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Autor Thema: Rückabwicklung / Müssen die Rundfunkbeiträge vorläufig festgesetzt werden?  (Gelesen 3536 mal)

a
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Ich habe im Abgabengesetz der Hansestadt Hamburg etwas gefunden:

Zitat
Hamburgisches Abgabengesetz
§4


(1) Auf nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Landesgesetzgebung unterliegen und von anderen Verwaltungsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg als den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht Bundesgesetze oder ein anderes Gesetz der Freien und Hansestadt Hamburg besondere oder inhaltsgleiche Vorschriften enthalten:
[...]
2. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 165 Absätze 1 und 2
, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Absatz 1, § 171 Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Textstelle »§ 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung« die Textstelle »§ 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung« tritt, und § 191,
[...]
Quelle: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?printview=true&showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-AbgabGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

§165 AO betrifft die vorläufige Steuerfestsetzung und Aussetzung der Steuerfestetzung:
Zitat
Abgabenordnung (AO)
§ 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung


(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
[...]
3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
[...]
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html

Eine Richterin am VG Karlsruhe hat das Thema "Rückabwicklung" erwähnt:
Verhandlung VG Karlsruhe, Di. 30.05.17, 10 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22367.msg148126.html#msg148126

§165 AO soll nach dem Willen des Landesgesetzgebers in Hamburg auch auf nichtsteuerliche Abgaben anzuwenden sein. Damit die Rückabwicklung erfolgen kann muss die Abgabe vorläufig festgesetzt werden. (§4 Abs. 1 Nr. 2 Hamburgisches Abgabengesetz i.V.m. §165 Abs. 1 Nr. 3 AO). Natürlich wird die LRA als selbsternannte "Verwaltungsbehörde" das Gesetz ignorieren. Das Verwaltungsgericht kann das aber nicht. Sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, die Festsetzungsbescheide abzuändern, um den Klägern eine "Rückabwicklung" zu ermöglichen? Wie ist die Rechtslage in anderen Bundesländern?


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der SWR antwortet in einem aktuellen Schreiben zum Thema Rückabwicklung:

Zitat
Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht wider Erwarten einzelne Teile des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags für nicht verfassungskonform hält, ist aufgrund seiner bisherigen Rechtsprechung in Steuer- und Abgabeangelegenheiten nicht davon auszugehen, dass es diese mit Rückwirkung für unwirksam erklärt. Vielmehr werde es dem Gesetzgeber aufgeben, die entsprechenden Normen innerhalb einer bestimmten Frist für die Zukunft anzupassen. Die Zahlungspfiichten für zurUckliegende Zeiträume sowie bestandskraftige Rundfunkbeitragsbescheide bleiben davon jedoch unberührt.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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"Der SWR antwortet..."

So ist sicher das Wunschdenken. Ob das so eintritt, weiss man /frau doch gar nicht. Die Hoffnung stirbt zuletzt! >:D


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

a
  • Beiträge: 178
Danke @Markus KA für die Antwort.

Zitat
Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht wider Erwarten einzelne Teile des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags für nicht verfassungskonform hält, ist aufgrund seiner bisherigen Rechtsprechung in Steuer- und Abgabeangelegenheiten nicht davon auszugehen, dass es diese mit Rückwirkung für unwirksam erklärt. Vielmehr werde es dem Gesetzgeber aufgeben, die entsprechenden Normen innerhalb einer bestimmten Frist für die Zukunft anzupassen. Die Zahlungspflichten für zurückliegende Zeiträume sowie bestandskräftige Rundfunkbeitragsbescheide bleiben davon jedoch unberührt.

Offensichtlich kennt dieser SWR-Mitarbeiter die Rechtsprechung des BVerfG zum Steuerrecht nicht.

Gegenbeispiel: Entfernungspauschale (BVerfG, Urteil vom 09.12.2008, 2 BvL 1/07)
Link zum Urteil: http://www.bverfg.de/e/ls20081209_2bvl000107.html
Pressemitteilung: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2008/bvg08-103.html

Da das Thema (leider) zwischenzeitlich fast eingeschlafen ist, werde ich meine Idee (am Beispiel der Entfernungspauschale) ausführlicher erklären:

Damals (2007) hat das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid mit einer Vorläufigkeitserklärung (§165 AO) ergänzt, da bereits einige Kläger vor dem BVerfG gegen die Änderung des §9 EStG geklagt haben. Die Steuerzahler haben nach der Rückabwicklung (auch ohne Widerspruch bzw. Klage) das Geld problemlos zurückerhalten, obwohl die Bescheide rechtskräftig wurden.

Nach dem Hamburger Abgabengesetz ist §165 AO (Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung) auch auf "nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Landesgesetzgebung unterliegen" anzuwenden. Der Rundfunkbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe. Der Status als "nichtsteuerliche Abgabe" ist zweifelhaft.

Die LRA ist verpflichtet alle Gesetze einzuhalten. Dazu gehört das Grundgesetz und in Hamburg eben auch das Hamburgische Abgabengesetz. §4 (oben zitiert) verpflichtet die "Behörde" LRA zur vorläufigen Festsetzung gemäß §165 AO. Möglicherweise enthalten andere Landesabgabengesetze eine ähnliche Regelung.

Ist die LRA (oder das Verwaltungsgericht) nicht verpflichtet, vorläufig den Rechtsfrieden wiederherzustellen, bis das BVerfG (oder der EuGH) ein Urteil gesprochen hat? Müssen die Bescheide mit einer Vorläufigkeitserklärung versehen werden, um den Bürgern eine Rückabwicklung zu ermöglichen? Sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, die Bescheide zu ändern?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. August 2017, 21:31 von azdb-opfer«

b
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Zitat
Der Rundfunkbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.
Dann müsste man den Aufbau des Festsetzungsbescheids auch zusammen mit Staatsverträgen festgelegt haben.

Person P hat ihre Staatskanzlei angefragt, wie ein Festsetzungsbescheid auszusehen hat. Antwort: wissen selbst nicht.
Wie kann es sein, dass Dokument, durch den öffentlich-rechtliche Abgabe festgesetzt wird, nicht vorher von Ländern festgelegt wurde? Zwar wird im RBStV Dokument "Festsetzungsbescheid" genannt, als nächster Schritt müsste im Anhang das konkrete Aussehen des Dokuments festgesetzt werden. Ohne diesen Schritt existiert dieser Dokument praktisch nicht, da er nicht eingeführt wurde.

Zitat
Müssen die Bescheide mit einer Vorläufigkeitserklärung versehen werden, um den Bürgern eine Rückabwicklung zu ermöglichen?
Das ist eine gute Frage, aber wenn Aufbau des Dokuments von Ländern nicht festgelegt wurde?


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mb1

  • Beiträge: 285
Zitat
Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht wider Erwarten einzelne Teile des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags für nicht verfassungskonform hält, ist aufgrund seiner bisherigen Rechtsprechung in Steuer- und Abgabeangelegenheiten nicht davon auszugehen, dass es diese mit Rückwirkung für unwirksam erklärt. Vielmehr werde es dem Gesetzgeber aufgeben, die entsprechenden Normen innerhalb einer bestimmten Frist für die Zukunft anzupassen. Die Zahlungspfiichten für zurückliegende Zeiträume sowie bestandskräftige Rundfunkbeitragsbescheide bleiben davon jedoch unberührt.

Der obige Text des SWR (Danke @Markus KA) findet sich wortwörtlich auch in einem Klageerwiderungsschreiben des BR, verfasst von der beauftragten Kanzlei aus Traunstein.
Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.0.html

Aus meiner Antwort:
Zitat
Ich halte es seitens des Beklagten nicht für der Sache dienlich, im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsverfahrens einer anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vorzugreifen. Da fehlt es ihm an der Rechtsprechungskompetenz.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

n
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Zitat
Abgabenordnung (AO)
§ 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung


(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
[...]
3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
[...]

§165 AO soll nach dem Willen des Landesgesetzgebers in Hamburg auch auf nichtsteuerliche Abgaben anzuwenden sein. Damit die Rückabwicklung erfolgen kann muss die Abgabe vorläufig festgesetzt werden. (§4 Abs. 1 Nr. 2 Hamburgisches Abgabengesetz i.V.m. §165 Abs. 1 Nr. 3 AO). Natürlich wird die LRA als selbsternannte "Verwaltungsbehörde" das Gesetz ignorieren. Das Verwaltungsgericht kann das aber nicht. Sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, die Festsetzungsbescheide abzuändern, um den Klägern eine "Rückabwicklung" zu ermöglichen? Wie ist die Rechtslage in anderen Bundesländern?

In diesem Zusammenhang vergleiche evtl. auch dieses Thema und die dortige Diskussion

Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.0.html

[Aktion] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.msg134030.html#msg134030



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2017, 02:16 von nichtnutz«
meine Beiträge bilden meine persönliche Meinung ab - alles ohne Gewähr

n
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Offensichtlich kennt dieser SWR-Mitarbeiter die Rechtsprechung des BVerfG zum Steuerrecht nicht.

Gegenbeispiel: Entfernungspauschale (BVerfG, Urteil vom 09.12.2008, 2 BvL 1/07)
Link zum Urteil: http://www.bverfg.de/e/ls20081209_2bvl000107.html
Pressemitteilung: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2008/bvg08-103.html

Gegenbeispiel:

Bundesverfassungsgericht kippt "erfundene" Atomsteuer - mit Milliardenfolgen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23316.msg148659.html#msg148659


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Gegenbeispiel zum...

Offensichtlich kennt dieser SWR-Mitarbeiter die Rechtsprechung des BVerfG zum Steuerrecht nicht.
...
/quote]

Gegenbeispiel:

Bundesverfassungsgericht kippt "erfundene" Atomsteuer - mit Milliardenfolgen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23316.msg148659.html#msg148659

...ersten Gegenbeispiel? Nein, doch wohl ein zweites Gegenbeispiel :).

Ihr dürft aber dabei eines nicht vergessen, was zwar die beiden genannten Zusammenhänge kennzeichnet, nicht aber doch den schon mal vom SWR stellvertretend für das Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall :-> .

Der »königlich« / »kaiserlich« Deutsche Öffentlich-Rechtliche Rundfunk (inkl. der seiner Hochwohlgeborenheit gemäßen Sakramente, wie etwa der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften des RBStV, wie seines eigenen Rechtskatechismus »Hahn/Vesting«) hat natürlich einen völlig anderen Status als der gemeine Pöbel, der hierzulande die Bundesregierung als den in den genannten Zusammenhängen jeweils verantwortlichen Akteur bildet. Letztere mit ihren beschriebenen weltlichen Verrichtungen unterliegt selbstredend der Gerichtsbarkeit. Aber doch ersterer nicht, ihm wurde doch ergänzend auch von den dt. Verwaltungsgerichten bestätigt, dass er über allem steht. Er ist qua seiner Herkunft schlicht & einfach unantastbar, heilig. Die ansonsten für das Gemeinwesen BRD gültigen Rechtsvorschriften sind wenn überhaupt da nur in höchst beschränktem Umfang anzulegen.

Meint er (und mancher Verwaltungsrichter) jedenfalls.

Halb OT:  Oben Gesagtes verdeutlicht sich auch schon daran, dass beiden Urteilen des BVerfG die jeweilig fachgerichtliche Vorlage beim BVerfG (wie es sich i. F. des Falles auch gehört) zur Entscheidung zugrunde gelegen hatte. Nicht so bekanntlich, was die dt. offensichtlich örr-hörige Verwaltungsgerichtsbarkeit anlangt.  Die sich demgegenüber lieber hundertfach als guter Untertan des ÖRR (klingt zugegeben etwas paradox) mit beinahe inquisitorischer Verbissenheit und Rabulistik als dessen Paladin geriert, und sich mit Händen und Füssen weigert, die Schritte zu tun, zu denen sie (s. o.) verpflichtet wäre.

PS: Das mit BGH & Tübingen ist im allg. Zusammenhang ein nur noch peinlicheres, noch kleingeistigeres Nebengeplänkel.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2017, 11:41 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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