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Autor Thema: Widerspruchsbescheid erhalten. Klage oder Zahlung in welcher Höhe ?  (Gelesen 2331 mal)

c
  • Beiträge: 88
Der Widerspruchsbscheid für eine Person X aus 2014 und 2015 könnten zugestellt sein. Man bittet Person X auch noch um Entschuldigung für die Späte Beantwortung. Entschuldigung würde Person X nicht annehmen ;-)
Natürlich auch mit dieser Bitte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
Schön aufgelistet sind alle Bescheide welche Person X erhielt und welche auch ordnungsgemäß widersprochen wurde.

Wenn eine Option die Zahlung wäre, kann Person X den gesamten offenen Betrag (seit 2013 also) bezahlen oder nur die Beträge wo ein entsprechender Bescheid vorlag ? Bescheide gab es 2x in 2014 und 1x 2015
Der gesamte Betrag ist unter "Weitere Hinweise" aufgeführt.
Was Person X wundert. Der Gesamtbetrag setzt sich nur aus Zwangsbeiträgen aus 2014-2017 zusammen. Wo ist 2013? Beitragsbescheide für 2013 erhielt Person X erst 2014 welche Person X dann auch Widersprach.

Wenn eine Person Y einen Widerspruchsbescheid wegen einem sehr sehr geringen Zwangsbeitrag erhält, will diese Person Klagen um sein Rechtsempfinden zum Ausdruck zu bringen. Da wohl vorläufig diese Klagen scheitern könnten, sind Reserven für die Kosten bis 300 Euro geplant. Also ungefähr dem doppelten der geforderten Zwangsbeiträge. Sollte Person Y die Reserven erhöhen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2017, 23:38 von Uwe«

P
  • Beiträge: 3.997
Wenn eine Option die Zahlung wäre, kann Person X den gesamten offenen Betrag (seit 2013 also) bezahlen oder nur die Beträge wo ein entsprechender Bescheid vorlag ?
1) X kann freiwillig alles bezahlen -> mit der Folge: alles ist weg
2) X kann die Summe der widersprochenen Bescheide bezahlen -> mit der Folge: die betreffenden Beträge sind weg
3) X kann Klage einreichen bis 500 Streitwert Kostenrisiko 105,- ab 500 159,-
Das Bundesverfassungsgericht will laut aktueller Aussage dieses Jahr eine Entscheidung treffen.
4) X kann nicht zahlen und auch nicht klagen, dann geht irgendwann der mit Bescheiden festgesetzte Betrag in die Vollstreckung, ... das hat eventuell Nachteile oder den Vorteil einer Stundung oder Ratenzahlung (so gering es geht) plus zusätzliche GV Kosten, Vorsicht bei Bundesländern wo Finanzamt oder Stadtkasse vollstrecken würde.

Zuerst müsste Person X noch prüfen ob die Zustellung rechtssicher erfolgte, erst dann würde wohl auch eine Frist für die Klage laufen. Jedoch wird die Gegenseite unabhängig davon von einer Bekanntgabe ausgehen (Fiktion) und die Vollstreckung - sofern die Mahnung bereits erfolgte - frühestens mit Rechtskraft (1 Monat nach Bekanntgabe) wahrscheinlich aber erst minimal zusätzliche 14 Tage später anstrengen.

Zum Fall Y, ein Betrag unter 500,- kostet 105,- erste Instanz, die Zweite Instanz beim Antrag auf Zulassung zu Berufung mit zusätzlichen Anwaltskosten sicherlich ab 600,- günstiger nur mit Notanwalt

Gegebenenfalls ist eine VG Klage aber wegen voraussichtlicher Aussichtslosigkeit nicht zu führen, dann könnte eventuell sofort Verfassungsbeschwerde eingereicht werden, Erstberatung durch Anwalt könnte bis zu 190,- liegen. Die Verfassungsbeschwerde selbst kann mit oder ohne Anwalt erfolgen, Gerichtskosten fallen nicht an, aber es gibt wohl eine "Missbrauchsgebühr".

Zu diesem Punkt gibt es ein spezielles Thema im Forum.
Bitte Suche nutzen, eine direkte Verlinkung ist mir eben nicht möglich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2017, 23:36 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.452
Auf den  Widerspruchsbescheid kann Person A sofort Verfassungsbeschwerde einlegen, dank unserm unermütlichen Profät Diabolo:

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.0.html

Irgendwo gibt es auch Vorlagen zur Verfassungsbeschwerde hier im Forum.
Je nach Ambition reichen ein paar Seiten bis zu 500 Seiten.

Achtung, die Beschwerde muss mit Begründung innerhalb eines Monats beim BVerfG sein!!!

Ist der Widerspruchsbescheid behordlich zugestellt worden?
(Das heißt gelber Brief, Einschreiben oder ähnliches?)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2017, 23:37 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

v
  • Beiträge: 1.198
Irgendwo gibt es auch Vorlagen zur Verfassungsbeschwerde hier im Forum.
Je nach Ambition reichen ein paar Seiten bis zu 500 Seiten.

z.B. hier:
Klagebegründung VerwG (VG Bremen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18781.msg151583.html#msg151583

oder direkt: http://testplatz.bplaced.net/klage/025_Verfassungsbeschwerde_anon.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2017, 23:37 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

  • Beiträge: 721
Achtung, die Beschwerde muss mit Begründung innerhalb eines Monats beim BVerfG sein!!!

Innerhalb eines Monats ab Widerspruchsbescheid?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2017, 23:32 von Bürger«
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

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  • Beiträge: 1.198
innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheides.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2017, 17:57 von DumbTV«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


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  • Beiträge: 721
Gäbe es noch die Möglichkeit einer rechtzeitigen Verfassungsbeschwerde wenn eine fiktive Person T vor ca. 25 Tagen einen Widerspruchsbescheid erhalten hätte?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2017, 18:52 von 20MillionenEuroTäglich«
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

v
  • Beiträge: 1.198
Ich habe keinerlei Erfahrungen diesbezüglich, könnte mir aber vorstellen, dass das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde noch akzeptieren würde, wenn die "Fristversäumnis" gut begründet wäre (Abwesenheit wg. Urlaub, Dienstreise oder sonstiges). Einen Versuch ist es auf jeden Fall wert...

Das zwischen dem Datum des Bescheides und der tatsächlichen Zustellung oft erhebliche Differenzen bestehen, ist hier ja hinlänglich bekannt. Sofern der Bescheid nicht förmlich zugestellt wurde, dürfte ein Nachweis des Zustellungstermins schwer bis unmöglich sein.


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Bremische Verfassung:
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  • Beiträge: 88
Person X ist der Ansicht, das ein Gelber Brief beim üblichen täglichen Nachschauen im Briefkasten gefunden wurde mit dem Vermerk von Datum und Uhrzeit.
Da könnte auch ein Unterschied zwischen Zustellung und Datum des "Widerspruchsbescheid" sein. Person X kann bis 4 zählen.


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Zitat
Gäbe es noch die Möglichkeit einer rechtzeitigen Verfassungsbeschwerde wenn eine fiktive Person T vor ca. 25 Tagen einen Widerspruchsbescheid erhalten hätte?
Hinsetzen, Vorlage benutzen, Verfassungsbeschwerde fertigschreiben, unterschreiben, per Fax bis Mitternacht an das Verfassungsgericht schicken. Fertig!
D.h. noch eintüten und als normalen Brief schicken.

Wichtig ist das Fax, ein Einschreiben von meinem Schwager hat mal 3(!!!!) Tage gebraucht. Nix mit Einwurf und am nächsten Tag beim Empfänger.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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Person X ist sich jetzt nicht sicher, welche Stadt er besuchen soll.
Gleich zu den "Großen" oder eher erstmal bei den kleinen anfangen?


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  • Beiträge: 88
Person X bedankt sich für Eure Antworten und kann bestätigen, dass eine Antwort vom Bundesverfassungsgericht ca. 8 Werktage dauert ! :-)


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