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Autor Thema: Frist zum Klagen verpasst. Was nun?  (Gelesen 3209 mal)

B
  • Beiträge: 6
Frist zum Klagen verpasst. Was nun?
Autor: 01. Juli 2017, 23:01
Hallo,

Auch ich schildere hier mal einen fiktiven Fall und hoffe auf eure Hilfe.

Person B hat einen Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid 12/2015 eingelegt. Jetzt hat Person B 05/17 einen Widerspruchsbescheid erhalten mit dem Hinweis man könne innerhalb von 4 Wochen klagen. Person B hat momentan viele andere Dinge um die Ohren, sodass die Frist leider schon verstrichen ist. Soweit Person B sich erinnern kann ist der Brief formlos zugestellt worden, ist sich aber nicht mehr ganz sicher ob das Schreiben nicht doch per Einschreiben kam. Ist diese Art von Brief bei anderen Personen per Einschreiben gekommen?
Kann Person B jetzt noch etwas unternehmen oder bleibt nichts anderes übrig als die rückständigen Beträge zu zahlen.


Vielen Dank für eure Ratschläge.

Viele Grüße


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  • Beiträge: 3.234
Re: Frist zum Klagen verpasst. Was nun?
#1: 01. Juli 2017, 23:48
Wenn die Frist verpasst wurde, kann man nur noch davon ausgehen, dass der Brief nie angekommen ist, weil er mit normaler Post versendet wurde. Damit fehlt es auch gleichzeitig am Zustellungswillen der Rundfunkanstalt.
Eine weitere Strategie könnte in diesem Thread zu finden sein:

Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.msg143135.html#msg143135


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2017, 14:36 von DumbTV«

m

mb1

  • Beiträge: 285
Re: Frist zum Klagen verpasst. Was nun?
#2: 01. Juli 2017, 23:56
Grundsätzlich ist die Klagefrist 1 Monat ab Zustellungsdatum. Fällt die Frist auf ein Wochenende, so gilt der darauffolgenden Montag (oder Dienstag, wenn der Montag ein Feiertag ist).
Die Klagefrist beginnt am Tag nach der Zustellung und endet um 24.00 Uhr an dem Tag im Folgemonat, der dieselbe Zahl wie der Tag der Zustellung trägt.
Wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder allgemeiner Feiertag ist, endet die Frist erst am Ende des darauffolgenden Werktages (§ 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 ZPO, §§ 187, 188 BGB).

Der Widerspruchsbescheid MUSS zugestellt werden, ansonsten beträgt die Klagefrist ein Jahr.

Für eine genaue Einschätzung sind daher genaue Daten nötig. Ein Einschreiben lässt sich am Umschlag und einer Postsendungsnummer erkennen. Für den Tag der Zustellung einfach die Nummer auf der Postseite eingeben:
https://www.deutschepost.de/sendung/simpleQuery.html



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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

b
  • Beiträge: 465
Re: Frist zum Klagen verpasst. Was nun?
#3: 02. Juli 2017, 00:28
Diese neuen Briefe mit Widerspruchsbescheid vom BS haben einen QR-Code zur Sendungsverfolgung aufgedruckt.

Diese Briefe von LRA/BS sind so unscheinbar. Kein Stadtwappen, kein Amtssiegel. Nicht behördlich. Die sehen so unwichtig aus, wie Werbung. Wenn das nicht im Müll landet. Was, wenn ich im Urlaub war? Was wenn währenddessen mein Untermieter/Urlaubsservice die Werbung entsorgt hat? Es dauert da schon zwei bis drei Wochen, bis ich einen Brief bekomme. Woher soll ich wissen, dass in genau dem Brief ein Widerspruchsbescheid mit Klagefrist steckt. Erst mal beiseite gelegt, bis zum nächsten Wochenende. Dann die wichtige Post abgearbeitet. Und jetzt soll die Frist verstrichen sein? Der Bescheid unanfechtbar? Bei der Geschichte möchte ich am liebsten schon gleich wegen des Briefumschlags klagen.

rundfunkbeitrag_a_de


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

n
  • Beiträge: 1.452
Re: Frist zum Klagen verpasst. Was nun?
#4: 02. Juli 2017, 07:22
@rundfunkbeitrag_a_de

Schöne, menschliche  Gründe, aber nix was vor Gericht zählt. Und da die Gerichte pro ÖR sind, kann man da gar nichts erwarten.

Juristischer Fakt ist, wenn ein Brief im Briefkasten liegt, dann ist er in dem Machtbereich des Empfängers, und somit zugegangen.
Selbst Urlaub ist schwierig, eventuell muss man eine Person des Vertrauens beauftragen, den Briefkasten zu leeren.
Ansonsten "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"
https://de.wikipedia.org/wiki/Wiedereinsetzung_in_den_vorigen_Stand

@Alle

Zitat
Der Widerspruchsbescheid MUSS zugestellt werden, ansonsten beträgt die Klagefrist ein Jahr.
Muss das nicht heissen "behördlich zugestellt"? Also per gelben Brief oder per Einschreiben?
Oder muss man unterscheiden Zugang (Zugangsfiktion) und zugestellt (Einschreiben o.ä.)?

noch gefunden:
Zugang wichtiger Schreiben
https://www.ra-dp.de/de/aktuelles/eintrag/zugang-wichtiger-schreiben/

* Zugangsfiktion: Drei Tage nach dem Absenden gilt der Brief als zugegangen. Den Nachsatz "Im Zweifel hat die Behörde den Zugang nachzuweisen" wird leider meist vergessen. Die Gerichte halten sich beim ÖR auch nicht daran.

Nachtrag:
Ich vermut jetzt dass Zustellung den Akt aus Sicht des Absenders beschreibt, Zugang den Akt aus Sicht des Empfängers beschreibt.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

  • Moderator
  • Beiträge: 3.172
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Frist zum Klagen verpasst. Was nun?
#5: 02. Juli 2017, 11:17
Kann Person B jetzt noch etwas unternehmen oder bleibt nichts anderes übrig als die rückständigen Beträge zu zahlen.

In einem fiktiven Fall kann es durchaus vorkommen, dass Bescheide vom BS zwei bis vier Wochen oder sogar länger! von der Erstellung bis Zugang benötigen.

Die Entscheidung, ob die Bedingungen des Vorverfahrens (Widerspruch, Widerspruchsbescheid) und die Einhaltung der Fristen eingehalten wurden, wird/kann in der Anfechtungsklage geklärt werden. In einer bereits abgeschlossenen fiktiven mündlichen Verhandlung könnte der Beklagte der fristgerechten Durchführung des Vorverfahrens als Voraussetzung der Anfechtungsklage auf Anfrage des Richters zugestimmt haben.

§ 68 [Vorverfahren] Abs.1 VwGO:
Zitat
Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen.

1) Person B könnte in einem fiktiven Fall den Zwangsrundfunkbeitrag bezahlen.

2) Person B könnte in einem fiktiven Fall den Zwangsrundfunkbeitrag nicht bezahlen und abwarten.
Mögliche Folgen: Mahnung, dann Schreiben vom Gerichtsvollzieher, Erinnerung, Rechtschutz, Klage.

3) Person B könnte in einem fiktiven Fall den Zwangsrundfunkbeitrag nicht bezahlen und die Klage umgehend einreichen.
Mögliche Folgen: erstmal keine Mahnung, kein Schreiben vom Gerichtsvollzieher, keine Erinnerung, kein Rechtschutz.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2017, 16:17 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

m

mb1

  • Beiträge: 285
Re: Frist zum Klagen verpasst. Was nun?
#6: 02. Juli 2017, 13:52
@ noGez99
Zustellung bedeutet genau:
Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
Die formgerechte Zustellung ergibt sich aus §§ 2 ff. VwZG.

Auch mit dem tatsächlichen Erhalt (also tatsächlichem Zugang!) des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten.

siehe hierzu auch:
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html
VG Saarlouis Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15

Kleine Korrektur meines vorherigen Beitrags:
Die Klagefrist würde nicht ein Jahr betragen, sondern noch gar nicht begonnen haben.

Zitat
Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch gar nicht erfolgt ist, hat eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen.
[...]
Ein bewusstes Absehen des Beklagten von der ihm obliegenden Zustellungspflicht wäre mit seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

 
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