keinen Umständen einen SCHUFA Eontrag riskieren.
Zahlen kann A immer noch als letzte Möglichkteit.
Vorab, A muss sich einlesen (oder am Runden Tisch beraten lassen) in die verschiedenen Rechtsgebiete.
Es gibt
1. Den Rundfunkbeitrag und die Argumente dagegen und
2. Die Zwangsvollstreckung.
Zu 1 (Die Theorie unserer rechtsstaatlichen Grundätze)
Der Rundfunk fordert sein Geld, und wenn nicht gezahlt wird stellt er einen
Bescheid aus. Das ist ein vollstreckbarer Titel, weil man davon ausgeht, dass Behörden immer recht haben. Das Finanzamt macht das Gleiche, da heist es Steuerbescheid. Gegen den Bescheid kann man
Widerspruch einlegen, das ändert aber erstmal nichts an der Tatsche, dass der Bescheid bezaht werden muss. Gegen das sofortig Bezahlen wehrt man sich mit dem Antrag auf " Aussetzung der Vollziehung". Damit beantragt man dass es keine Zwngsvollstreckung geben darf, bis die Behörde den Antrag abgeleht hat.
Nun zur Praxis beim Rundfunkbeitrag.
Da kümmert sich weder der Beitragsservice noch die Gerichte um den Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung", es wird einfach die ZV eingeleitet.
Zu 2 die Zwnagsvollstreckung (ZV):
Da die ZV eine Zwangsmassnahme gegnüber dem Bürger ist, gibt es hohe Anforderungen an die Formalitäten, damit es keine Missversändnisse oder Fehler gibt.
Hier geht es nicht mehr darum ob die Forderung rechtmässig ist oder nicht (-sogenannte materielle Einwände) sondern nur noch ob der Formalismus eingehalten wurde.
Vorraussetzung zur ZV (aus meinem Gedächtniss und nicht vollständig, siehe Landesvollstreckungsgesetz)
- Der Titel. Das ist in diesem Fall der Bescheid. Er muss dem Schuldner bekanntgegeben worden sein.
Das trifft in diesem Fall zu, da es ja einen Widerspruch von Person A gibt.
- Der Titel muss unanfechtbar sein. Angefochten wird er z.B mit einer Klage.
- Die Forderung muss angemahnt werden.
Scheint hier nicht zuzutreffen.
- Der Bescheid muss ein Aktenzeichen haben, damit er genau identifizierbar ist. Auch hier wird vom BS geschludert, es gibt nur die Beitragsnummer, die kein Aktenzeichen darstellt (War hier mal im Forum geäussert)
- Der Gläuberger muss exakt benannt sein, damit man genau weiss wer dahinter steckt und es keine Verwechselungen gibt. Beim Rundfunkbeitrag ist es die
Landesrundfunkanstalt. Leider geben die Gerichte auch hier einen Persilschein: ob Beitragsservice draufsteht, das Konto vom BS angegeben wird, alles egal.
Gegen eine ZV gibt es als Rechtsmittel die
Erinnerung beim zuständigen Amtsgericht. Da kann man dann
formale Mängel vorbringen.
In diesem Fall keine Mahnung und kein Aktenzeichen.
Um genaueres zu sagen muss aber das Vollstreckungersuchen bekannt sein (daher faxen lassen und hier posten)
Das mal in aller Kürze. Ich hoffe da ist kein Fehler drin, das können die Mitstreiter gerne berichtigen.
(wann bekommen wir denn ein Wiki, da kann man diese grundsätzlichen Sachen gut ablegen)
Was bedeutet " Aussetzung der Vollziehung" und wie soll A das im Widerspruch genau formulieren?
Ganz einfach mit dem Satz:
Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehungoder
Ich beantrage die Aussetzung des Vollzugs