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Autor Thema: Bescheiden stets widersprochen - jetzt Ausland  (Gelesen 5885 mal)

b
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Hallo,

Person A hat bisher zwei Beitragsbescheiden (mit Rechtserklärung) reichtzeitig widersprochen, worauf nie eine direkte Antwort kam. Seitdem sind nur weitere Standardbriefe wie "Zahlung der Rundfunkgebühren" eingetroffen, die ignoriert wurden. Zwischenzeitlich war Person A für ein halbes Jahr abgemeldet und im Ausland. Innerhalb dieser Zeit hat sich der Beitrags-Negativkontostand kontinuierlich erhöht.

In zwei Monaten zieht Person A für 2 Jahre ins Ausland, möchte aber diesmal seinen Wohnsitz in Deutschland behalten (aus versicherungstechnischen Gründen) und idealerweise zu seinen Eltern verlegen, welche Rundfunkgebühren zahlen (da sie davon Gebrauch machen).

Wie sollte  Person A weiter vorgehen?

Möglichkeit X) Standardbriefe weiter ignorieren und Bescheiden widersprechen (was schwierig wird, da im Ausland)? Währenddessen würde sich auch der Negativkontostand weiter vergrössern. Könnte man in dem Fall, dass es vor Gericht kommen sollte oder Person A irgendwann nachgeben sollte, da sie genug zu tun hat, sich rückwirkend für die Zeit der Auslandsaufenthalte befreien?

Möglichkeit Y) Sich von den Rundfunkgebühren ab der Zeit im Ausland befreien lassen (da im Ausland, oder da Wohngemeinschaft mit Eltern). Damit würde der Kontostand nicht weiter ins Negative wachsen; aber vielleicht würde Person A damit indirekt eingestehen, dass er prinzipiell bereit ist die bisher geforderten Gebühren zu zahlen?

Vielen Dank schonmal!


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Z
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Meldeadresse bei einem Beitragszahler. Kein Problem, nur müssen es die Banauesen dann checken. Bei einer Klage hätte man das Recht aber auf seiner Seite. Wichtig wäre während der Abwesenheit ein "Postservice", der der auslandsaufhältigen Person wichtige Briefe (als Scan/Mail) zeitnah zukommen läßt.
Wäre noch das offene Widerspruchsverfahren, entweder hat man Glück und es schmort weiter, oder man muß sich mit einer Klage auseinandersetzen, die könnte man durchaus auch vom Ausland mittels der deutschen Adresse führen. Keine Nachsendeanträge beauftragen verzögert das ganze mehr und natürlich dafür sorgen, daß Post am alten Wohnort nicht mehr ankommen kann, keine Schilder am Briefkasten, ggf. Nachbarn instruieren, daß man wirklich "weg" ist und keinerlei Post annehmen läßt.


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b
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Jetzt bekam Person A in der neuen Wohnung nach Ummeldung einen Festsetzungsbescheid (mit Rechtsbelehrung) UND AM GLEICHEN TAG einen Brief vom Gerichtsvollzieher mit dem Titel "Zwangsvollstreckungssache" wo ein Teil des geforderten Gesamtbetrags ab 2013 gefordert wird. Im Festsetzungsbescheid steht, dass für Rückstände, die in vergangenen Bescheiden festgesetzt wurden, eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde. Ist es überhaupt rechtmässig, dass die Zwangsvollstreckung gestartet wird, obwohl allen erhaltenen Bescheiden fristgerecht widersprochen wurde? Es wurde allen erhaltenen Briefen widersprochen, allerdings war zwischendurch eine Postweiterleitung eingerichtet, so dass evtl. ein Brief nicht angekommen ist.

Ein Anruf beim Obergerichtsvollzieher ergab, dass ein Eintrag in der SCHUFA droht, falls nicht rechtzeitig gezahlt werde! Der Vollzieher gab sich verständnissvoll und ihm fehlten angeblich jegliche Worte für die unglaublichen Machenschaften des Rundfunks, aber er könne nichts machen. Die einzige Möglichkeit dem SCHUFA Eintrag zu entkommen, sei A) zu zahlen oder B) ein Schreiben vom Gläubiger (Rundfunk) mit der Erklärung dass die Sache erledigt sei.

Hat die Zahlung der Zwangsvollstreckung einen Einfluss auf den Erfolg zukünftiger Widersprüche und Klagen seitens A?

Was sollte Person A am besten tun?
a.) dem Festsetzungsbescheid widersprechen und die Zwangsvollstreckung ignorieren (Person A will aber auf keinen Fall einen SCHUFA Eintrag riskieren);
b.) dem Festsetzungsbescheid widersprechen und die Zwangsvollstreckung zahlen;
c.) Alle Forderungen unter Vorbehalt zahlen (980 Euro), den folgenden 2jährigen Auslandsaufenthalt dem Rundfunk melden, und bei Rückkehr erneut widersprechen falls das dann noch möglich ist?


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n
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Zitat
Ist es überhaupt rechtmässig, dass die Zwangsvollstreckung gestartet wird, obwohl allen erhaltenen Bescheiden fristgerecht widersprochen wurde?
Rechtmäßig vielleicht nicht, aber gängige Praxis. Und alle Gerichte machen mit. ( Alle? Nein ein Landgericht in Tübingen wehrt sich ... Ich weiss - off Topic )

Wurde die "Aussetzung der Vollziehung"  beantragt?
Wurde ordnungsgemäss gemahnt? Anscheined nicht, sonst wüsste Person A ja schon von der ZV.

Da der GV anscheined kooperativ ist, anrufen und Vollstreckungsersuchen faxen/eMailen lassen.
Ist alles das korrekt? Bescheide/Mahnungen/Aktenzeichen/Zeiträume usw. Anonymisieren und hier hochladen.

Schnell handel, die Zeit läuft jetzt!

Möglichkeiten:
Erinnerung beim Amtsgericht einlegen. Das geht aber nur einmal in dem Verfahren und der Text sollte gut gewält werden. Da die Gerichte beim kleinsten Fehler pro Rundfunk entscheiden.


Ah, und auf jeden Fall dem neuen Festsetzungsbescheid widersprechen ! Mit "Aussetzung der Vollziehung"

Vielleicht weiss einer der Mitstreiter was mit einer ZV passiert, wenn die Person ins Ausland zieht.


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Person A hat keine Mahnungen erhalten. Nur Zahlungserinnerungen und Bescheide, denen fristgerecht widersprochen wurde. Aber zwischenzeitlich gab es eine Postweiterleitung und verspätete Wohnsitzummeldung. Vielleicht werden (rechtsgültige) Rundfunkbriege nicht weitergeleitet?

Soll Person A dem neuen Festsetzungsbescheid mit gleichem Text wie zuvor widersprechen (keine Nutzung von Rundfunkleistungen und Einschätzung der Rundfunkgebühr für verfassungswidrig)? Was bedeutet " Aussetzung der Vollziehung" und wie soll A das im Wideespruch genau formulieren?

Wie legt A eine Erinnerung beim Amtsgericht ein? Kommt die einer Klage gleich? Kann A einfach den Text des Widerspruchs verwenden? Muss A für jeden Bescheid eine einzelne Erinnerung/Klage einreichen?

Problem: Person A ist noch genau 3 Wochen in D und sollte bis dahin alles erledigt haben. Und A will unter keinen Umständen einen SCHUFA Eontrag riskieren. Soll A sicherheitshalber den Betrag der ZV zahlen?? Es handelt sich nur um ca 1/3 der gesamten Forderumg vom Rundfunk.


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H
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Zitat
Zwischenzeitlich war Person A für ein halbes Jahr abgemeldet und im Ausland. Innerhalb dieser Zeit hat sich der Beitrags-Negativkontostand kontinuierlich erhöht.
Hat Person A amtliche Nachweise für die korrekte Abmeldung beim Einwohnermeldeamt?
Wenn dem so ist sollte Person A versuchen sich nachträglich befreien zu lassen, was seit diesem Jahr für bis zu 3 Jahre rückwirkend möglich ist. Das geht per Einschreiben an den "Beitragsservice".

Die Ummeldung für die 2 Jahre im Ausland an eine Adresse, die GEZ-Gebühren bezahlt, muss offiziell beim Einwohnermeldeamt erfolgen. Die möchtegern Behörde in Köln verschlampt solche Infos gerne mal. Da aber eh jemand dort wohnen muss, bitte diesen dir die GEZ Briefe zu öffnen und als Scan zuzuschicken.


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Zitat
keinen Umständen einen SCHUFA Eontrag riskieren.
Zahlen kann A immer noch als letzte Möglichkteit.

Vorab, A muss sich einlesen (oder am Runden Tisch beraten lassen) in die verschiedenen Rechtsgebiete.
Es gibt
1. Den Rundfunkbeitrag und die Argumente dagegen und
2. Die Zwangsvollstreckung.

Zu 1 (Die Theorie unserer rechtsstaatlichen Grundätze)
Der Rundfunk fordert sein Geld, und wenn nicht gezahlt wird stellt er einen Bescheid aus. Das ist ein vollstreckbarer Titel, weil man davon ausgeht, dass Behörden immer recht haben. Das Finanzamt macht das Gleiche, da heist es Steuerbescheid. Gegen den Bescheid kann man Widerspruch einlegen, das ändert aber erstmal nichts an der Tatsche, dass der Bescheid bezaht werden muss. Gegen das sofortig Bezahlen wehrt man sich mit dem Antrag auf " Aussetzung der Vollziehung". Damit beantragt man dass es keine Zwngsvollstreckung geben darf, bis die Behörde den Antrag abgeleht hat.
Nun zur Praxis beim Rundfunkbeitrag.
Da kümmert sich weder der Beitragsservice noch die Gerichte um den Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung", es wird einfach die ZV eingeleitet.

Zu 2 die Zwnagsvollstreckung (ZV):
Da die ZV eine Zwangsmassnahme gegnüber dem Bürger ist, gibt es hohe Anforderungen an die Formalitäten, damit es keine Missversändnisse oder Fehler  gibt.
Hier geht es nicht mehr darum ob die Forderung rechtmässig ist oder nicht (-sogenannte materielle Einwände) sondern nur noch ob der Formalismus eingehalten wurde.
Vorraussetzung zur ZV (aus meinem Gedächtniss und nicht vollständig, siehe Landesvollstreckungsgesetz)
- Der Titel. Das ist in diesem Fall der Bescheid. Er muss dem Schuldner bekanntgegeben worden sein.
     Das trifft in diesem Fall zu, da es ja einen Widerspruch von Person A gibt.
- Der Titel muss unanfechtbar sein. Angefochten wird er z.B mit einer Klage.
- Die Forderung muss angemahnt werden.
     Scheint hier nicht zuzutreffen.
- Der Bescheid muss ein Aktenzeichen haben, damit er genau identifizierbar ist. Auch hier wird vom BS geschludert, es gibt nur die Beitragsnummer, die kein Aktenzeichen darstellt (War hier mal im Forum geäussert)
- Der Gläuberger muss exakt benannt sein, damit man genau weiss wer dahinter steckt und es keine Verwechselungen gibt.  Beim Rundfunkbeitrag ist es die Landesrundfunkanstalt.  Leider geben die Gerichte auch hier einen Persilschein: ob Beitragsservice draufsteht, das Konto vom BS angegeben wird, alles egal.

Gegen eine ZV gibt es als Rechtsmittel die Erinnerung beim zuständigen Amtsgericht. Da kann man dann formale Mängel vorbringen.
In diesem Fall keine Mahnung und kein Aktenzeichen.
Um genaueres zu sagen muss aber das Vollstreckungersuchen bekannt sein (daher faxen lassen und hier posten)

Das mal in aller Kürze. Ich hoffe da ist kein Fehler drin, das können die Mitstreiter gerne berichtigen.
(wann bekommen wir denn ein Wiki, da kann man diese grundsätzlichen Sachen gut ablegen)

Zitat
Was bedeutet " Aussetzung der Vollziehung" und wie soll A das im Widerspruch genau formulieren?
Ganz einfach mit dem Satz:
Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung
oder
Ich beantrage die Aussetzung des Vollzugs


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Hallo,

Person A fand doch eine Mahnung von 2015, welche wohl auf den Bescheid in 2014 erfolgte. Diese Mahnung hatte A ignoriert, da A davon ausging, dass diese auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten müsse. Stattdessen steht auf der Rückseite: "Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags" mit der Auflistung von sog. Fundstellen. Ist es damit eine gültige Mahnung?

Der für die ZV verantwortliche, kooperationsfreudige Obergerichtsvollzieher schlug 2 Möglichkeiten vor:

1.) Wohnung so schnell wie möglich abmelden da A ja in 4 Wochen so oder so für 2 Jahre im Ausland ist) und Name vom Briefkasten entfernen, so dass die Einladung zur Vermögensauskunft nicht mehr ankommen kann, und damit die ZV aufgelöst wird und es nicht zu einem Schufa Eintrag kommen kann. Stimmt das wirklich??

2.) Die Summe der ZV zahlen (ist nur 1/3 der Gesamtsumme die noch offen steht), um auf Nummer Sicher zu gehen. Aber die Restforderung vom Rundfunk weiterhin nicht zahlen. Bei Abmeldung wäre dann erstmal für 2 Jahre Ruhe und A kann sich nach der Rückkehr in Ruhe um die Klage kümmern. Angeblich hätte die Zahlung der ZV keinen Einfluss auf einen eventuellen Erfolg der Klage, da die ZV ja einen Druck ausübe. Und zur Sicherheit sollte A als Verwendungszweck "Zahlung unter Vorbehalt" angeben.

Der OGV meinte außerdem, dass die Chancen für einen Erfolg der Klage beim entsprechenden zuständigen Gericht zur Zeit sehr gering seien, und dass die Chancen in den nächsten 2 Jahren durchhaus wachsen könnten (je nach den kommenden Entscheidungen der Landesgerichte und des Bundesgerichtshofs).

Also 1.) oder lieber 2.) ?


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...außerdem riet der OGV Person A zu einer Abmeldung des Beitragkontos auf der offiziellen Seite der Rundfunkbeitrags für den Zeitraum des anstehenden Auslandaufenthalts. Dies hätte ebenso keinen Einfluss auf den Erfolg einer zukünftigen Klage. Kann dem jemand zustimmen?


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Zitat
...außerdem riet der OGV Person A zu einer Abmeldung des Beitragkontos auf der offiziellen Seite der Rundfunkbeitrags für den Zeitraum des anstehenden Auslandaufenthalts. Dies hätte ebenso keinen Einfluss auf den Erfolg einer zukünftigen Klage. Kann dem jemand zustimmen?
Ich verstehe die Frage nicht.
Meine Kristallkugel sagt: Eine Klage richtet sich immer auf bestimmte Zeiträume, Die können "am Stück" oder mehrere Stücke sein. Es ist egal ob da Lücken drin sind oder nicht.

Zitat
Wohnung so schnell wie möglich abmelden da A ja in 4 Wochen so oder so für 2 Jahre im Ausland ist
Keine Ahnung wie die Rechtslage ist. Interessiert mich aber auch.
Aber wollte A sich nicht bei den Eltern anmelden? Dann geht es da weiter ...
Das geht nur wenn A sich nicht mehr in Deutschland anmeldet für die 2 Jahre.
Warum will A sich anmelden? Siehe auch

Nach abgewiesener Klage, steht nächste Runde an (Umzug als neues Möglichkeit?)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23407.msg149253.html#msg149253

Zitat
Der OGV meinte außerdem, dass die Chancen für einen Erfolg der Klage beim entsprechenden zuständigen Gericht zur Zeit sehr gering seien
Die Chancen werden immer besser, die ersten Gericht stellen das Verfahren ruhend. Ausserdem kann man sofort Verassungsbeschwerde einreichen, wahrscheinlich ist es sogar Möglich bein der ZV Verfassungsbeschwerde einzulegen (Akt der hoheitlichen Gewalt, Rechtsweg erschöpft)

Allgemein:
Person A braucht des Vollstreckungsersuchen, so stückchenweise mit hier eine kleine Mahnung und da etwas usw. kommen wir nicht vorran.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juni 2017, 09:52 von DumbTV«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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Hier, wie gewünscht, das Vollstreckungsersuchen, das an den OGV ging (Seiten 1-3). Es scheint als sei alles korrekt, oder? Die Mahnung erfolgte 11 Monate nach dem widersprochenen Bescheid. Der Widerspruch wurde allerdings nicht abgelehnt.

Person A hat vor dem Auslandsaufenthalt (in zwei Wochen für 2 Jahre) kaum noch Zeit sich um das Anliegen zu kümmern. Daher folgender Vorschlag: Person A zahlt die ZV (welche nur etwa 1/3 des Gesamtbetrages ausmacht) mit dem Verwendungszweck "Zahlung unter Vorbehalt"; widerspricht dem neusten Bescheid; meldet sich offiziell unter Rundfunkbeitrag-de ab; und kümmert sich nach der Rückkehr um eine Klage. Was dagegen einzuwenden?


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Hmm, keiner eine Idee?


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Volstreckungsanforderungen im Landesgesetz nachschuen. Ist ein Aktenzeichen erforderlich?
Wenn ja (z.B Sachsen) dann den GV daruf ansprechen, er soll die Vollstreckung zurückgeben.

Die alten Bescheide enthalten kein Leistungsgebot, nur eine Festsetzung:
Beispiel: Festgesetzt werden 123,45 Eur (->Festsetzung)
               Bitte zahlen sie bis zum 1.1.2222 den Betrag von 123,45 Eur (->Leistungsgebot)
               (Zahlen sie die rückständigen Beträge oder ähnliches gilt nicht. Es muss die genaue, geforderte Summe stehen.)
Wenn vom Schuldner keine Leistung gefordert wird, kann auch nicht vollstreckt werden.

Den GV nach den Rechtsgrundlagen fragen:
- Welches ist die Ersuchende Stelle? Genaue Bezeichnug. .
- Warum wird er tätig? Wo steht das?  Amtshilfe gegenüber einer Behörde
- Wenn er nur auf Aufforderung einer Behörde tätig werden darf:
   Ersuchende Stelle: Dienstsiegel anfordern. Behördenleiter erfragen. Ersteller des Vollstreckungsersuchen, Namen?
- Darf die Ersuchende Stelle gleichzeitig Behörde und Unternehmen sein? (ist in der Abgabenordnung irgendwo ausgeschlossen)
    - Der BGH sagt, dass LRAs Unternehmen sind
      (siehe Kooperationen von Rundfunkanstalten --- BGH: LRA ist Unternehmen   http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23437.msg149403.html#msg149403 )

Weitere Ideen siehe  Probleme mit dem Beitragsservice / Re: Kontopfändung-Eilantrag   http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,28.0.html
      Re: Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid   
      http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.msg149422.html#msg149422
      -> Urteil ausdrucken und mit zum GV nehmen. Bescheid auch mitnehmen

Wenn Du Glück hast, gibt der GV die ZV zurück zur Klärung, dann meldet A sich schnell ab, und in 2 Jahren sehen wir dann weiter.
A gibt seine Adresse im Ausland an, wenn da Post ankommt, die bedrohlich ist dann kann A ja immer noch zahlen.
(nochmal mit dem GV abklären, was mit Personen im Ausland passiert oder Amtsgericht anrufen, die müssen das auch wissen)
Hat A weiterhin ein Bankkonto das dem GV/BS bekannt ist? Oder bei einer lokalen Bank? Eventuell wird das einfach gepfändet.
Kann A mit einem Schufa-Eintrag in Deutschland leben? (kein Dispo, keine normale Kreditkarte, nur prepaid-Kreditkarte, Handyvertrag schwierig usw.)




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Ich habe nun auch den Festsetzungsbescheid und das Schreiben vom Obergerichtsvollzieher angehängt.

Kann A in diesem Fall ohne größeren Aufwand die ZV anfechten oder vom OGV fordern, die ZV zurückzuziehen?

Ansonsten sollte A den relativ kleinen Betrag der ZV sicherheitshalber zahlen (da A sich gerade um 100 andere Dinge kümmern muss) und sich bei der Rückkehr aus dem Ausland um eine Klage für den Rest kümmern, richtig? A kann nicht mit einem Schufa-Eintrag in Deutschland leben.

Ach, und A sollte sein Beitragskonto offiziell unter Rundfunk-de abmelden, oder?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2017, 03:16 von boy-kot«

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https://wirelesslife.de/wohnsitz-aus-deutschland-abmelden-pros-und-cons/

schön ist z.b. die Übersicht mit den Vor und Nachteilen
Zitat
[...]Hier eine kurze Übersicht meiner persönlichen Vor- und Nachteile, die im weiteren noch ausführlicher erläutert sind.Vorteile der Abmeldung des Wohnsitzes
  • Austritt aus der gesetzlichen KV und damit freie Wahl der Krankenversicherung
  • Keine Pflicht zur Einzahlung in die Rentenkasse
  • Unter Umständen nicht mehr steuerpflichtig in Deutschland
  • Keine offizielle Adresse zur Zustellung von behördlicher und gerichtlicher Post
  • Beantragung des Reisepasses am neuen Wohnsitz ist schneller und günstiger
  • Recht zur außerordentlichen Kündigung von bestehenden Verträgen in Deutschland
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  • Kein Anspruch auf Leistungen aus den Sozialversicherungen
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  • Bestehendes Gewerbe muss abgemeldet werden
  • Eröffnung eines Bankkontos in Deutschland ist schwierig
  • Abschluss von Verträgen mit Dienstleistern (z.B. Telefon) ist oft nicht möglich
  • Stimmabgabe für Wahlen muss im Voraus beantragt werden
[...]


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