...müsste die Printpresse als Teil der Medien am Kuchen beteiligt werden.
Jeder möchte eben teilhaben an den großen Kuchen.
Sicher, nur geht es nicht um "jeder".
Im EU-Binnenmarkt der Europäischen Union leistet auch die Printpresse einen gewichtigen Teil zur Freiheit der individuellen Meinungsbildung.
Im EU-Binnenmarkt besteht der auch seitens des EuGH gefestigte Anspruch, daß der Bürger als Verbraucher frei in seiner Entscheidung zu sein hat; es braucht hierüber auch keinerlei Diskussion, denn weder Landes- noch Bundesgesetzgeber als Vertreter des Mitgliedslandes der Europäischen Union wären hier in der Lage, die Auffassungen des EuGH zu verändern.
Es ist nicht zielführend, eine Regelung, bzw. Neuregelung, zu schaffen, die von Beginn an nicht in der Lage ist, europäischen Anforderungen zu genügen.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;