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Autor Thema: Kooperationen von Rundfunkanstalten --- BGH: LRA ist Unternehmen  (Gelesen 5519 mal)

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Kooperationen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

BGH bestätigt, dass Rundfunkanstalten Unternehmen sind!

Zitat
Mit zwei Urteilen im Jahr 2015 (BGH, Urteile vom 16. Juni 2015, Az. KZR 83/13 und Az. KZR 3/14, zitiert nach juris – „Kabeleinspeiseentgelte“) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es sich bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten um Unternehmen im kartellrechtlichen Sinn handelt, da diese zumindest auch wirtschaftliche Ziele verfolgen.
Weiterlesen:
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/kooperation-von-oeffentlich-rechtlichen-rundfunkanstalten/

Hier die Urteile, auf die Bezug genommen wird:

BGH, Urteile vom 16. Juni 2015, Az. KZR 83/13
http://lexetius.com/2015,1643
[42] a) Eine Anwendung der Regelungen des Kartellrechts scheidet nicht deshalb aus, weil der Beklagte nicht als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen wäre.
[43] Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Soweit die neuere Rechtsprechung der Unionsgerichte die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand vom Anwendungsbereich des europäischen Kartellrechts ausnimmt, sofern die erworbenen Waren oder Dienstleistungen nicht für wirtschaftliche, sondern hoheitliche Tätigkeiten verwendet werden sollen (EuG, Urteil vom 4. März 2003 – T-319/99, Slg. 2003, II-357 Rn. 36 ff., WuW/E EU-R 688 – FENIN, bestätigt durch EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 – C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295 Rn. 26 = WuW/E EU-R 1213 – FENIN; ferner EuGH, Urteil vom 26. März 2009 – C-113/07 P, Slg. 2009, I-2207 Rn. 102 – SELEX/Kommission; kritisch Bornkamm in FS Blaurock 2013 S. 41 ff. mwN), entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 6. November 2013 – KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 52 – VBL-Gegenwert).

[44] Der Bundesgerichtshof hat bislang offen gelassen, ob diese Rechtsprechung der Unionsgerichte Anlass gibt, die gefestigte Rechtsprechung zum Unternehmensbegriff im deutschen Recht zu überprüfen. Die Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil der Beklagte zumindest auch wirtschaftlich tätig ist. Die Erstellung und Verbreitung der Hörfunk- und Fernsehprogramme des Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, dient zwar als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung (§ 11 RStV), der Beklagte verfolgt damit aber auch wirtschaftliche Ziele. So hängt die Höhe der Vergütung, die von den Kabelnetzbetreibern nach dem einschlägigen Tarif für das Recht der Kabelweitersendung zu zahlen ist, von den mit der Weitersendung erwirtschafteten Umsätzen ab. Der Beklagte finanziert sich ferner nicht allein durch Beiträge. Einnahmen kann er vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Sponsoring (§ 8 RStV) und Produktplatzierung (§ 15 RStV) erzielen, ferner durch Werbung, die ihm – zeitlich begrenzt – im Hörfunk gestattet ist (§ 16 Abs. 5 RStV). Der Beklagte hat damit auch ein wirtschaftliches Interesse an einer weiten Verbreitung seiner Programme. Schließlich sind den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach § 16a RStV in gewissem Umfang auch sonstige kommerzielle Tätigkeiten erlaubt, deren wirtschaftlicher Erfolg unter anderem von der Verbreitung ihrer Programme abhängig ist. Danach handelt der Beklagte auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.
....
[78] Erbringt die Klägerin danach für den Beklagten wirtschaftlich werthaltige Leistungen, hat der Beklagte diese grundsätzlich zu vergüten. Als marktbeherrschendes Unternehmen ist es ihm verwehrt, Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB).  ....

BGH, Urteil vom 16. 6. 2015 – KZR 3/14;  KZR 3/14
http://lexetius.com/2015,1644

Der Urteilstext ist ziemlich ähnlich dem vorgehenden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2018, 15:11 von Viktor7«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 7.386
Zitat
Soweit die neuere Rechtsprechung der Unionsgerichte die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand vom Anwendungsbereich des europäischen Kartellrechts ausnimmt, sofern die erworbenen Waren oder Dienstleistungen nicht für wirtschaftliche, sondern hoheitliche Tätigkeiten verwendet werden sollen
Wieso erkennt der BGH hier einen Widerspruch? Die Rundfunkanstalten gehen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach, wie der BGH gemäß EuGH zutreffend feststellt und unterliegen folglich dem Kartellrecht, da ja die erworbenen Waren oder Dienstleistungen für wirtschaftliche Tätigkeiten aufgewendet werden.

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M
  • Beiträge: 508
Wieso erkennt der BGH hier einen Widerspruch?

Vielleicht interpretiert der BGH die Sätze
Zitat
Das Gericht hat daraus in Randnummer 36 des angefochtenen Urteils zutreffend abgeleitet, dass bei der Beurteilung des Wesens der Einkaufstätigkeit der Kauf eines Erzeugnisses nicht von dessen späterer Verwendung zu trennen ist und dass der wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Charakter der späteren Verwendung des erworbenen Erzeugnisses zwangsläufig den Charakter der Einkaufstätigkeit bestimmt.
aus EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 – C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295 Rn. 26 = WuW/E EU-R 1213 – FENIN
und
Zitat
Das Gericht hat daraus im vorliegenden Fall zutreffend den Schluss gezogen, dass der nichtwirtschaftliche Charakter der Tätigkeit der Normung den nichtwirtschaftlichen Charakter des Erwerbs der Prototypen im Rahmen dieser Normung impliziere.
aus Urteil vom 26. März 2009 – C-113/07 P, Slg. 2009, I-2207 Rn. 102 – SELEX/Kommission
in folgender fiktiven Weise:
Zitat
Da es sich bei der Tätigkeit des Anstaltsrundfunks um die hoheitliche Ausübung des Grundrechts auf  Berichterstattung durch Film und Rundfunk nach Artikel 5 Grundgesetz der BRD (Rundfunkfreiheit) handelt, ist diese als nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu charakterisieren.
Dieser nichtwirtschaftliche Charakter der Tätigkeit des Anstaltsrundfunks impliziert den nichtwirtschaftlichen Charakter des Erwerbs der Erzeugnisse (Produkte und Dienstleistungen) im Rahmen dieser Tätigkeit des Anstaltsrundfunks, da bei der Beurteilung des Wesens der Einkaufstätigkeit der Kauf eines Erzeugnisses nicht von dessen späterer Verwendung zu trennen ist und der wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Charakter der späteren Verwendung des erworbenen Erzeugnisses zwangsläufig den Charakter der Einkaufstätigkeit bestimmt.
Somit ist die Einkaufstätigkeit des Anstaltsrundfunks eine nichtwirtschaftliche hoheitliche Einkaufstätigkeit.

Wir kennen das ja von anderen deutschen Gerichten, die die Tätigkeit des Anstaltsrundfunks als ausreichend für die Zwangsabgabe auf das Wohnen und unternehmerische Arbeiten ansehen.
Zitat
für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs
Richter S. aus B:
Zitat
Es besteht bekanntlich Rundfunkpflicht.
???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2017, 17:16 von Bürger«

  • Beiträge: 7.386
@MMichael

Dem kann nicht gefolgt werden.

Bereits der Entscheidung zum niederländischen ÖRR, die bereits verlinkt ist unter
Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg149249.html#msg149249
belegt eindeutig, daß selbst Koordinierungstätigenkeiten zwischen mehreren ÖRR, die von einer gemeinsamen Stelle durchgeführt werden, keine jener Verwaltungstätigkeiten zuzuordnen sind, wie sie mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Behörden charakterisieren.

Zitat
Zitat
Da es sich bei der Tätigkeit des Anstaltsrundfunks um die hoheitliche Ausübung des Grundrechts auf  Berichterstattung durch Film und Rundfunk nach Artikel 5 Grundgesetz der BRD (Rundfunkfreiheit) handelt, ist diese als nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu charakterisieren.
Du ignorierst, daß sich der ÖRR nicht auf die Art 1 bis 17 GG berufen darf
jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.msg142405.html#msg142405
Hier steht also das Recht des Bürgers gegenüber, der sich bspw. auf Art. 5 GG stützen kann.

Und, im übrigen, dann wäre, um bei Deiner Auslegung zu bleiben, auch der private Rundfunk hoheitlich tätig, alle anderen Medien gleich dazu und erst recht der Bürger selber, da sie ja alle der hoheitlichen Ausübung des Grundrechts gemäß Art 5 fröhnen?

Nö, funzt nicht, deshalb bedarf auch der Rest keiner Abhandlung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2017, 17:18 von Bürger«
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