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Autor Thema: Gerabronner kämpft gegen den Rundfunkbeitrag  (Gelesen 3639 mal)

Uwe

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Gerabronner kämpft gegen den Rundfunkbeitrag
Autor: 17. Juni 2017, 13:04

Quelle Logo:http://www.zelttage-metzingen.de/fileadmin/mediapool/gemeinden/E_zelttagemetzingen/Suedwest-Presse-Logo.jpg
Gerabronner kämpft gegen den Rundfunkbeitrag

Quelle: Südwest Presse 17.06.2017


Zitat
Es geht um einen Streitwert von gerade einmal 17,98 Euro. Aber eigentlich geht es um viel mehr: Rainer Hofmann aus Gerabronn möchte das jetzige System des Rundfunkbeitrags aus den Angeln heben – weil es aus seiner Sicht verfassungswidrig ist.

weiterlesen auf:
http://www.swp.de/crailsheim/lokales/landkreis_schwaebisch_hall/gerabronner-kaempft-gegen-den-rundfunkbeitrag-15249408.html


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Verstehe ich leider nicht ganz so recht, oder es fehlen hier einfach weitere Informationen.
Er streitet also immer noch um den Beitrag vom Januar 2013, hat er es seitdem tatsächlich geschafft eine stattliche Summe von ca. über 900€ auflaufen lassen. Normal wäre ihm der GV schon längst auf die Pelle gerückt.
Wahrscheinlich geht es ihm hier ums grundsätzlich verunglückte Prinzip des Rundfunkbeitrages seit Einführung, daher auch speziell der erste Beitrag seit Umstellung als sein Streitgegenstand.
?


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Schrei nach Gerechtigkeit

V
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Wenn das Gericht meint, dass mit dem Rundfunkbeitrag alles in Ordnung ist
Zitat
weil der Beitrag den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit abgelte. Die Anknüpfung an die Wohnung sei rechtens, weil Programme dort typischerweise empfangen würden.

dann unterschlägt das Gericht bewusst, dass die Rundfunkempfangsmöglichkeit allgemein und überall verfügbar ist und mit einem rausgepickten Anbieter am Rande was zu tun haben kann aber nicht muss.
Eine allgemein verfügbare Möglichkeit für die Allgemeinheit löst zudem den besonderen Vorteil eines Beitragsgegenwertes gegenüber anderen Menschen in Luft auf. Eine Typisierung nach Maßgabe des besonderen Vorteils findet nicht statt. Die Rundfunkabgabe in Form eines Beitrags ist deswegen ein Etikettenschwindel und unrechtmäßig.
Die Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme haben finanzielle Nachteile und werden gegen den Willen zur Subventionierung eines aufgedrängten und fraglichen Anbieters genötigt.

Mit solchen fehlerhaften Urteilen schaffen die Verwaltungsgerichte den Rechtsstaat ab.


Zu dieser Thematik (fingierter besonderer Vorteil) hatten wir an anderer Stelle einleuchtende Argumente im Forum gehört. Als Beispiel seien hier die Argumente in dem vom Bundesverfassungsgericht ausgewählten Leitverfahren (Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1675/16) von Maxkraft erwähnt:

...
Zitat
4.1.2.2   Keine Beitragspflicht der Allgemeinheit (zu 4.1.1.9)
...
4.1.2.3 Nur ein besonderer wirtschaftlicher Nutzen darf bebeitragt werden -  k e i n e   B e i t r a g s p f l i c h t  für einen allgemeinen Vorteil (zu 4.1.1.1)

Derjenige, der aus einer öffentlichen Einrichtung einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll auch zu deren Kosten beitragen (Beschl. d. BVfG v. 26.5.1976, 2 BvR 995/76, BVfGE 42, 223, 228, juris Rz. 15).

Da nur ein besonderer wirtschaftlicher Nutzen bebeitragt werden darf, darf kein allgemeiner Nutzen bebeitragt werden.

Durch die WBA wird nicht lediglich ein besonderer wirtschaftlicher Nutzen bebeitragt. Vielmehr wird ein allgemeiner Nutzen bebeitragt, was die Sichtweise des Gesetzgebers und der bisherigen Rspr. ist.

Hierin liegt der Verfassungsverstoß.

4.1.2.3.1 Die derzeitige Zahlungspflicht bestehe für eine  a l l g e m e i n e  Informationsquelle (Rundfunk). So hat es der BayVfssGH in seiner Entscheidung vom 15.5.2014 (juris Rz. 50) ausgeführt.

Nach Ansicht des OVG NRW (Urt. v. 12.3.2015, 2 A 2423/14, S. 32) dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass „die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil  a l l g e m e i n “ bestehe.

Hierbei wird missachtet, dass die Allgemeinheit niemals beitragspflichtig sein darf (Urt. d. BVfG v. 25.6.2014, juris Rz. 54, dort: Satz 2: „.... die   n i c h t b e i t r a g s p f l i c h t i g e    A l l g e m e i n h e i t“).

Eine allgemeine Informationsquelle, die von der Allgemeinheit genutzt werden kann, ist kein besonderer wirtschaftlicher Vorteil mehr.

4.1.2.3.2 Abgegolten werden solle der Vorteil, der dadurch entstehe, dass der ö-r Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördere und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leiste (Urt. d. VG Hamburg v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris Rz. 32).

Ein solcher Vorteil, der der gesamten Gesellschaft -also allen Menschen hierzulande- zugute kommt, ist seiner Art nach ein  a l l g e m e i n e r   Vorteil. Damit ist er kein besonderer Vorteil mehr.

Wenn aber schon die bloße Teilhabe an demokratischen Prozessen bebeitragt wird, sind die Grenzen eines Beitrags überschritten. Dann stellt sich dieser nämlich im Ergebnis als eine Demokratieabgabe dar. Das Funktionieren des demokratischen Staatswesens ist aber als Gemeinlast aus Steuern zu finanzieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juni 2017, 20:36 von Viktor7«

S

Sainttelemachus

Hallo,
@victor7
Bitten um Korrektur wenn personAO einem Irrtum erlegen sein sollte...
Hier werden öffentliche Einrichtungen mit DER ÖFFENTLICHEN EINRICHTUNG schlechthin verglichen..
Also platt Kindertagesstätte mit örr....Vergleich hinkt ein wenig.

Es besteht eine ständige Rechtsprechung seitens der höchsten deutschen Instanz die dem ÖRR eine nachhaltige Existenzgrundlage und darüber hinaus ebenso Perspektiven und Entwicklungsmöglichkeiten einräumt und zusichert ...das heißt beinahe nichts anderes wie "ihr habt einen Blanko Scheck"....es liegt nunmehr an ebenso dieser dies zu modifizieren...Eine 180grad Wendung Oder Abkehr ist wohl nicht zu erwarten...womöglich lediglich eine Anpassung fragwürdiger Natur...wobes dann heißt bis zum nächsten Mal,selbe Stelle selbe Welle.

Gruß
Tele


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f

faust

... Hut ab, wenn es ihm denn tatsächlich gelungen sein sollte, das System wegen eines einzigen Monatsbeitrages so lange zu beschäftigen!

Das zeigt uns allen doch nur, wie wirksam die "Verwaltungsvereinfachung" seit der "Beitragsreform" ausgefallen ist, wie wichtig "der Beitrag jedes einzelnen" ist und wie effizient unsere "Behörden" arbeiten !!!


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  • Cry for Justice
Ich meine, hier hat ein "Billig"-Journalist einfach nur minderwertig und schlampig recherchiert.
Er musste wohl irgend etwas als Lückenfüller abliefern, nur um ein fragwürdiges Soll zu bedienen.
Ich glaube diesen Artikel der Südwestpresse können wir getrost in die Tonne klopfen und unter Ulk verbuchen.
Es sei denn, es kommt noch etwas vernünftiges, aufklärendes hinterher...

@Sainttelemachus
Kindertagesstätte ?
Welcher Zusammenhang in welcher Erwähnung welchen Beitrages eröffnet sich dir hier ?


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Schrei nach Gerechtigkeit

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Vielleicht sollten wir der Südwestpresse einen Brief schreiben und sie aufkären was für ein Stück "Qualitätsjurnalismus" sie da abgeliefert hat und Ihr gleichzeitig die Gelegenheit zur Richtigstellung geben?
Gibe es eigentlich das Wiki schon? So ein paar Grundlagenartikel, aus der die Presse abschreiben kann, wären doch nicht schlecht und dort gut aufgehoben, oder?


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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Sainttelemachus

@tokiomotel
Entschuldige bitte, mein Vermögen zu zitieren und der allgemeine Umgang mit und in diesem Forum ist Neuland...bitte um Verständnis,daß sich mein Beitrag für die versierteren und erfahrenen unter Ihnen das ein oder andere Mal nicht erschließt.
Hier bezog ich
mich auf die vorangestellte Beleuchtung des geschätzten Victor7, welcher wie so der ein oder andere auch bereits seit 2013, auf die vermeindliche fingierte, Vozugslast' und der analogen Bebeitragung der Allgemeinheit zurück kam...was soll ein Gericht am untersten ende der Kette denn anderes machen als den Oberen ersteinmal etwas wegzufiltern... Diese vorführen? Dem Chef sagen,daß dies alles falsch das Produkt schlecht ist...wer macht das...
Der Vergleich , Kindertagesstätte, war für den ein oder anderen nicht greifbar konkludent,sorry dafür...

Schönen Abend
Gruß
Tele


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V
  • Moderator
  • Beiträge: 5.038
@Sainttelemachus,

die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 GG)

Wenn die Richter der unteren, mittleren und der oberen Verwaltungsinstanz nicht in der Lage sind, nach geltenden Gesetzen und der BVerfG Rechtsprechung zu urteilen, dann verdienen Sie kein Verständnis für ihr Unvermögen und die Rechtsbeugung. Sie demontieren den Staat und sprechen den Menschen ihre Grundrechte ab. Wir haben nach Art. 20 GG das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


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