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Autor Thema: Bundesverfassungsgericht kippt "erfundene" Atomsteuer - mit Milliardenfolgen  (Gelesen 14222 mal)

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faust

SPIEGEL, 07.06.2017
Verfassungswidrige Atomsteuer
Als Wolfgang Schäuble einmal zu kreativ wurde
Die Atomsteuer ist verfassungswidrig - dieses Urteil kostet den Steuerzahler nun Milliarden. Noch unangenehmer ist die Kritik der Karlsruher Richter: Der Staat habe ohne ausreichende Grundlage eine neue Steuer erfunden.
Von David Böcking

Zitat
[...] Die Argumentationsmängel waren dem Gericht zufolge frühzeitig erkennbar. Die Atomsteuer sei "von Anfang mit erheblichen finanzverfassungsrechtlichen Unsicherheiten" belastet gewesen. Deswegen könne man auch nicht wie in anderen Fällen darauf verzichten, die Regeln rückwirkend zu kippen. [...]

weiterlesen unter
http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/kernbrennstoffsteuer-das-unangenehme-urteil-fuer-wolfgang-schaeuble-a-1151066.html

Ich lese das nicht ohne Freude - die Herren können offensichtlich scharf schießen  :police:, wenn sie denn wollen, und sie haben wohl auch keine sonderlichen Bedenken, wenn das Milliardenzahlungen nach sich zieht - kann uns das ein gutes Omen sein?


Volltext-Link zur BVerfG-Entscheidung
Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017
- 2 BvL 6/13 -

https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20170413_2bvl000613.html


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Interessant ist dieser Absatz:
Zitat
Mit EU-Recht ist die Abgabe nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2015 vereinbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Steuer am 7. Juni 2017 jedoch für verfassungswidrig erklärt.


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Guten TagX

Volltext-Link zur BVerfG-Entscheidung
Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017
- 2 BvL 6/13 -

https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20170413_2bvl000613.html

Zitat
1.

Für die in Art. 105 und Art. 106 GG aufgeführten Steuern und Steuerarten verwendet das Grundgesetz Typusbegriffe.

2.
Innerhalb der durch Art. 105 und Art. 106 GG vorgegebenen, weit zu interpretierenden Typusbegriffe steht es dem Gesetzgeber offen, neue Steuern zu „erfinden“.

3.
Die Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an Bund und Länder durch Art. 105 GG in Verbindung mit Art. 106 GG ist abschließend. Ein über den Katalog der Steuertypen des Art. 106 GG hinausgehendes allgemeines Steuererfindungsrecht lässt sich aus dem Grundgesetz nicht herleiten.

4.
Die Besteuerung des unternehmerischen Verbrauchs eines reinen Produktionsmittels ist mit einem gesetzgeberischen Konzept, im Wege der Verbrauchsteuer auf die private Einkommensverwendung Zugriff zu nehmen, regelmäßig nicht zu vereinbaren.

5. Die Kernbrennstoffsteuer ist keine Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nummer 2 GG.

...

162

Der Verstoß des Kernbrennstoffsteuergesetzes gegen Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG führt vorliegend zur Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG) des Gesetzes und nicht nur zur Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung hat das Bundesverfassungsgericht zwar wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen, insbesondere Steuer- und Abgabengesetzen, ausgesprochen. Die Notwendigkeit einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung sowie einer entsprechenden Finanz- und Haushaltswirtschaft kann es hier gebieten, von einer Rückwirkung der Entscheidung abzusehen (BVerfGE 72, 330 <422>; 87, 153 <178 ff.>; 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 111, 191 <224 f.>; 117, 1 <70>), da der rückwirkenden Neubemessung staatlicher Einnahmen keine Möglichkeit zur Neubemessung der Ausgaben entgegenstünde. Hieraus würde eine erhebliche Gefährdung der periodisch erfolgenden staatlichen Finanzplanung und -stabilität und eine Entlastung aktueller und vergangener Steuerzahler zu Lasten künftiger Steuerzahler folgen. Die Notwendigkeit einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung steht einer Rückwirkung der Entscheidung allerdings nicht stets entgegen (vgl. BVerfGE 122, 210 <246>; 126, 268 <285 f.>) und kann nur Geltung beanspruchen, wenn der Gesetzgeber sich auf seine Finanz- und Haushaltsplanung verlassen durfte. Dies war im Hinblick auf die von Anfang an mit erheblichen finanzverfassungsrechtlichen Unsicherheiten belastete Kernbrennstoffsteuer nicht der Fall.

VIVA Bundesverfassungsgericht!

Was für eine Backpfeife!

Yoo Lupus! Sag mal ...

 :)


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Die Argumentationsmängel sind offenkundig und offensichtlich, sie waren  frühzeitig erkennbar. Der sogenannte Rundfunkbeitrag ist "von Anfang mit erheblichen finanzverfassungsrechtlichen Unsicherheiten" belastet gewesen. Deswegen kann man auch nicht wie in anderen Fällen darauf verzichten, die Regeln rückwirkend zu kippen.


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Interessant wäre es, wenn es eine EU Richtlinie zur Umsetzung einer solchen Steuer geben würde, welche Bindungswirkung an alle EU Staaten entfalten würde.
 
Weniger von Interesse ist wohl, ob etwas nur möglich wäre, wenn es keine Pflicht ist.
 
Und es muss geschaut werden wer die Kosten jetzt trägt.
 
Der erste Punkt ist sicherlich, dass der Strompreis dadurch gestiegen ist.
Der zweite Punkt ist sicherlich, dass die mögliche Rückzahlung jetzt aus Steuern bezahlt wird.
Der dritte Punkt sollte sein, dass, wenn diese Rückzahlung passiert jeder Bürger eine Rückforderung gegenüber dem Energieanbieter tätigen müsste. -->
Auch wenn vielleicht nicht ganz stimmt, in Summe zahlt der Bürger gefühlt zweimal. ;-) Das erste Mal über den größeren Strompreis und jetzt für die Rückzahlung über seine erhöhten Steuergelder.
 


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Und weiter aus dem
Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017
- 2 BvL 6/13 -

https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20170413_2bvl000613.html

Zitat
100

1. a) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (vgl. BVerfGE 49, 343 <353>; 110, 274 <294>; 124, 235 <243>; 124, 348 <364>; 137, 1 <17 Rn. 41>).

101

aa) Sie unterscheiden sich einerseits von den Vorzugslasten, namentlich von Gebühren und Beiträgen, die als Gegenleistung für staatliche Leistungen erbracht werden (vgl. BVerfGE 9, 291 <298>; 137, 1 <18 Rn. 43>). Gebühren und Beiträge werden erhoben, um einen Aufwand der öffentlichen Hand weiterzugeben oder um die Vorteile desjenigen, dem eine öffentliche Leistung gewährt wird, ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfGE 93, 319 <343 ff.>). Dabei ist der Begriff der öffentlichen Leistung weit zu verstehen. Eine öffentliche Leistung liegt etwa bereits dann vor, wenn Einzelnen die Nutzung eines der Bewirtschaftung unterliegenden Gutes der Allgemeinheit eröffnet wird, weil hierdurch ein Sondervorteil gegenüber all denen vermittelt wird, die das betreffende Gut nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen dürfen (vgl. BVerfGE 93, 319 <345 f.>).

Anmerkung: die das betreffende Gut nicht nutzen oder nicht im gleichem Umfang nutzen dürfen!!!!!!

Bundesozialgericht Urteil vom 24.2.2011, B 14 AS 75/10 R

Leitsätze

Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören nur solche Gegenstände, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen, wie zB ein Fernsehgerät.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12088


102

bb) Andererseits sind die Steuern von den Sonderabgaben abzugrenzen, denen ebenfalls keine unmittelbare Gegenleistung gegenüber steht. Die Sonderabgabe unterscheidet sich von der Steuer dadurch, dass sie die Abgabenschuldner über die gemeine Steuerpflicht hinaus mit Abgaben belastet, ihre Kompetenzgrundlage in einer Sachgesetzgebungszuständigkeit sucht und das Abgabeaufkommen einem Sonderfonds vorbehalten ist (BVerfGE 101, 141 <148>). Sonderabgaben sind vor diesem Hintergrund doppelt rechtfertigungsbedürftig, weil sie in Konkurrenz zur Steuer stehen und ihr Aufkommen nicht in den allgemeinen Haushalt fließt, sondern der Finanzierung besonderer Aufgaben dient (vgl. statt vieler Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG,14. Aufl. 2016, Art. 105 Rn. 9 m.w.N.).


103

cc) Für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe ist die Ausgestaltung des betreffenden Gesetzes (vgl. BVerfGE 7, 244 <256>; 49, 343 <352 f.>; 92, 91 <114>; 137, 1 <17 Rn. 40>) maßgeblich. Die Einordnung der Abgabe richtet sich nicht nach ihrer gesetzlichen Bezeichnung, sondern nach ihrem tatbestandlich bestimmten, materiellen Gehalt (BVerfGE 108, 1 <13>; 108, 186 <212>; 110, 370 <384>; 113, 128 <145 f.>; 122, 316 <333>; 124, 348 <364>; 137, 1 <17 Rn. 40>). Einer Qualifikation als „Steuer“ steht insbesondere nicht entgegen, dass das Gesetz nur einen eng begrenzten Kreis von Steuerpflichtigen betrifft (vgl. BFH, Urteil vom 8. März 1995 - II R 57/93 -, juris, Rn. 34).


Hmmm ... Der römische UnfuXBeitraX!

 :)


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Zitat
Mit EU-Recht ist die Abgabe nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2015 vereinbar.
Ohne Link zu dem Urteil oder Nennung des EuGH-Aktenzeiches ist diese Aussage wertlos, weil für den Leser nicht nachprüfbar.

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat die Steuer am 7. Juni 2017 jedoch für verfassungswidrig erklärt.
Das darf es auch, wenn der EuGH diesen Spielraum gelassen hat.

@PersonX
Soweit meine Kenntnis ausreicht, hat es im EU-Recht derzeit lediglich im Bereich der Mehrwertsteuer/Verbrauchssteuer Harmonisierungsbestrebungen, weil diese direkt mit dem EU-Binnenmarkt zusammenhängen.

Insofern ist jedes EU-Mitglied darüberhinaus im Steuerrecht frei, weil reine nationale Angelegenheit.

Nicht frei sind die EU-Länder allerdings in allen Bereichen des EU-Rechts, die nur irgend mit dem nationalen Steuerrecht zu tun haben; deswegen, vermute ich, auch die vom Spiegel genannte EuGH-Entscheidung.

Ist aber jener das nationale Rechts tangierende Bereich des EU-Rechts vom EuGH "durchgekaut", bleibt dem BVerfG national auf Basis dieser EuGH-Entscheidung die Entscheidung ob der Übereinstimmung eines Sachverhaltes mit dem GG, wenn der EuGH zuvor einen Spielraum für eine abschließende nationale Entscheidung gelassen hat. 

Evtl. wird man ja diesbezüglich in der Entscheidung des BVerfG fündig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2017, 20:31 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

m

mb1

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EuGH C-5/14


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

  • Beiträge: 7.285
EuGH C-5/14
Meinen besten Dank.

Edit:
Ok, die Besteuerung von "Energieerzeugnissen und elektrischem Strom" ist also auch Teil der EU-Harmonisierung und mit Richtlinien unterfüttert.


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Ahhh Herr Prof.EU Pinguin, herzliche gallische Grüße.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

4. Juni 2015(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit – Prüfung der Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats – Möglichkeit für ein nationales Gericht, den Gerichtshof mit einer Vorlage zur Vorabentscheidung zu befassen – Nationale Regelung, die die Erhebung einer Steuer auf Kernbrennstoff vorsieht – Richtlinien 2003/96/EG und 2008/118/EG – Art. 107 AEUV – Art. 93 EA, 191 EA und 192 EA“

In der Rechtssache C?5/14


http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=164722&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.     

Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats hat, auch dann, wenn ein Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bei dem nationalen Gericht anhängig ist, das mit der Durchführung dieser Kontrolle betraut ist, befugt bzw. gegebenenfalls verpflichtet ist, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts vorzulegen.


Na Mensch, da bekommt die doppelte Vorlagepflicht (EuGH / BVerfG) des 6. Senates des Bundesverwaltungsgericht zum "autonomen deutschen Rundfunkbeitragsrecht" ja völlig neue, unionsrechts- und verfassungswidrige, "römische Gesichtszüge".

Was für ein schöner Kanon des EuGH und BVerfG!


 :)


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Und es muss geschaut werden wer die Kosten jetzt trägt.
 
Der erste Punkt ist sicherlich, dass der Strompreis dadurch gestiegen ist.
Der zweite Punkt ist sicherlich, dass die mögliche Rückzahlung jetzt aus Steuern bezahlt wird.
Der dritte Punkt sollte sein, dass, wenn diese Rückzahlung passiert jeder Bürger eine Rückforderung gegenüber dem Energieanbieter tätigen müsste. -->
Auch wenn vielleicht nicht ganz stimmt, in Summe zahlt der Bürger gefühlt zweimal. ;-) Das erste Mal über den größeren Strompreis und jetzt für die Rückzahlung über seine erhöhten Steuergelder.

Das ist alles eine Folge der politischen Praxis des Fraktionszwanges, dass die Abgeordneten aller im Bundestag vertretenen Parteien einfach die Vorhaben der Regierung anstandslos genehmigen. Eigentlich müsste der Abgeordnete die Interessen seiner Wähler vertreten und somit vorher eine Auseinandersetzung und Debatte im Bundestag stattfindet.

Nein diese Regierung arbeitet nach dem Motto, erst mal Tatsachen schaffen und bis dann jemand Klagt und Recht bekommt, haben wir die Kohle sprich das Geld dem Bürger schon aus der Tasche gezogen und präsentieren einen ausgeglichenen Haushalt über die Medien für die nächsten Wahlen.

Genau mit dem gleichen Prinzip praktiziert der öffentlich rechtliche Rundfunk die Umsetzung und Durchsetzung des Rundfunkstaatsvertrags, des eigens für sich geschaffenen angeblichen Gesetzes.

Trotz der sicherlich interessanten Zeilen wie von @ Profät farblich markiert und hinterlegt bleibt es spannend, wie gekonnt und clever die Richter des Bundesverfassungsgericht sich dann zum Rundfunkbeitrag äußern werden.


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Trotz der sicherlich interessanten Zeilen wie von @ Profät farblich markiert und hinterlegt bleibt es spannend, wie gekonnt und clever die Richter des Bundesverfassungsgericht sich dann zum Rundfunkbeitrag äußern werden.

Ob sie darauf Fällen darauf verzichten, den RBStV rückwirkend zu kippen.

Es gibt einen Präzedenzfall des BVerfG, sinngemäß: verfassungswidriger als die Verfassungswidrigkeit ist, dass der Rundfunk ohne Geld da steht.

Und wenn Rückwirkend gekippt wird: wer zahlt? Mit Haushaltsgeldern ist es unmöglich, es sind knapp zwei Handvoll Milliarden knapp 5 Jahrelang bisher. Der Staat darf keine Rücklagen bilden (die Rundfunkanstalten anscheinend doch), aus dem laufenden Haushalt gibt es das Geld sicher nicht. Entscheidet wirklich die Höhe der Summe, was Recht und Unrecht ist ist?

So wie eine untragbare Situation wäre, so ein Skandal ist es. Wird das BverfG das Unrecht zu Recht erklären, um den Skandal zu ersparen? Ist das nicht ein noch größeres Skandal?

Es sind alle interessante Fragen.


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FAZ, 07.06.2017
Urteil zur Atomsteuer
Mogelpackung
Dass die Atomsteuer vom Bundesverfassungsgericht gekippt wurde, ist ein wichtiges Signal. Weder Bund noch Länder haben das Recht, sich nach Belieben neue Steuern zu schenken.
von Reinhard Müller

Zitat
[...]
Das Karlsruher Signal ist mehr als nötig: Im Zuge der Neuregelung der föderalen Finanzen haben sich die Länder gerade dem Bund verkauft. Das geschah zwar auf dem vorgeschriebenen Weg – doch es ist sehr die Frage, ob man bald noch von einer Bundesrepublik Deutschland sprechen kann.

Denn die setzt Länder voraus – also (Glied-)Staaten, die wirklich etwas zu sagen haben und nicht nur nachgeordnete Behörden des Bundes sind. Nun mögen die Länder mit ihrer bloßen Existenz, mit äußerlichen Symbolen der Macht und mit zahlreichen Posten zufrieden sein. Doch eigentlich gehört die Gliederung des Bundes in Länder zum ewigen, unabänderlichen Bestand des Grundgesetzes. Eine Mogelpackung ist damit nicht gemeint.

weiterlesen unter
http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/dass-die-atomsteuer-vom-bundesverfassungsgericht-gekippt-wurde-ist-ein-wichtiges-signal-15051204.html

Desto mehr ist der bundesweite Rundfunk mit bundesweiter Regelung, die im Einklang aller Staatsgewalten durchgesetzt wird, eine Mogelpackung des Bundesländer.


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Aus der BVerfG-Entscheidung
Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017
- 2 BvL 6/13 -

https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20170413_2bvl000613.html

Rn. 59
Zitat
[...] einfachgesetzliche Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern wären auch nicht mit Zustimmung der Beteiligten zulässig[...]
Die Länder haben also im Bereich Meldewesen nichts zu melden; sie dürften die Daten ihrer Bürger nicht mal eben zum Rundfunk schicken oder zulassen, daß sich der Rundfunk diese mal eben ohne Bürgerzutun greift.

Rn. 60
Zitat
[...] Über ihre Ordnungsfunktion hinaus entfaltet die Finanzverfassung eine Schutz- und Begrenzungsfunktion, die es dem einfachen Gesetzgeber untersagt, die ihm gesetzten Grenzen zu überschreiten [...] Diese Schutzwirkung entfaltet die Finanzverfassung auch im Verhältnis zum Bürger [...], der darauf vertrauen darf, nur in dem durch die Finanzverfassung vorgegebenen Rahmen belastet zu werden

Für die Rundfunkbereich wäre hier die Frage nach der Übereinstimmung des Rundfunkbeitrages mit der Finanzverfassung, denn der Bürger darf darauf vertrauen, daß nur solche Abgaben eingeführt und erhoben werden, die auch eingeführt werden dürfen. Eine als Beitrag verkaufte evtl. Zwecksteuer gehört sicher nicht zu dem, was sein darf.

@Profät
Zitat
Na Mensch, da bekommt die doppelte Vorlagepflicht (EuGH / BVerfG)
Dieses steht aber dort so nicht geschrieben, auch nicht inhaltlich.

Zitat
Zitat
befugt bzw. gegebenenfalls verpflichtet ist,
"befugt" heißt "sie dürfen", bzw. "können"; verpflichtet sind sie nur "gegebenenfalles", wenn es also keinen Weg hat, eine Vorlage zu umgehen.

Im europäischen Recht besteht die Vorlagepflicht jedenfalls dann, wenn eine europäische Regel berührt wird und es in der Thematik bzw. Sache noch keine Entscheidungen des EuGH hat.

In Sachen "Rundfunkbeitrag" hat es weder vom EuGH noch vom BVerfG eine Entscheidung.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX.

Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes:

Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 73

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

...

3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;

...


und weiter jeht et mit dem
Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017
- 2 BvL 6/13 -

https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20170413_2bvl000613.html

Zitat
119

d) Verbrauchsteuern sind im Regelfall indirekte Steuern. Sie werden zwar auf der Ebene des Verteilers oder Herstellers des verbrauchsteuerbaren Gutes erhoben (vgl. nur BTDrucks II/480, S. 107 f. <Ziff. 160>; BVerfGE 98, 106 <124>). Steuerschuldner und Steuerträger - das heißt die (natürliche oder juristische) Person, die die Steuerlast im wirtschaftlichen Ergebnis trägt - sind jedoch nicht identisch. Vielmehr ist die Steuer auf eine Abwälzung auf den Endverbraucher angelegt, mit der Folge, dass die Unternehmer als Steuerschuldner von der Steuerlast wirtschaftlich ent- und die privaten Verbraucher als Steuerträger wirtschaftlich belastet werden. Verbrauchsteuern sollen die in der Einkommens- und Vermögensverwendung zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit des Endverbrauchers abschöpfen (BVerfGE 31, 8 <20>; 98, 106 <124>; 110, 274 <297 f.>; BFHE 141, 369 <375>; Schmölders, Zur Begriffsbestimmung der Verbrauchsteuern, 1955, S. 83 f.; F. Kirchhof, Die steuerliche Doppelbelastung der Zigaretten, 1990, S. 31; Lang, in: DStJG, Bd. 15 [1993], Umweltschutz im Abgaben- und Steuerrecht, S. 115 <134 ff.>; Arndt, Rechtsfragen einer deutschen CO²-Energiesteuer entwickelt am Beispiel des DIW-Vorschlages, 1995, S. 63 f.; Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts, 1997, S. 87; Herdegen/Schön, Ökologische Steuerreform, Verfassungsrecht und Verkehrsgewerbe, 2000, S. 28 f.; Weber-Grellet, Steuern im modernen Verfassungsstaat, 2001, S. 97; Waldhoff, in: Henneke/Pünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 13 Rn. 2; P. Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl. 2007, § 118 Rn. 247; Schaumburg, in: Festschrift für Wolfgang Reiß, 2008, S. 25 <37 f.>; Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 56; Drüen, ZfZ 2012, S. 309 <315>; Martini, ZUR 2012, S. 219 <222>; Desens, in: Festschrift für Paul Kirchhof, Bd. 2, 2013, § 189 Rn. 21; Seer, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 2 Rn. 47).

120

aa) Ob mit der (indirekten) Besteuerung die Einkommensverwendung des Verbrauchers getroffen werden soll, beurteilt sich nach dem Regelungsanliegen des Gesetzes. Die Motivation des Unternehmers ist demgegenüber nicht entscheidend. Da er regelmäßig bestrebt sein wird, sämtliche Steuern auf den Konsumenten abzuwälzen, kann sein Wille für die Frage, ob der Typus einer Verbrauchsteuer gegeben ist, nicht maßstabsbildend sein.

121

bb) Ob dem Gesetz die „Idee“ (BVerfGE 14, 76 <96>) oder das „Konzept“ (BVerfGE 110, 274 <298>) einer Abwälzbarkeit der Steuer zugrunde liegt, ist nach der subjektiven Zielsetzung des Gesetzgebers, dem objektiven Regelungsgehalt des betreffenden Gesetzes und etwaigen flankierenden Maßnahmen zu beurteilen (vgl. BVerfGE 91, 186 <203>). Neben den Gesetzesmaterialien sind dabei alle objektiv feststellbaren Indizien in den Blick zu nehmen.

122

cc) Ein Indiz dafür, dass die Steuer auf Abwälzbarkeit angelegt ist, kann insbesondere die nach den Umständen gegebene tatsächliche Abwälzbarkeit der Steuer sein. Dies bedeutet, dass für den steuerpflichtigen Unternehmer grundsätzlich die Möglichkeit besteht, den von ihm geschuldeten Steuerbetrag wirtschaftlich auf die Endverbraucher abzuwälzen.

123

(1) Die Abwälzbarkeit hat allerdings dann keine Indizwirkung, wenn sich ein gegenteiliger Wille des Gesetzgebers positiv feststellen lässt. Eine tatsächlich gegebene Abwälzbarkeit, die der Intention des Gesetzgebers widerspricht, ist ohne Belang (vgl. FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 29. Januar 2013 - 4 K 270/11 -, juris, Rn. 408 f.; Jobs, Steuern auf Energie als Element einer ökologischen Steuerreform, 1999, S. 216; Herdegen/Schön, Ökologische Steuerreform, Verfassungsrecht und Verkehrsgewerbe, 2000, S. 28 f.; Seer, DStJG 23 [2000], S. 87 <116>; Drüen, ZfZ 2012, S. 309 <319 f.>; Martini, ZUR 2012, S. 219 <224>; Seer, DStR 2012, S. 325 <332 f.>; Gärditz, ZfZ 2014, S. 18 <20 f.>).

124

(2) Andererseits ist nicht notwendig, dass die Möglichkeit einer Abwälzung in jedem Einzelfall besteht; auch eine rechtliche Gewähr dafür, dass dem Unternehmer eine Abwälzung tatsächlich gelingt, ist nicht erforderlich. Ausreichend ist eine kalkulatorische Abwälzbarkeit. Dies bedeutet, dass für den steuerpflichtigen Unternehmer generell die Möglichkeit besteht, den von ihm geschuldeten Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einzusetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - zu treffen (BVerfGE 31, 8 <20>; 110, 274 <295>; 123, 1 <35>).


Yoo Lupus! Sag mal dein "Betriebsstätten-BeitraX" wer zahlt den eigentlich wirklich?
Und die öffentlichen Einrichtungen die zahlen müssen? Nehmen ihr Gold woher?
Was meinst du eigentlich, wer die Werbung bei ARD und ZDF bezahlt?

Einen BeitraX auf das Wohnen, dann noch Steuern zahlen. Beim Einkaufen den "eingepreisten", "abgewälzten" BeitraX zusätzlich bezahlen!

Zeit, dem BVerfG weitere Beschwerden zuzuführen.

Bereits jetzt zahlt das VolX doppelt. Direkt und indirekt.

Wenn die 16 Bundesländer dann rückwirkend vom BVerfG

ausGEZählt

werden und den UnfuX-BeitraX aus dem Länderhaushalt nehmen müssen, ist das immer noch  besser als die jetzige Regelung.

Dem BVerfG wird das völlig egal sein, was das kosten wird. Woher die Länderchefs / -innen die Kohle nehmen ebenso. Sollen sie doch ein paar "VolXstreckungsbehörden" schließen. Die Intendancers feuern. Die Zusatzrenten bei ARD und ZDF kürzen. Ein "paar" Radiosender privatisieren.

Die Zeche hat das VolX jetzt schon in der Wohnung und beim Einkaufen bezahlt.

Wird Zeit, dass die Politik jetzt "eingepreist" wird.

Watt habt ihr Länderchef-Fuzzis eigentlich gedacht, wer ihr seid?
Verschenkt das "WOHNEN" und das "MELDEGEHEIMNIS" an ARD und ZDF!

Und ihr Intendancers? Macht einen auf VolX-Stimme und rastert das VolX durch!

Ihr seid die PIEP ... PIEP ... PIEP ... (Selbstzensur) RASTERFAHNDER!
Die NSA, CIA, MfS, FBI, BKA, BND ...

Mal wieder Zeit für meinen öffentlichen Aufruf zu Ordnungswidrigkeiten:

An Alle!

VolX-GEZ-Boykott!

Stellt jede Zahlung an die GEZ ein!

Diss natürlich mein persönlicher Aufruf.

Werdet hier auch im GEZ-Boykott-Forum Mitglied!

Und falls ihr ein wenig Goldstaub übrig habt, bitte ein kleinwenig für das GEZ-Boykott-Forum Spenden (oben rechts Button Spenden)


 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juni 2017, 19:58 von Bürger«

 
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