Kooperationen von öffentlich-rechtlichen RundfunkanstaltenBGH bestätigt, dass Rundfunkanstalten Unternehmen sind!Mit zwei Urteilen im Jahr 2015 (BGH, Urteile vom 16. Juni 2015, Az. KZR 83/13 und Az. KZR 3/14, zitiert nach juris – „Kabeleinspeiseentgelte“) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es sich bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten um Unternehmen im kartellrechtlichen Sinn handelt, da diese zumindest auch wirtschaftliche Ziele verfolgen.
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https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/kooperation-von-oeffentlich-rechtlichen-rundfunkanstalten/Hier die Urteile, auf die Bezug genommen wird:
BGH, Urteile vom 16. Juni 2015, Az. KZR 83/13
http://lexetius.com/2015,1643[42] a) Eine Anwendung der Regelungen des Kartellrechts scheidet nicht deshalb aus, weil der Beklagte nicht als
Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen wäre.
[43] Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst der Begriff des
Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung
unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Soweit die neuere Rechtsprechung der Unionsgerichte die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand vom Anwendungsbereich des europäischen Kartellrechts ausnimmt, sofern die erworbenen Waren oder Dienstleistungen nicht für wirtschaftliche, sondern hoheitliche Tätigkeiten verwendet werden sollen (EuG, Urteil vom 4. März 2003 – T-319/99, Slg. 2003, II-357 Rn. 36 ff., WuW/E EU-R 688 – FENIN, bestätigt durch EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 – C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295 Rn. 26 = WuW/E EU-R 1213 – FENIN; ferner EuGH, Urteil vom 26. März 2009 – C-113/07 P, Slg. 2009, I-2207 Rn. 102 – SELEX/Kommission; kritisch Bornkamm in FS Blaurock 2013 S. 41 ff. mwN), entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 6. November 2013 – KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 52 – VBL-Gegenwert).
[44] Der Bundesgerichtshof hat bislang offen gelassen, ob diese Rechtsprechung der Unionsgerichte Anlass gibt, die gefestigte Rechtsprechung zum Unternehmensbegriff im deutschen Recht zu überprüfen. Die Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung,
weil der Beklagte zumindest auch wirtschaftlich tätig ist. Die Erstellung und Verbreitung der Hörfunk- und Fernsehprogramme des Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, dient zwar als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung (§ 11 RStV), der Beklagte verfolgt damit aber auch
wirtschaftliche Ziele. So hängt die Höhe der Vergütung, die von den Kabelnetzbetreibern nach dem einschlägigen Tarif für das Recht der Kabelweitersendung zu zahlen ist, von den mit der Weitersendung erwirtschafteten Umsätzen ab. Der Beklagte finanziert sich ferner nicht allein durch Beiträge. Einnahmen kann er vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Sponsoring (§ 8 RStV) und Produktplatzierung (§ 15 RStV) erzielen, ferner durch Werbung, die ihm – zeitlich begrenzt – im Hörfunk gestattet ist (§ 16 Abs. 5 RStV). Der Beklagte hat damit auch ein
wirtschaftliches Interesse an einer weiten Verbreitung seiner Programme. Schließlich sind den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach § 16a RStV in gewissem Umfang auch
sonstige kommerzielle Tätigkeiten erlaubt, deren wirtschaftlicher Erfolg unter anderem von der Verbreitung ihrer Programme abhängig ist. Danach handelt der Beklagte auch nach Maßgabe der Kriterien der
Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.
....
[78] Erbringt die Klägerin danach für den Beklagten wirtschaftlich werthaltige Leistungen, hat der Beklagte diese grundsätzlich zu vergüten.
Als marktbeherrschendes Unternehmen ist es ihm verwehrt, Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB). ....
BGH, Urteil vom 16. 6. 2015 – KZR 3/14; KZR 3/14
http://lexetius.com/2015,1644Der Urteilstext ist ziemlich ähnlich dem vorgehenden.