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Autor Thema: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?  (Gelesen 17872 mal)

  • Beiträge: 7.286
Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
#30: 22. August 2017, 19:36
Danke für die Entscheidung des BVerfG

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2012
- 1 BvL 8/11 - Rn. (1-69),

http://www.bverfg.de/e/ls20121218_1bvl000811.html

Rn. 47
Zitat
a) Die begünstigten Kreditinstitute - die Bremer Landesbank und die Landessparkasse zu Oldenburg - werden im Vergleich zu anderen Kreditinstituten, die in demselben Geschäftsfeld tätig sind und denen kein Selbsttitulierungsrecht zusteht, ungleich behandelt.

Heißt auf den Rundfunk übertragen:

"Die begünstigten öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen - *** - werden im Vergleich zu den privat-rechtlichen Rundfunkunternehmen, die in demselben Geschäftsfeld tätig sind und denen kein Selbsttitulierungsrecht zusteht, ungleich behandelt."

Rn 49
Zitat
Das dadurch bewirkte Ausmaß der Ungleichbehandlung ist nicht unerheblich. [...]

Rn. 49
Zitat
[...]Ohne Selbsttitulierungsrecht müssen Gläubiger eines Anspruchs grundsätzlich Klage erheben, um den Anspruch titulieren zu lassen (§ 704 ZPO).[...]

Rn. 49 - auf den Rundfunk umgewandelt -
Zitat
[...]Insoweit sind die vom Selbsttitulierungsrecht begünstigten öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen im Wettbewerb bevorteilt: [...]

Rn. 50 - auf den Rundfunk umgewandelt -
Zitat
b) Es lassen sich keine tragfähigen sachlichen Gründe finden, die die festgestellte Ungleichbehandlung gegenüber den privaten und gegenüber anderen öffentlichrechtlich verfassten Rundfunkunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland oder auch nur in einem ihrer Bundesländer rechtfertigen könnten.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 1.548
Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
#31: 22. August 2017, 20:23
So offensichtlich ist das leider nicht.
Stehen die Privaten im beitragsrechtlichen Sinne zu den Schmarotzern wirklich im Wettbewerb?
Erheben die Privaten auch eine Zwangsrundfunksteuer?
Hier geht es leider nicht um (weit gefasstes) Wettbewerbsrecht.


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H
  • Beiträge: 22
Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
#32: 22. August 2017, 21:15
... ein wichtiger Unterschied ist wohl auch:
die Kreditnehmer der Landesbanken sind  freiwillig einen Vertrag mit diesen eingegangen. Hier geht es um einen zwangsweise abgeschlossenen einseitigen Dienstleistungsvertrag. Wobei die Daten unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts erhoben wurden.

Ansonsten kann doch am Beispiel der Sportübertragungsrechte die Konkurrenzsituation mit den anderen Rundfunkunternehmen nachgewiesen werden. Auch die identische Klientel/Kunden für die Werbesendungen kann ein Nachweis der Konkurrenzsituation sein.

Dennoch bitte das Thema nicht ganz aus den Augen verlieren:
IST DER SÜDWESTRUNDFUNK EINE BEHÖRDE?


Der mir bekannt Mensch ist der Meinung NEIN ist er nicht und hat das auch begründet vorgetragen.


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Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
#33: 23. August 2017, 00:06
Stehen die Privaten im beitragsrechtlichen Sinne zu den Schmarotzern wirklich im Wettbewerb?
Wettbewerb ist immer branchenbezogen; die ganze Rundfunkbranche steht miteinander in Wettbewerb und darüberhinaus als Teil der Medienbranche mit den Printmedien ebenso.

Ein Mauerer, bspw., steht beruflich zu einem Dokumentarfilmer oder einem Redakteur einer Tageszeitung nicht in Wettbewerb.

Ein Verlag steht als Vertreter der Printmedien aber in Wettbewerb zu einem Rundfunkunternehmen als Vertreter der audio-visuellen Medien, gehören sie beide doch zur Branche der Medien.

Es sei noch einmal dieses Zitat hervorgehoben:

Zitat
Sofern wir als Rundfunkanstalt journalistisch tatig sind, handeln wir natürlich nicht als Behörde; [...]. Aber im Bereich des Beitragseinzugs steht uns hoheitliches Handeln zu.

Bundesrecht wie auch EU-Recht sind hier klar dagegen; Mischformen sind untersagt.

Die Befähigung der Verwaltung mit Innenwirkung, (Selbstverwaltung), schließt die Befähigung der Verwaltung mit Außenwirkung aus; ein Unternehmen verwaltet sich selbst, eine Behörde wird verwaltet.

Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.0.html


bzw.
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html

Zitat
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Beides darf nicht in einem vereint sein!

Wenn jetzt eine LRA tatsächlich behaupten würde, sie sei eine Behörde, griffe auch

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Zitat
Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, [...] Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

wäre sie einer nicht-öffentlichen Stelle gleichzustellen und hätte somit auch keine Befugnis, sich via Meldedatenzugriff Kunden zu generieren.

Dazu passt dann auch die aktuelle Entscheidung des EuGH

Rechtssache C-357/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=verbraucher&docid=193031&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=387506#ctx1

wonach die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken auch außerhalb von Verträgen gelten.

Aus der gerichtlichen Wiedergabe eines Erwägungsgrundes:

Zitat
[...]Zur Förderung des Verbrauchervertrauens sollte das generelle Verbot für unlautere Geschäftspraktiken sowohl außerhalb einer vertraglichen Beziehung zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern als auch nach Abschluss eines Vertrags und während dessen Ausführung gelten. Das generelle Verbot wird durch Regeln über die beiden bei weitem am meisten verbreiteten Arten von Geschäftspraktiken konkretisiert, nämlich die irreführenden und die aggressiven Geschäftspraktiken.“

daher

Rn. 20
Zitat
Zum anderen ist die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nach ihrem Art. 3 Abs. 1 im Licht ihres 13. Erwägungsgrundes auf unlautere Geschäftspraktiken anzuwenden, die ein Unternehmen, auch außerhalb einer vertraglichen Beziehung, vor oder nach Abschluss eines Vertrags, im Anschluss an einen Vertragsabschluss oder während der Durchführung des Vertrags anwendet.

Rn. 23
Zitat
[...]Maßnahmen zur Beitreibung von Forderungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „Produkt“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken angesehen[...]


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 25
Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
#34: 30. August 2017, 15:20
Zitat
und uns aufgrund der Staatsferne selbst auf Grundrechte wie die Presse-Berichterstattungsfreiheit berufen können.
Nö, sie dürfen sich nicht darauf berufen:

jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.msg137916.html#msg137916

Hallo Pinguin,
danke für deine Antwort. Ich werde die Info in meinem Antwortschreiben verwenden.

Grüße
Maniac


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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
#35: 02. November 2017, 12:20
Ergänzend hierzu:

Zitat
Mit zwei Urteilen im Jahr 2015 (BGH, Urteile vom 16. Juni 2015, Az. KZR 83/13 und Az. KZR 3/14, zitiert nach juris – „Kabeleinspeiseentgelte“) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es sich bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten um Unternehmen im kartellrechtlichen Sinn handelt, da diese zumindest auch wirtschaftliche Ziele verfolgen.
Kooperationen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/kooperation-von-oeffentlich-rechtlichen-rundfunkanstalten/

Hierzu auch der BGH zum SWR als Unternehmen, BGH · Urteil vom 16. Juni 2015 · Az. KZR 83/13 Rn 40:
Zitat
Danach handelt der Beklagte auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.
BGH · Urteil vom 16. Juni 2015 · Az. KZR 83/13
https://openjur.de/u/776026.html


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  • IP logged
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
#36: 09. Januar 2019, 10:02
Zum aktuellen Anlass, hier eine Formulierung, wie sie besser nicht sein kann ...

Zitat
(...) So ist „das Behördendenken in den Funkhäusern“ weit verbreitet, „obwohl in keinem Rundfunkgesetz … steht, daß die Leute in den … Anstalten wie Finanzbeamte bezahlt, behandelt, befördert und beschützt werden sollten.
Das hat sich dank der weitsichtigen Hinterlist der … Parteien eingebürgert, und nun sind die Journalisten von ihren Gönnern so abhängig wie höhere Beamte und leiden auch so gleichgültig“, so Ex-Chefredakteur E. Elitz (Stuttgart).
Und Ex-WDR-Abteilungsleiter Berger:
„Die in Jahrzehnten gewachsene Beamtenmentalität mache es den meisten ARD-Redaktionen unmöglich, auf den Wettbewerb mit Sinn und Verstand zu reagieren“. (...)
  >:D

Weiterlesen hier:
Quelle: Rundfunk-Agenda 2020 Dossier "Rundfunk-Agenda 2020" (von Hans-Jürgen Kupka)
Konzept für eine Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=29746.0;attach=22565


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  • IP logged
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

K
  • Beiträge: 2.239
Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
#37: 16. Dezember 2020, 12:51
Zitat
Kreisstadt WITTLICH
Stadtverwaltung

[..]

Grundsätzlich ist es korrekt, dass die als Anstalten des öffentlichen Rechts organisierten Rundfunkanstalten keine Behörden sind. Im Bereich des Beitragseinzugs handeln sie jedoch hoheitlich und sind damit insofern als Behörde anzusehen.

Rundfunkbeiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben. Wer unter welchen Umständen Rundfunkbeiträge zahlen muss, hat der Gesetzgeber im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) geregelt. Grundsatz: Pro Wohnung ist ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Bescheide über rückständige Rundfunkbeiträge sind Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG, die im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden (§ 10 Abs. 6 RBStV). Da es sich beim Rundfunkbeitragsrecht um Landesrecht handelt, finden die jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder Anwendung.
[..]
Quelle: Schreiben der Kreisstadt Wittlich vom 15.08.2018; siehe Anhang


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Dezember 2020, 16:58 von Markus KA«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

l

lex

  • Beiträge: 223
Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
#38: 16. Dezember 2020, 17:23
@Kurt:
Nach Unionsrecht ist ein Unternehmen wie folgt definiert:
Unternehmen „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“. (St. Rspr. seit EuGH, Rs. C-41/90 (Höfner und Elser), Slg. 1991, I-1979, Rn. 21.)
Und weiterhin kann ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen keine hoheitlichen Rechte oder gar eine Behörde sein - dazu zitiere ich einmal "Pinguin" aus
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.msg189173.html#msg189173
Die LRA darf keine Behörde sein, weil der Rundfunk in Europa staatsfern zu sein hat; es ist nicht nur eine Erfordernis kraft GG, sondern zusätzlich europaweit unterlegt durch die EMRK.

Keine Rundfunkanstalt kann Behörde sein, ohne dass die staatsferne verletzt wird. Und selbst wenn man mal der Logik folgt und der Beitragsservice hätte die hoheitlichen Rechte, so müsste es als Bundesbehörde agieren, damit sie alle Bundesländer bearbeiten kann. Dann aber wäre die Finanzierung dem Bundesrechnungshof und nicht der KEF unterworfen.


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  • Beiträge: 7.286
Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
#39: 16. Dezember 2020, 19:47
Wer in Wettbewerb steht, dessen Tätigkeit ist auch dann nicht mehr hoheitlich, wenn er durch Beiträge oder Gebühren finanziert wird; siehe BFH V R 32/97 u.a.m ->

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg192790.html#msg192790

daraus zitiert:

Zitat
Zitat
   Rn. 12
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).

BFH, 08.01.1998 - V R 32/97
https://research.wolterskluwer-online.de/document/5e9cc40b-60f8-431b-9491-8d9064ba3e69


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

H
  • Beiträge: 2
Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
#40: 17. Dezember 2020, 14:01
Ein Anwalt meint, dass es eine Behörde ist.
Person A kann gerne noch den Beschluss vom Amtsgericht, natürlich anonymisiert, reinstellen. Das Amtsgericht könnte einen kompletten Schrott reingeschrieben haben.
Wegen eines Widerspruches könnte die Sache vorm Landgericht KA sein. Wenn Person A einen gesscheiten Anwalt hätte, wären ihm 1000€ nicht zu schade um die Sache vorm LG auszutragen. Wenn also jemand einen Anwalt in Raum Karlsruhe empfehlen kann, dann Bitte. Andernfaslls werde Person A wohl seinen Widerspruch zurück ziehen müssen. Wenn jemand einen anderen Vorschlag hat, her damit.

Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]

Bitte die Themen „Anwaltssuche“, "Vollstreckung" und "Beschwerde"
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Es ist hilfreich, wenn der Text im Anhang auch als Text im Beitrag eingefügt wird.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
#41: 17. Dezember 2020, 15:29
Ich zitiere aus der 2. Rundfunkentscheidung des BVerfG einen Teil der abweichenden Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand.

Zitat
RN 63 Das verfassungsrechtlich Besondere an den deutschen öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ist: Hier wird nicht, wie es die Regel ist, eine öffentliche Aufgabe zur staatlichen Aufgabe gemacht und aus Gründen der Zweckmäßigkeit einer dem Staat inkorporierten öffentlich-rechtlichen Anstalt zur staatsmittelbaren Verwaltung gegeben - genau das verbietet, wie das Bundesverfassungsgericht früher dargelegt hat, Art. 5 GG -, sondern die öffentliche Aufgabe als eine staatsfremde einem Träger überantwortet, der nach seiner Organisationsform die Gewähr dafür bietet, daß BVerfGE 31, 314 (340)BVerfGE 31, 314 (341)die gesellschaftlich relevanten Gruppen in ausgewogenem Verhältnis an der Darbietung von Rundfunk- und Fernsehveranstaltungen teilnehmen.

RN 64 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1961 (BVerfGE 12, 205) wird also mißverstanden, wenn angenommen wird, die öffentliche Aufgabe, der die öffentlich-rechtlichen Anstalten dienen und die sie zu erfüllen haben, werde in ihrer Hand zu einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe und zu einem Stück mittelbarer Staatsverwaltung....

RN 65 Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - BVerfGE 31, 314 (341)BVerfGE 31, 314 (342) unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.

Diese sehr klare Sicht hat u. a.  das LG Tübingen bestärkt, das sich mit der Behördeneigenschaft des SWR auseinandergesetzt hat.
1. LG Tübingen Beschluß vom 9.12.2016, 5 T 280/16
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21647

2. LG Tübingen, Beschluss vom 16.09.2016 - 5 T 232/16
https://openjur.de/u/896633.html

Ich sehe nicht, wie man mit einem Anwalt zusammenarbeiten kann, der diese Grundtatsachen verneint. Was man allerdings feststellen kann ist, dass ungeachtet der klaren Aussagen zum "Nicht-Behördenstatus" der ÖR-Sender, so gut wie alle Gerichte den Beitragseinzug bis hin zu dessen Vollstreckung so betrachten, als würde dieser von einer Behörde eingefordert.

Der ÖR-Rundfunk erweist sich dabei als merkwürdiges Zwitterwesen, dass regelmäßig das Beste aus zwei Welten für sich verlangt,  und dort, wo dies einmal nicht sofort gewährt wird, selbst die Interpretation der Regeln in die Hand nimmt und im Zweifel dem Gesetzgeber die Vorlage zur Korrektur des "Mißstandes" schreibt. Das sollte einem klar sein, bevor  man sich auf den dornigen Weg durch das Gestrüpp der Rechtsprechung in Rundfunkfragen macht. Es gilt die Regel: mit und ohne Zweifel, auf jeden Fall gegen den Bürger.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

W
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Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
#42: 17. Dezember 2020, 17:05
Es ist völlig egal ob sie als "Behörden" anerkannt oder nicht. Das ist ein deutsches Unding. Sie sind aber auf jeden Fall "public authorities". Ein Public Authority muss aber nicht unbedingt vom deutschen Staat explizit als eine Behörde getauft werden.


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lex

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Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
#43: 17. Dezember 2020, 17:37
Es ist völlig egal ob sie als "Behörden" anerkannt oder nicht. Das ist ein deutsches Unding. Sie sind aber auf jeden Fall "public authorities". Ein Public Authority muss aber nicht unbedingt vom deutschen Staat explizit als eine Behörde getauft werden.
Dein Post macht gar kein Sinn.. "public authorities" ist nur der englische Begriff für "Behörden" .. und das sind sie eben nicht.


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Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
#44: 17. Dezember 2020, 21:18
Es ist völlig egal ob sie als "Behörden" anerkannt oder nicht. Das ist ein deutsches Unding. Sie sind aber auf jeden Fall "public authorities". Ein Public Authority muss aber nicht unbedingt vom deutschen Staat explizit als eine Behörde getauft werden.
Dein Post macht gar kein Sinn.. "public authorities" ist nur der englische Begriff für "Behörden" .. und das sind sie eben nicht.

Eine Public Authority muss nicht unbedingt staatlich sein, und der Begriff betrifft viel mehr als der deutsche Begriff "Behörde".

Eine Organisation gilt als  Public Authority, wenn sie eine Aufgabe ausführt, die im öffentlichen Interesse steht. Eine Universität, ein Fernsehsender, oder die Post sind alle Public Authorities, aber sind keine Behörden. 

Egal wie "staatsfern" die Sender spielen, sind sie immer noch "public authorities".



Edit "Bürger":
Die Diskussion um den rechtlich nicht legal definierten Begriff "Behörde" und daraus erwachsende Konsequenzen ist schon allein im Deutschen schwierig genug bis grenzenlos.
Ein Vergleich mit fremdsprachlichen Begriffen hilft hier nur bedingt weiter.
Auch wenn der Begriff "publi authorities" eine gewisse EU-rechtliche Bedeutung hat, sei dies hier bitte nicht weiter zu vertiefen, da dies über den SWR hinausgehend allgemeingültig ist, hiesiger Thread jedoch speziell den SWR zum Kern-Gegenstand hat, und nicht die allgemeine Wortbedeutung "public authorities" i.V.m. EU-Recht.
Letzteres sollte wenn, dann auffindbar in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff erfolgen. Im hiesigen SWR-Thread sprengt das den Rahmen.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2020, 17:28 von Bürger«

 
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