Danke @Markus KA für die Antwort.
Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht wider Erwarten einzelne Teile des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags für nicht verfassungskonform hält, ist aufgrund seiner bisherigen Rechtsprechung in Steuer- und Abgabeangelegenheiten nicht davon auszugehen, dass es diese mit Rückwirkung für unwirksam erklärt. Vielmehr werde es dem Gesetzgeber aufgeben, die entsprechenden Normen innerhalb einer bestimmten Frist für die Zukunft anzupassen. Die Zahlungspflichten für zurückliegende Zeiträume sowie bestandskräftige Rundfunkbeitragsbescheide bleiben davon jedoch unberührt.
Offensichtlich kennt dieser SWR-Mitarbeiter die Rechtsprechung des BVerfG zum Steuerrecht nicht.
Gegenbeispiel: Entfernungspauschale (BVerfG, Urteil vom 09.12.2008, 2 BvL 1/07)
Link zum Urteil:
http://www.bverfg.de/e/ls20081209_2bvl000107.htmlPressemitteilung:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2008/bvg08-103.htmlDa das Thema (leider) zwischenzeitlich fast eingeschlafen ist, werde ich meine Idee (am Beispiel der Entfernungspauschale) ausführlicher erklären:
Damals (2007) hat das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid mit einer Vorläufigkeitserklärung (§165 AO) ergänzt, da bereits einige Kläger vor dem BVerfG gegen die Änderung des §9 EStG geklagt haben. Die Steuerzahler haben nach der Rückabwicklung (auch ohne Widerspruch bzw. Klage) das Geld problemlos zurückerhalten, obwohl die Bescheide rechtskräftig wurden.
Nach dem Hamburger Abgabengesetz ist §165 AO (Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung) auch auf "nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Landesgesetzgebung unterliegen" anzuwenden. Der Rundfunkbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe. Der Status als "nichtsteuerliche Abgabe" ist zweifelhaft.
Die LRA ist verpflichtet alle Gesetze einzuhalten. Dazu gehört das Grundgesetz und in Hamburg eben auch das Hamburgische Abgabengesetz. §4 (oben zitiert) verpflichtet die "Behörde" LRA zur vorläufigen Festsetzung gemäß §165 AO. Möglicherweise enthalten andere Landesabgabengesetze eine ähnliche Regelung.
Ist die LRA (oder das Verwaltungsgericht) nicht verpflichtet, vorläufig den Rechtsfrieden wiederherzustellen, bis das BVerfG (oder der EuGH) ein Urteil gesprochen hat? Müssen die Bescheide mit einer Vorläufigkeitserklärung versehen werden, um den Bürgern eine Rückabwicklung zu ermöglichen? Sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, die Bescheide zu ändern?