Das habe ich gerade im Rundfunkstaatsvertrag gefunden:
§ 64
Regelung für Bayern
Der Freistaat Bayern ist berechtigt, eine Verwendung des Anteils am Rundfunkbeitrag nach § 40 zur
Finanzierung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben der Bayerischen Landeszentrale für Neue
Medien im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft vorzusehen. Im Übrigen finden die für
private Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem
Recht entsprechende Anwendung. Abweichende Regelungen zu § 7 Abs. 9 Satz 1, 1. Variante zur
Umsetzung von Vorgaben der Landesverfassung sind zulässig.
Bayerische Landeszentrale für neue Medien
https://de.wikipedia.org/wiki/Bayerische_Landeszentrale_f%C3%BCr_neue_MedienIst anscheinend die Landesmedienanstalt für Bayern. Aber warum wird sie extra im RStV aufgeführt, und die anderen nicht?
(Ganz unabhängig von der Frage, ob die LMAs grundsätzlich über den Rundfunkbeitrag finanziert werden dürfen - man könnte ja auch noch Zeitungen und Nahverkehr über den Rundfunkbeitrag finanzieren ...)
In den anderen Ländern haben die LMAs auch kreative Namen:
Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)
Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH)
Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen)
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK)
Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM)
Quelle:
https://www.die-medienanstalten.de/ueber-uns/landesmedienanstalten/adressen-aller-landesmedienanstalten/In welchem Gesetz wird festgelegt, welche "Firma" die jeweilige Landesmedienanstalt ist, die finanziert wird?
Fragen über Fragen ....