medienwahl nach Art. 5 GG umgesetzt sein. Aber das sind alles Punkte, welche nicht weiter in diesem Thema zu verfolgen seien.

PersonX akzeptiert eine solche Entscheidung, kein Geld zur Sicherung des Existenzminimums anzunehmen. Wenn es wie selbst beschrieben gemacht wird, sollte der Rundfunk kein Geld direkt bekommen.

Aber, dadurch dass der Teil aber auf andere Weise umgelegt wird, zahlen andere dann entsprechend etwas mehr.
Dieser Wert kann nur mittelbar bestimmt werden, beträgt aktuell wohl ungefähr 1,45 €, also in jedem Beitrag der gezahlt wird ist ein Stück Beitragsausfall enthalten. Die Höhe des Anteils schwankt mit der Anzahl der Befreiungen.

Theoretisch könnte der Rundfunkbeitrag um diesen Betrag abgesenkt werden, wenn der Staat die Leistungen an Bedürftige richtig bestimmen würde.

Konsequenterweise wäre es also möglich für eine Person, welche nicht will, das der Rundfunk direkt oder indirekt Geld bekommt dagegen nach Ihren Möglichkeiten vorzugehen. ;-)

Es kann auch gesagt werden, je kleiner die Menge der Beitragszahler, desto größer der Beitrag, eben wegen der Umverteilung. Gäbe es fiktiv nur noch eine Person, welche ausreichend Mittel hätte, sie würde für alle anderen mit zahlen, nach dem aktuellen Modell, wenn der angemeldete Bedarf gleich bleibt, wobei das ja keine Rolle spielt. Ähnlich verhält es sich vor 2013, da war der Rundfunk abhängig, wie in jeder Vergangenheit von der Anzahl, der Personen, welche ihn wollen. Jetzt soll der Rundfunk ja nicht mehr vom wollen abhängig sein, welch Rückschritt, mit besagten Konsequenzen für Personen, welche keine Leistung vom Staat haben wollen und ebenfalls den Konsequenzen für Personen, welche diesen Rundfunk schlicht ablehnen, nicht benötigen usw.. Der Staat sind in jedem Falle alle zusammen, ein Teil der Verwaltung hört nicht richtig zu. ;-) Ein Teil der Richtenden ist ab vom rechtlichen Verständnis des durchschnittlichen Bürgers.  Naja kommt Zeit, wird sich das ändern, eines ist klar in irgendeiner Form wird es weiter diese Art Rundfunk geben, die Frage ist, wie teuer und welcher Umfang. Wir -alle Bürger- als Staat haben es in der Hand, denn eine Verwaltung lässt sich tauschen. Solange das nicht erfolgt bleibt es wie es ist. Das liegt an eingefahrenen Strukturen usw..


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Person A lebt von 400 Euro monatlich die sie von ihrer Mama bekommt - Person A stellt einen Antrag beim JC, die sagen: Hartz kriegste und Person A sagt: will ich nicht und verzichte schriftlich. Die Verzichtserklärung schickt A dann zusammen mit dem JC Schrieb an die Rundfunkstypen und wäre dann befreit - Richtig ?

Eine Verzichtserklärung könnte im vorliegenden fiktiven Fall nicht notwendig sein, lediglich ein Antrag auf Befreiung bei der LRA stellen und den Hartz IV-Bescheid des Jobcenters in Kopie.
Es könnte für die LRA bedeutungslos sein, ob Person A Hartz IV in Anspruch nimmt oder nicht.

Es könnte evtl. auch vorgekommen sein, dass Person A Hartz IV beantragt, aber einen "negativen" Bescheid (Ablehnung) vom Jobcenter erhalten hat. Auch mit diesem Bescheid und zusätzlichen Angaben zur persönlichen finanziellen Situation könnte Antrag auf Befreiung gestellt worden sein. Ganz besonders dann, wenn sich tatsächlich ein "besonderer Härtefall" ergeben hat (z.B. Krankheit oder Zuwachs).


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 2.325
  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Eine Forumslogik ist das Diskutieren. Bei Rechtsfragen beginnt das möglicherweise immer neu beim Punkt Null "Adam und Eva" statt alles bisher Verfügbare einzubeziehen?


1. Es ist nach hier bestehender persönlicher Meinung (Meingungsfreiheit!) eine manipulative Rechtslüge der Gegenseite "ARD-Juristen",
 es bestünde eine "Bescheidpflicht".
------------------------------------------------------
- Gemeint:  für Geringverdiener
- wenn weniger Geld als die gängigen Beihilfenbezieher-Richtlinien vorsehen
- und bei fehlender Absicht des Geringverdieners, Behilfenbezieher zu werden.


2. Diese Behauptung der Bescheidpflicht ist schon seit 2011 eine eindeutge Rechtslüge:?
--------------------------------------
BVerfG 1 BvR 665/10
siehe dort insbesondere auch die Schlusssätze. Demnach genügt "Glaubhaftmachung".
Siehe auch Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
soweit richterlich formuliert (also Randziffern 1 bis 29).

Wenn wir hier ernsthaft über diese "Bescheid-Pflicht" diskutieren, sind wir unfreiwillig Helfer der Gegenseite: Wir entmutigen Geringverdiener, auf ihre Befreiungsrechte zu pochen.


2. Es bestehen Mustertexte und Arbeitshilfen,
----------------------------------------------------------
wo bewusst kein Forum ist, weil gez-boykott.de nun einmal unübertreffbar ist.
Sondern eine andere Logik: Alles bisher (auch im Forum) Erarbeitete ist in Form von Mustertexten und Anleitungen von Anwendern verfügbar und ist kostenlos verwendbar.
Beispiel:  http://uno7.org/pev-amt-de.htm
Da ist auch eine Lösung aufgeführt für die recht verschachtelte schwierige Kernaufgabe, zu ermitteltn, ob man mit dem eigenen Einkommen unterhalb der Beihilfengrenze liegt. Erstaunlicherweise kommt das für bis zu rund 1500 Euro brutto in Betracht und ist nur individuell ermittelbar. Das braucht man dann für den Härtefallantrag und dann ist allers erbracht, was im Gesetz steht. Eine Bescheidpflicht für beihilfenlose Geringverdiener steht definitiv nicht im Gesetz.

3. Wir werden keine Strafanzeigen (Falschinkasso?) machen wollen
----------------------------------------------------
gegenüber ARD-Mitarbeitern, die diese Rechtsferhler mangels Rechtskunde in "subjektivem Irrtum" überzeugt nachplappern. Aber im übrigen darf der Antragsteller das ganz klar aussprechen: Niemand darf diese Bescheidpflicht behaupten, weil sie nirgends im Gesetz steht.  Diese Falschbehauptung ist keineswegs harmlos und dies darf man die Bearbeiter wissen lassen...  dass es keineswegs harmlos ist, was sie da normalerweise tun.


4. Vorschlag: Nicht immer bei Adam und Eva beginnen,
---------------------------------------------------
sondern die Infoarbeit gegenseitig einbinden? Das wäre schön für mehr Durchsetzung unserer Rechte gegenüber dem "Imperium", wenn beide Seiten sich hiermit arrangieren könnten.   


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Mein Gedankengang zu den bisherigen Ausführungen fängt bereits vor Adam und Eva an:

@pjotre nennt die "Bescheidpflicht" eine manipulative Rechtslüge der Gegenseite. Ich denke, eine Verwaltungseinheit kann naturgemäß tatsächlich nur mit Bescheiden oder Gutachten arbeiten.
Was nicht wirklich ausgearbeitet wurde, ist: Wer erstellt die Bescheide/Gutachten für "besondere Härtefälle"? Es gibt dafür keine offizielle Stelle, die eine sachbezogene und neutrale Bewertung abgeben kann. Deswegen wird gedacht, man befragt halt den Beitragsservice. Notfalls per Verwaltungsgericht.

Jeder Härtefallantrag, der ohne Bescheid oder Gutachteneingereicht wird, wird abgelehnt werden einfach so, aus formellen Gründen. So einfach ist das. Das Verwaltungsgericht, sofern man daraufhin klagt und die Sachverhalte, die man für wesentlich für eine Befreiung hält, vorträgt, fühlt sich dann genötigt, Sozialgericht zu spielen, allerdings ohne dessen Fähigkeiten bzw. Grundsätze. So werden eben auch hier Studenten, die am Hungertuch nagen, nicht als Härtefälle ausgewiesen.

Wer einen Härtefallantrag nach §4 Abs. 6 RBStV stellt, hat zu 99% schon verloren. Dies kann ich an meinem eigenen Fall erläutern:

Ich habe schon 2013 Widerspruch aus Gewissensgründen (nicht weiter ausgearbeitet) auf sämtliche Beitragsbescheide eingelegt. Bei der Verhandlung 2018 drängten mich Richter und Vertreter des NDR unisono darauf, einen Antrag auf Härtefall aus Gewissensgründen zu stellen. Dies lehnte ich strikt ab - der Beitragsservice ist eine Verwaltungsstelle und kein Gremium zur Gewissensprüfung. (Übrigens auch keine Stelle, die die Zahlungsfähigkeit bescheiden könnte) Zudem ist der Beitragsservice keine neutrale Institution. Ein solcher Antrag wurde nie gestellt! Kurz: Es fand trotzdem bis heute keine Vollstreckung statt, obwohl die Klage gerne vom NDR als von mir "verloren" bezeichnet wird.

Ich weiss jetzt nicht, wieviele Betroffene, die Härtefallanträge aus Gewissensgründen gestellt haben, bis heute nicht vollstreckt wurden (wenn sie nach Ablehnung nicht sowieso dann freiwillig gezahlt haben)

Der Beitragsservice ist einfach nicht die Stelle, die über Gewissen oder Zahlungsfähigkeit oder irgendetwas anderes ohne Nachweisbescheid entscheiden kann - es sei denn, man zwängt es ihnen mit einem Härtefallantrag nach §4 Abs. 6 RBStV auf...

- meine Auffassung / Beobachtung!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juni 2020, 21:39 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 2.325
  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
 @Seppl trifft 100 % ins Schwarze:

Das Gesetz ist undurchführbar, soweit  es für Geringverdiener eine Härtefallorüfung vorsieht,
--------------------------------------------------------------------
obgleich der nötige Dateneinbringungs-Bedarf hierfür aus verfassungsrechtlichen Gründen von einer derartigen Halb-"Behörde" nicht erbeten werden darf.
Daraus folgert aber keine "Bescheidpflicht", da eine solche ohne Gesetzesgrundlage im deutschen Recthssystem nicht und nie bestehen kann, siehe in diesem Sinn auch und also wiederum die Schlusssätze in BVerfG 1 BvR 665/10.

Das steht dann so im Beispiellbrief für Bürger - und dass mangels einer schweigepflichtigen Prüfkommission allein durch den Anttrag bereits die Zahlungsprlicht auszusetzen ist, bis eine solche besteht. Die Prüfkommission wird nie kommen, weil viel teurer als die Rundfunkabgabe - und selbst samt Prüfkommission ist trotzdem noch das Problem der fehlenden Verhältnismä0igkeit.

Damit dies die Vollstreckung hoffentlich hemmen wird, müssen allerdings ein paar weitere Sachen subtil mit hinein in Sachen "Falschinkasso / strafbar / Beihilfe". Wie gut das immer geht, dafür gibt es trotzdem keiee Garantien.


Bezüglich der Gewissensgründe,
--------------------------------------------------
die Aussicht auf Nichtvollstreckung ist interessant. Beim einzigen derartigen Fall, den ich kenne, wurde vollstreckt trotz zum Entscheid seit 1 Jahr anhängiger Verfassungsbeschwerde mit AZ "BvR", also vom BVerfG als "nicht sinnentbehrend" vorbewertet.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
obgleich der nötige Dateneinbringungs-Bedarf hierfür aus verfassungsrechtlichen Gründen von einer derartigen Halb-"Behörde" nicht erbeten werden darf.

Steht denn das so in dem von Dir zitierten Urteil, dass man speziell dem Beitragsservice seinen Arme-Kirchenmaus-Status glaubhaft machen muss? Ich lese das nicht. Ich lese da nur eine allgemeine ungerichtete Aussage dazu.
Meiner Beobachtung nach werden die Daten nicht von der Behörde "erbeten" sondern von den Antragstellern freiwillig den Antrag begründend beigefügt.

die Aussicht auf Nichtvollstreckung ist interessant. Beim einzigen derartigen Fall, den ich kenne, wurde vollstreckt trotz zum Entscheid seit 1 Jahr anhängiger Verfassungsbeschwerde
Da dieser Fall den Beitragsservice mit seinem Antrag nach RBStV §4 Abs.6 als zuständige Stelle auserwählt hat, fehlt ihm nun das Argument, es hätte keine Stelle gegeben, die die Gewissensprüfung durchführen und bescheiden konnte, was dann als Vollstreckungshindernis gesehen werden könnte.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 2.325
  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Wer etwas im Gese4tz Vorgesehenes beantragt, unterliegt autoamtisch der Pflicht, die Voraussetzungen nachzuweisen. Das ist implizit für jede Antragstellung.

Ist das Gesetz schlecht gemacht - egal ob absichtlich - , so sagt es nichts über das Wie. Dann gilt automatisch das Prinzip des "nachvollziehbaren Nachweises" - bei "sozialem Härtefall" also Offenlegung der perslnlichen Finanzverhältnisse. Das aber darf nicht verlangt werden - das Verlangen wäre verfassungswidrig. 

Also beantragt man Befreiung, beantragt hierfür Prüfkommission - und stellt dem ARD-Betrieb anheim, das Vorliegen von zu viel Einkommen nachzuweisen, so lange die Prüfkomission nicht besteht (Umkehr der Beweislast - denn ARD ist ab Antragstellung "im Verzug").
Dazu wäre viel mehr zu erläutern - ist aber auf diversen Seiten am zuvor angegebenen Link ausgeführt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juni 2020, 00:58 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
Nach oben