[...] Die Argumentationsmängel waren dem Gericht zufolge frühzeitig erkennbar. Die Atomsteuer sei "von Anfang mit erheblichen finanzverfassungsrechtlichen Unsicherheiten" belastet gewesen. Deswegen könne man auch nicht wie in anderen Fällen darauf verzichten, die Regeln rückwirkend zu kippen. [...]
Mit EU-Recht ist die Abgabe nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2015 vereinbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Steuer am 7. Juni 2017 jedoch für verfassungswidrig erklärt.
1.
Für die in Art. 105 und Art. 106 GG aufgeführten Steuern und Steuerarten verwendet das Grundgesetz Typusbegriffe.
2.
Innerhalb der durch Art. 105 und Art. 106 GG vorgegebenen, weit zu interpretierenden Typusbegriffe steht es dem Gesetzgeber offen, neue Steuern zu „erfinden“.
3.
Die Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an Bund und Länder durch Art. 105 GG in Verbindung mit Art. 106 GG ist abschließend. Ein über den Katalog der Steuertypen des Art. 106 GG hinausgehendes allgemeines Steuererfindungsrecht lässt sich aus dem Grundgesetz nicht herleiten.
4.
Die Besteuerung des unternehmerischen Verbrauchs eines reinen Produktionsmittels ist mit einem gesetzgeberischen Konzept, im Wege der Verbrauchsteuer auf die private Einkommensverwendung Zugriff zu nehmen, regelmäßig nicht zu vereinbaren.
5. Die Kernbrennstoffsteuer ist keine Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nummer 2 GG.
...
162
Der Verstoß des Kernbrennstoffsteuergesetzes gegen Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG führt vorliegend zur Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG) des Gesetzes und nicht nur zur Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung hat das Bundesverfassungsgericht zwar wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen, insbesondere Steuer- und Abgabengesetzen, ausgesprochen. Die Notwendigkeit einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung sowie einer entsprechenden Finanz- und Haushaltswirtschaft kann es hier gebieten, von einer Rückwirkung der Entscheidung abzusehen (BVerfGE 72, 330 <422>; 87, 153 <178 ff.>; 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 111, 191 <224 f.>; 117, 1 <70>), da der rückwirkenden Neubemessung staatlicher Einnahmen keine Möglichkeit zur Neubemessung der Ausgaben entgegenstünde. Hieraus würde eine erhebliche Gefährdung der periodisch erfolgenden staatlichen Finanzplanung und -stabilität und eine Entlastung aktueller und vergangener Steuerzahler zu Lasten künftiger Steuerzahler folgen. Die Notwendigkeit einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung steht einer Rückwirkung der Entscheidung allerdings nicht stets entgegen (vgl. BVerfGE 122, 210 <246>; 126, 268 <285 f.>) und kann nur Geltung beanspruchen, wenn der Gesetzgeber sich auf seine Finanz- und Haushaltsplanung verlassen durfte. Dies war im Hinblick auf die von Anfang an mit erheblichen finanzverfassungsrechtlichen Unsicherheiten belastete Kernbrennstoffsteuer nicht der Fall.
100
1. a) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (vgl. BVerfGE 49, 343 <353>; 110, 274 <294>; 124, 235 <243>; 124, 348 <364>; 137, 1 <17 Rn. 41>).
101
aa) Sie unterscheiden sich einerseits von den Vorzugslasten, namentlich von Gebühren und Beiträgen, die als Gegenleistung für staatliche Leistungen erbracht werden (vgl. BVerfGE 9, 291 <298>; 137, 1 <18 Rn. 43>). Gebühren und Beiträge werden erhoben, um einen Aufwand der öffentlichen Hand weiterzugeben oder um die Vorteile desjenigen, dem eine öffentliche Leistung gewährt wird, ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfGE 93, 319 <343 ff.>). Dabei ist der Begriff der öffentlichen Leistung weit zu verstehen. Eine öffentliche Leistung liegt etwa bereits dann vor, wenn Einzelnen die Nutzung eines der Bewirtschaftung unterliegenden Gutes der Allgemeinheit eröffnet wird, weil hierdurch ein Sondervorteil gegenüber all denen vermittelt wird, die das betreffende Gut nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen dürfen (vgl. BVerfGE 93, 319 <345 f.>).
Anmerkung: die das betreffende Gut nicht nutzen oder nicht im gleichem Umfang nutzen dürfen!!!!!!
Bundesozialgericht Urteil vom 24.2.2011, B 14 AS 75/10 R
Leitsätze
Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören nur solche Gegenstände, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen, wie zB ein Fernsehgerät.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12088
102
bb) Andererseits sind die Steuern von den Sonderabgaben abzugrenzen, denen ebenfalls keine unmittelbare Gegenleistung gegenüber steht. Die Sonderabgabe unterscheidet sich von der Steuer dadurch, dass sie die Abgabenschuldner über die gemeine Steuerpflicht hinaus mit Abgaben belastet, ihre Kompetenzgrundlage in einer Sachgesetzgebungszuständigkeit sucht und das Abgabeaufkommen einem Sonderfonds vorbehalten ist (BVerfGE 101, 141 <148>). Sonderabgaben sind vor diesem Hintergrund doppelt rechtfertigungsbedürftig, weil sie in Konkurrenz zur Steuer stehen und ihr Aufkommen nicht in den allgemeinen Haushalt fließt, sondern der Finanzierung besonderer Aufgaben dient (vgl. statt vieler Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG,14. Aufl. 2016, Art. 105 Rn. 9 m.w.N.).
103
cc) Für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe ist die Ausgestaltung des betreffenden Gesetzes (vgl. BVerfGE 7, 244 <256>; 49, 343 <352 f.>; 92, 91 <114>; 137, 1 <17 Rn. 40>) maßgeblich. Die Einordnung der Abgabe richtet sich nicht nach ihrer gesetzlichen Bezeichnung, sondern nach ihrem tatbestandlich bestimmten, materiellen Gehalt (BVerfGE 108, 1 <13>; 108, 186 <212>; 110, 370 <384>; 113, 128 <145 f.>; 122, 316 <333>; 124, 348 <364>; 137, 1 <17 Rn. 40>). Einer Qualifikation als „Steuer“ steht insbesondere nicht entgegen, dass das Gesetz nur einen eng begrenzten Kreis von Steuerpflichtigen betrifft (vgl. BFH, Urteil vom 8. März 1995 - II R 57/93 -, juris, Rn. 34).
Ohne Link zu dem Urteil oder Nennung des EuGH-Aktenzeiches ist diese Aussage wertlos, weil für den Leser nicht nachprüfbar.ZitatMit EU-Recht ist die Abgabe nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2015 vereinbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Steuer am 7. Juni 2017 jedoch für verfassungswidrig erklärt.Das darf es auch, wenn der EuGH diesen Spielraum gelassen hat.
EuGH C-5/14Meinen besten Dank.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
1.
Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats hat, auch dann, wenn ein Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bei dem nationalen Gericht anhängig ist, das mit der Durchführung dieser Kontrolle betraut ist, befugt bzw. gegebenenfalls verpflichtet ist, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts vorzulegen.
Und es muss geschaut werden wer die Kosten jetzt trägt.
Der erste Punkt ist sicherlich, dass der Strompreis dadurch gestiegen ist.
Der zweite Punkt ist sicherlich, dass die mögliche Rückzahlung jetzt aus Steuern bezahlt wird.
Der dritte Punkt sollte sein, dass, wenn diese Rückzahlung passiert jeder Bürger eine Rückforderung gegenüber dem Energieanbieter tätigen müsste. -->
Auch wenn vielleicht nicht ganz stimmt, in Summe zahlt der Bürger gefühlt zweimal. ;-) Das erste Mal über den größeren Strompreis und jetzt für die Rückzahlung über seine erhöhten Steuergelder.
Trotz der sicherlich interessanten Zeilen wie von @ Profät farblich markiert und hinterlegt bleibt es spannend, wie gekonnt und clever die Richter des Bundesverfassungsgericht sich dann zum Rundfunkbeitrag äußern werden.
[...]
Das Karlsruher Signal ist mehr als nötig: Im Zuge der Neuregelung der föderalen Finanzen haben sich die Länder gerade dem Bund verkauft. Das geschah zwar auf dem vorgeschriebenen Weg – doch es ist sehr die Frage, ob man bald noch von einer Bundesrepublik Deutschland sprechen kann.
Denn die setzt Länder voraus – also (Glied-)Staaten, die wirklich etwas zu sagen haben und nicht nur nachgeordnete Behörden des Bundes sind. Nun mögen die Länder mit ihrer bloßen Existenz, mit äußerlichen Symbolen der Macht und mit zahlreichen Posten zufrieden sein. Doch eigentlich gehört die Gliederung des Bundes in Länder zum ewigen, unabänderlichen Bestand des Grundgesetzes. Eine Mogelpackung ist damit nicht gemeint.
[...] einfachgesetzliche Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern wären auch nicht mit Zustimmung der Beteiligten zulässig[...]Die Länder haben also im Bereich Meldewesen nichts zu melden; sie dürften die Daten ihrer Bürger nicht mal eben zum Rundfunk schicken oder zulassen, daß sich der Rundfunk diese mal eben ohne Bürgerzutun greift.
[...] Über ihre Ordnungsfunktion hinaus entfaltet die Finanzverfassung eine Schutz- und Begrenzungsfunktion, die es dem einfachen Gesetzgeber untersagt, die ihm gesetzten Grenzen zu überschreiten [...] Diese Schutzwirkung entfaltet die Finanzverfassung auch im Verhältnis zum Bürger [...], der darauf vertrauen darf, nur in dem durch die Finanzverfassung vorgegebenen Rahmen belastet zu werden
Na Mensch, da bekommt die doppelte Vorlagepflicht (EuGH / BVerfG)Dieses steht aber dort so nicht geschrieben, auch nicht inhaltlich.
"befugt" heißt "sie dürfen", bzw. "können"; verpflichtet sind sie nur "gegebenenfalles", wenn es also keinen Weg hat, eine Vorlage zu umgehen.Zitatbefugt bzw. gegebenenfalls verpflichtet ist,
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
...
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
...
119
d) Verbrauchsteuern sind im Regelfall indirekte Steuern. Sie werden zwar auf der Ebene des Verteilers oder Herstellers des verbrauchsteuerbaren Gutes erhoben (vgl. nur BTDrucks II/480, S. 107 f. <Ziff. 160>; BVerfGE 98, 106 <124>). Steuerschuldner und Steuerträger - das heißt die (natürliche oder juristische) Person, die die Steuerlast im wirtschaftlichen Ergebnis trägt - sind jedoch nicht identisch. Vielmehr ist die Steuer auf eine Abwälzung auf den Endverbraucher angelegt, mit der Folge, dass die Unternehmer als Steuerschuldner von der Steuerlast wirtschaftlich ent- und die privaten Verbraucher als Steuerträger wirtschaftlich belastet werden. Verbrauchsteuern sollen die in der Einkommens- und Vermögensverwendung zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit des Endverbrauchers abschöpfen (BVerfGE 31, 8 <20>; 98, 106 <124>; 110, 274 <297 f.>; BFHE 141, 369 <375>; Schmölders, Zur Begriffsbestimmung der Verbrauchsteuern, 1955, S. 83 f.; F. Kirchhof, Die steuerliche Doppelbelastung der Zigaretten, 1990, S. 31; Lang, in: DStJG, Bd. 15 [1993], Umweltschutz im Abgaben- und Steuerrecht, S. 115 <134 ff.>; Arndt, Rechtsfragen einer deutschen CO²-Energiesteuer entwickelt am Beispiel des DIW-Vorschlages, 1995, S. 63 f.; Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts, 1997, S. 87; Herdegen/Schön, Ökologische Steuerreform, Verfassungsrecht und Verkehrsgewerbe, 2000, S. 28 f.; Weber-Grellet, Steuern im modernen Verfassungsstaat, 2001, S. 97; Waldhoff, in: Henneke/Pünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 13 Rn. 2; P. Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl. 2007, § 118 Rn. 247; Schaumburg, in: Festschrift für Wolfgang Reiß, 2008, S. 25 <37 f.>; Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 56; Drüen, ZfZ 2012, S. 309 <315>; Martini, ZUR 2012, S. 219 <222>; Desens, in: Festschrift für Paul Kirchhof, Bd. 2, 2013, § 189 Rn. 21; Seer, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 2 Rn. 47).
120
aa) Ob mit der (indirekten) Besteuerung die Einkommensverwendung des Verbrauchers getroffen werden soll, beurteilt sich nach dem Regelungsanliegen des Gesetzes. Die Motivation des Unternehmers ist demgegenüber nicht entscheidend. Da er regelmäßig bestrebt sein wird, sämtliche Steuern auf den Konsumenten abzuwälzen, kann sein Wille für die Frage, ob der Typus einer Verbrauchsteuer gegeben ist, nicht maßstabsbildend sein.
121
bb) Ob dem Gesetz die „Idee“ (BVerfGE 14, 76 <96>) oder das „Konzept“ (BVerfGE 110, 274 <298>) einer Abwälzbarkeit der Steuer zugrunde liegt, ist nach der subjektiven Zielsetzung des Gesetzgebers, dem objektiven Regelungsgehalt des betreffenden Gesetzes und etwaigen flankierenden Maßnahmen zu beurteilen (vgl. BVerfGE 91, 186 <203>). Neben den Gesetzesmaterialien sind dabei alle objektiv feststellbaren Indizien in den Blick zu nehmen.
122
cc) Ein Indiz dafür, dass die Steuer auf Abwälzbarkeit angelegt ist, kann insbesondere die nach den Umständen gegebene tatsächliche Abwälzbarkeit der Steuer sein. Dies bedeutet, dass für den steuerpflichtigen Unternehmer grundsätzlich die Möglichkeit besteht, den von ihm geschuldeten Steuerbetrag wirtschaftlich auf die Endverbraucher abzuwälzen.
123
(1) Die Abwälzbarkeit hat allerdings dann keine Indizwirkung, wenn sich ein gegenteiliger Wille des Gesetzgebers positiv feststellen lässt. Eine tatsächlich gegebene Abwälzbarkeit, die der Intention des Gesetzgebers widerspricht, ist ohne Belang (vgl. FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 29. Januar 2013 - 4 K 270/11 -, juris, Rn. 408 f.; Jobs, Steuern auf Energie als Element einer ökologischen Steuerreform, 1999, S. 216; Herdegen/Schön, Ökologische Steuerreform, Verfassungsrecht und Verkehrsgewerbe, 2000, S. 28 f.; Seer, DStJG 23 [2000], S. 87 <116>; Drüen, ZfZ 2012, S. 309 <319 f.>; Martini, ZUR 2012, S. 219 <224>; Seer, DStR 2012, S. 325 <332 f.>; Gärditz, ZfZ 2014, S. 18 <20 f.>).
124
(2) Andererseits ist nicht notwendig, dass die Möglichkeit einer Abwälzung in jedem Einzelfall besteht; auch eine rechtliche Gewähr dafür, dass dem Unternehmer eine Abwälzung tatsächlich gelingt, ist nicht erforderlich. Ausreichend ist eine kalkulatorische Abwälzbarkeit. Dies bedeutet, dass für den steuerpflichtigen Unternehmer generell die Möglichkeit besteht, den von ihm geschuldeten Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einzusetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - zu treffen (BVerfGE 31, 8 <20>; 110, 274 <295>; 123, 1 <35>).
Und wenn Rückwirkend gekippt wird: wer zahlt? Mit Haushaltsgeldern ist es unmöglich, es sind knapp zwei Handvoll Milliarden knapp 5 Jahrelang bisher. Der Staat darf keine Rücklagen bilden (die Rundfunkanstalten anscheinend doch), aus dem laufenden Haushalt gibt es das Geld sicher nicht. Entscheidet wirklich die Höhe der Summe, was Recht und Unrecht ist ist?
Die Richterin hat erklärt, sollte das Bundesverfassungsgericht der Meinung sein, dass der Rundfunkstaatsvertrag null und nichtig ist, muss alles rückabgewickelt werden, damit wird man noch viel Arbeit haben. Rückabgewickelt heisst, dass es vom Rundfunk noch einmal geprüft wird, dann sind die Bescheide nachträglich aufzuheben und die bezahlten Beiträge zurückzuerstatten. Zunächst hat das Gericht damit nichts zu tun.
Das Thema Rückabwicklung wurde auch mit einer Richterin des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2017 diskutiert:
Verhandlung VG Karlsruhe, Di. 30.05.17, 10 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22367.msg148641.html#msg148641ZitatDie Richterin hat erklärt, sollte das Bundesverfassungsgericht der Meinung sein, dass der Rundfunkstaatsvertrag null und nichtig ist, muss alles rückabgewickelt werden, damit wird man noch viel Arbeit haben. Rückabgewickelt heisst, dass es vom Rundfunk noch einmal geprüft wird, dann sind die Bescheide nachträglich aufzuheben und die bezahlten Beiträge zurückzuerstatten. Zunächst hat das Gericht damit nichts zu tun.Der Kläger hat die Meinung der Richterin in einem nachträglichen Antrag auf Aussetzung gemäß § 94 VwGO präzisiert, da im vorliegenden Fall die Rundfunkanstallt bankrott, eine Rückzahlung unwahrscheinlich wäre und der Kläger auf seine Kosten sitzenbleiben würde.
Leitsatz: Über das Vermögen öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten ist ein Konkursverfahren jedenfalls unter den gegenwärtigen Bedingungen der dualen Rundfunkordnung und des geltenden Konkursrechts nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unzulässig.Ich glaube also nicht, daß diejenigen, die bisher brav gezahlt haben, auch nur einen Cent wiedersehen.
Ich glaube also nicht, daß diejenigen, die bisher brav gezahlt haben, auch nur einen Cent wiedersehen.Bitte trenne gedanklich zwischen der Aussage des BVerfG bezüglich Nichtinsolvenzfähigkeit der LRA und etwaigem Anspruch auf Schadensersatz durch die Bürger auf Grund finanzieller Schädigung durch Mißachtung europäischer Bestimmungen, (Datenschutz und Rundfunk sind EU-Recht), die regelmäßig schadensersatzbewehrt sind. Ist's am EuGH, ist der Käse gegessen, denn der darf selber vollstrecken und tut das auch.
Da wäre ich aber mal sehr vorsichtig (auch, wenn es natürlich wünschenswert wäre! >:D):
BVerfGE 89, 144 - Konkurs von Rundfunkanstalten (DFR),
Beschluß vom 5.10.1993, 1 BvL 35/81
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv089144.htmlZitatLeitsatz: Über das Vermögen öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten ist ein Konkursverfahren jedenfalls unter den gegenwärtigen Bedingungen der dualen Rundfunkordnung und des geltenden Konkursrechts nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unzulässig.Ich glaube also nicht, daß diejenigen, die bisher brav gezahlt haben, auch nur einen Cent wiedersehen.
Abgesehen davon sollten das eigentlich die Politiker bezahlen, die uns diesen M*st eingebrockt haben, weil sie sich haben kaufen lassen. -> Schadensersatz.
b) Wegen der die Länder treffenden finanziellen Gewährleistungspflicht für ihre Rundfunkanstalten besteht auch kein Bedürfnis, ein Konkursverfahren über das Vermögen der Rundfunkanstalten zuzulassen. Die Gewährleistungspflicht gebietet es dem Land, die Zahlungsunfähigkeit der Rundfunkanstalt abzuwenden. Notfalls muß das Land für Verbindlichkeiten der Rundfunkanstalt einstehen. Diese Einstandspflicht überfordert das betreffende Land nicht. Soweit die in Gesetz und Satzung getroffenen Vorkehrungen für eine geordnete Wirtschaftsführung der Rundfunkanstalt und der Einfluß des Landes in den Gremien der Anstalt sowie die - notwendigerweise eingeschränkte - Staatsaufsicht nicht ausreichen sollten, eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Rundfunkanstalt abzuwenden, bleibt dem Land die Möglichkeit, durch Gesetz die Rundfunkanstalt organisatorisch zu verändern.
Unternehmen zahlen für Werbung, aber das ist Aufwand und wird nicht, wenigstens nicht direkt, an den Endverbraucher abgewälzt, wie die irreführende Propaganda der Rundfunkanstalten behauptet.
Summa summarum wird es dem Bürger auf die eine oder andere Art und Weise aus der Tasche gezogen...... und andererseits wird es wohl letzten Endes auf Punkt 2b hinauslaufen.
Da geht's dann NICHT , ->Rundfunk-Lobby, bleibt: Bürger vs. Politik, Staat.Wo steht das? Woher willst Du vorab so ganz genau wissen, wie das BVerfG in dieser Sache entscheiden wird?
Bürgerrechte ok, nur der Zwangsrundfunk ist immer noch da, darum geht's ja schon vier Jahre.Die Bürgerrechte sind nur etwas wert, wenn sie der Bürger auch lebt; wo sich der Bürger aber gar nicht darum schert, sich also nicht darum kümmert, sie überhaupt zur Kenntnis nehmen zu wollen und deren Einhaltung einzufordern, waren die jahrhundertelangen Mühen der Vorfahren vergebens.