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Autor Thema: Befreiung bei geringem Einkommen bis 31.03.2005  (Gelesen 10630 mal)

m

mb1

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Gab es eigentlich damals keinen Aufschrei, als die Befreiungsmöglichkeiten für geringes Einkommen massiv nach unten geschraubt wurden?
Irgendwie finde ich da so gut wie nichts.

Hintergrund:
Privatpersonen, die wegen geringen Einkommens von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden konnten, stellten Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei der zuständigen Sozialbehörde bis zum 31.03.2005 und erhielten dort einen Befreiungsbescheid.

Für die Befreiungsvorschriften galt die "Verordnung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht". Dort hieß es u.a.
Zitat
§ 1
Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen

(1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden befreit:
[...]
7. Personen, deren monatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

a) dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 des Bundessozialhilfegesetzes) für den Haushaltsvorstand,
b) dem Einfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für sonstige Haushaltsangehörige,
c) 30 vom Hundert des Regelsatzes der Sozialhilfe für jeden Haushaltsangehörigen, der das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist und
d) den Kosten für die Unterkunft.

Das Einkommen bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes. Bei der Einkommensermittlung werden die Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht angerechnet.

Das wurde dann ab 01.04.2005 mit dem 8. RfGebStV auf den einfachen Sozialhilfesatz zusammengestrichen!

Grund:
Neue Zuständigkeit Gebühreneinzugszentrale (GEZ), die nicht die umfangreichen Prüfungen der Sozialbehörden durchführen kann.
Man musste aber trotzdem einen z.B. entblößenden Sozialhilfebescheid vorlegen, statt zuvor eine einfache Befreiungsbescheinigung zu bekommen und weiterzureichen.

2011 gab es dann die Entscheidung des BVerfG, dass bis Sozialhilfesatz zzgl. Rundfunkgebühr zu befreien ist.

Außerdem schreibt Forenmitglied 'pjotre' immer etwas kryptisch von eigenen "Hintergrundverhandlungen" mit den ÖR von Härtefallprüfungen für 4 Mio. Niedrigverdienern, Rückzahlungen und einer 'verschwundenen BVerfGE', die auf einen eventuellen Bedarf einer angepassten zukünftigen Zusatzregelung hingewiesen hat. (das soll aber hier nicht Thema sein!)

Also, wo war er, der Aufschrei der Sozialverbände, der Kirche, der plötzlich nicht mehr befreiungsberechtigten Geringverdiener, der politischen Opposition usw.?
Gab es da noch nicht einmal Klagen zur Thematik bis zum BVerfG?

Über etwas Erhellung wäre ich dankbar.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

S
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Wem die Abgabe zu teuer wurde, meldete er sich ab, vielleicht auch dann, wenn er noch Geräte zum Empfang bereit hielt. Die Politiker wollten den Rundfunknutzern nicht noch eine höhere Abgabe zumuten, denn sie wähnten den Abstieg von diesen. Deswegen muteten sie den Nichtnutzern die Abgabe zu. Der neue "Rundfunkbeitrag" sichert die Finanzierung des Rundfunks egal wie teuer er wird: durch Zwang. Das ist die geniale Erfindung der Volksvertreter, von den Rundfunkanstalten geflüstert. Im Namen des Volkes.


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mb1

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Die Abmeldungen sind aber nicht signifikant angestiegen. Die Befreiungsquoten dagegen schon!
Hörfunkbefreiungsquote von 2004 8,28% auf 2005 8,94%
Fernsehbefreiungsquote von 2004 8,58% auf 2005 9,42% (Quelle: GEZ)

Im Übrigen (aus meiner Klagebegründung 2017):
"Der Bayerische Rundfunk gab in seinem Geschäftsbericht 2015 auf Seite 27 an, dass er schon in der Vergangenheit (vor 2013) eine hohe Teilnehmerdichte (Relation Zahler zu Wohnungen) von 96 % aufwies."

Obwohl die Befreiungsmöglichkeiten zweifellos verengt wurden, stiegen die Befreiungen deutlich. Das ist mir unbegreiflich. Evtl. kommt das durch eine Verkürzung des durchschnittlichen Befreiungszeitraums.

Zitat
Neu geregelt wurde auch die Zuständigkeit für die Befreiungsbearbeitung. Diese wurde bisher von rund 4 500 kommunalen Einrichtungen  vorgenommen  und  erfolgt  jetzt  zentral  bei  der  GEZ,  wodurch  die  Kommunen  entlastet,  aber  auf  Seiten  der  GEZ erhebliche Mehraufwendungen verursacht werden. Deutlich erschwert wurde die Bearbeitung durch die aus der Neuregelung der Gebührenbefreiung im privaten Bereich (u. a. ALG-II-Regelung) resultierende Verkürzung des durchschnittlichen Befreiungszeitraums von bisher über einem Jahr auf nunmehr weniger als vier Monate.


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c
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Vielen Dank für den erhellenden Eröffnungsbeitrag! Sehr informativ und sowohl juristisch als auch politisch gut zu verwenden, meine ich.

Die Abmeldungen sind aber nicht signifikant angestiegen. Die Befreiungsquoten dagegen schon!
Hörfunkbefreiungsquote von 2004 8,28% auf 2005 8,94%
Fernsehbefreiungsquote von 2004 8,58% auf 2005 9,42% (Quelle: GEZ)
...
Obwohl die Befreiungsmöglichkeiten zweifellos verengt wurden, stiegen die Befreiungen deutlich. Das ist mir unbegreiflich. ...

Das kommt vermutlich daher, dass am 01.01.2005 die frühere Arbeitslosenhilfe abgeschafft und durch das einheitliche, viel niedrigere Arbeitslosengeld2 ersetzt wurde (HartzIV). AlG2-Beziehende können sich befreien lassen.


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mb1, gut zu wissen, dass die Abmeldungen nicht signifikant anstiegen, aber die Befreiungen. Die Politik wollte aber etwas gegen die wegen höhere Gebühren erwartete "Flucht von der Gebühr" machen.

Interessant ist auch, dass eine zu hohe Gebühr, die die Teilnahme am Rundfunk hindert, vom BVerfG als Verletzung der Informationsfreiheit gesehen wurde. Da war sicher auch ein Interesse, die Gebühr nicht steigen zu lassen. Mit Zahlungszwang ist jetzt nicht mehr die Höhe der Gebühr, was an das Radio hören und fernsehen hindert: wir müssen nur zahlen, nicht nutzen. Ist die Informationsfreiheit nicht verletzt?

Laut Bölck und Koblenzer sind Grundrechte nicht verletzt, aber da bin ich einer anderen Meinung. Mehr Argumentenvielfalt beim BVerfG ist nötig. Weiß jemand, ob in irgendeiner der 4 auserkorenen Beschwerden Grundrechte geltend gemacht werden?

Vielleicht sollten Grundrechte eher bei einer Klage wegen Befreiung als bei einer Anfechtungsklage.


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Tereza

Gab es eigentlich damals keinen Aufschrei, als die Befreiungsmöglichkeiten für geringes Einkommen massiv nach unten geschraubt wurden?
Irgendwie finde ich da so gut wie nichts.

Hintergrund:
Privatpersonen, die wegen geringen Einkommens von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden konnten, stellten Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei der zuständigen Sozialbehörde bis zum 31.03.2005 und erhielten dort einen Befreiungsbescheid.
...

In der Tat: einen Aufschrei gab es damals nicht (ich selbst war in Lohn und Brot, deshalb ist die Abschaffung der bis 31.03.2005 geltenden Regel an mir vorbeigegangen).

Den ersten Aufschrei, den ich wahrgenommen habe, fand ich in Bernd Höckers Büchern
Zitat
http://gez-abschaffen.de/egdr.htm
und auf seiner Internetz-Seite
Zitat
http://gez-abschaffen.de/NeueEmails1.htm


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Das funktioniert zwar bislang...

...
Der neue "Rundfunkbeitrag" sichert die Finanzierung des Rundfunks egal wie teuer er wird: durch Zwang. Das ist die geniale Erfindung der Volksvertreter, von den Rundfunkanstalten geflüstert. Im Namen des Volkes.

...insbesondere auch gegenüber der im Startposting benannten Gruppe der Bedürftigen. Das aber auch nur, weil bzw. solange grosse bis grösste Teile der Bevölkerung es sich in ihrer »Duldungsstarre« (Begriff stammt übrigenz aus der Tierzucht bzw. dem Veterinärwesen 8)) bequem gemacht haben und sich das bis jetzt *genau so* vorsetzen lassen.

Wo kein Kläger, da kein Richter - so einfach ist das, wenn man an dieser Stelle von weiteren Möglichkeiten absieht. Und dass die angesprochenen Institutionen sich nicht gerührt haben bzw. rühren, ist in der Menschheitsgeschichte auch nichts Neues. Manchmal muss es der Bürger selbst richten. Auch das ist ein alter Hut.

Die nach wie vor gültigen übergeordneten gesetzlichen Grundlagen - aufgrund derer diese ganzen damaligen Befreiungen ja überhaupt erst hatten eingerichtet werden *müssen* - erlauben es auch heute, dagegen anzugehen. Wenn es speziell den benannten Betroffenen aber zu anstrengend ist und sie lieber siebzehnfuffzich monatlich abdrücken, die sie eigentlich gar nicht haben, natürlich nicht.

Ein Bürger K-P wählt rein fiktiv den ersteren Weg. Näheres später.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2017, 12:12 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

c
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Gab es eigentlich damals keinen Aufschrei, als die Befreiungsmöglichkeiten für geringes Einkommen massiv nach unten geschraubt wurden?

Aufschreie wird es viele gegeben haben - sie waren nur nicht zu hören. Es ist ein Glück für die Geringverdienenden, dass nun auch alle Nichtnutzer* von Rundfunkangeboten mit aufschreien. Da wird es lauter.

Ich nehme an, durch die sog. "sozialen" Medien hatte sich das Wissen, dass man frühere GEZ-Mitarbeiter/Kontolleurinnen nicht in die Wohnung lassen musste, so verbreitet, dass sich immer mehr abmeldeten. Radio kaputt, kein neues -> Abmeldung, und gut war's...  ;)

Sozialverbände und Kirchen kümmern sich eher um die Klientel, die sowieso befreit ist..., und etwas weniger um Geringverdienende, die sich gerade so über Wasser halten? Die haben keine Lobby. Das ist wie mit dem "Armutsbericht", der wird vorgelegt... und gut is. Hat keine Konsequenzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2017, 12:24 von cecil«
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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Im Vorfeld der Novellierung auf Grundlage des Kirchhof-Gutachtens bzw..

Aufschreie wird es viele gegeben haben - sie waren nur nicht zu hören. Es ist ein Glück für die Geringverdienenden, dass nun auch alle Nichtnutzer* von Rundfunkangeboten mit aufschreien. Da wird es lauter.

...

Sozialverbände und Kirchen kümmern sich eher um die Klientel, die sowieso befreit ist..., und etwas weniger um Geringverdienende, die sich gerade so über Wasser halten? Die haben keine Lobby. Das ist wie mit dem "Armutsbericht", der wird vorgelegt... und gut is. Hat keine Konsequenzen.

...des Entwurfs des »15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages « hatte es 2010 selbst vom Bundesverband der Verbraucherzentralen eine dezidierte Stellungnahme gegeben. Die war dem Besucher dieser Tage wieder über den Weg gelaufen. In dieser wurden auch insbesondere weitreichende Befreiungsmöglichkeiten vom sogenannten »Rundfunkbeitrag« ausdrücklich gefordert, wie sie ja u. a. auch vom Kirchhof-Gutachten selbst vertreten wurden bzw. wie sie auch u. a. vom grundgesetzlichen Sozialstaatsgebot abgeleitet werden können.

Besucher könnte sich vorstellen, dass eine kleine Erinnerung daran und die Frage, ob der vzbv nicht auch bezogen auf so etwas mal Lust auf ein (jedenfalls in anderen Zusammenhängen schon öfter höchst erfolgreiches) Musterverfahren hätte, ein nützlicher Schritt wäre.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

c
  • Beiträge: 1.025
...des Entwurfs des »15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages « hatte es 2010 selbst vom Bundesverband der Verbraucherzentralen eine dezidierte Stellungnahme gegeben. Die war dem Besucher dieser Tage wieder über den Weg gelaufen. In dieser wurden auch insbesondere weitreichende Befreiungsmöglichkeiten vom sogenannten »Rundfunkbeitrag« ausdrücklich gefordert, wie sie ja u. a. auch vom Kirchhof-Gutachten selbst vertreten wurden bzw. wie sie auch u. a. vom grundgesetzlichen Sozialstaatsgebot abgeleitet werden können.

Besucher könnte sich vorstellen, dass eine kleine Erinnerung daran und die Frage, ob der vzbv nicht auch bezogen auf so etwas mal Lust auf ein (jedenfalls in anderen Zusammenhängen schon öfter höchst erfolgreiches) Musterverfahren hätte, ein nützlicher Schritt wäre.

Wenn du den Link hier einstellen könntest, wäre das gut. Und so eine Erinnerungs-"Aktion" bzgl. vzbv am besten gleich mal in die Wege leiten...  :)

... und in diesem Board  vorstellen ...

Aktionen-Alternativen-Erlebnisse

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,4.0.html

... bzw. den Brief  zur Verfügung stellen als... 

... Musterschreiben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,15.0.html )

...  :)


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Da es sich früher im weitesten Sinne des Wortes um eine "Gebühr" gehandelt hat, konnte man dieser entgehen, indem man auf die Teilnahme verzichtete. Außerdem, wie Cecil schon richtig schrieb, waren sich immer mehr Bürger über ihre Rechte im Klaren, also darüber, daß einem GEZ-Schnüffler ähm -Außendienstmitarbeiter weder die Tür geöffnet noch Auskunft gegeben werden mußte.
Darum haben wir ja jetzt auch, dank des RBStV, nicht mehr die Möglichkeit, unsere Auskunft zu verweigern, denn unsere Daten werden per Meldedatenabgleich direkt an den BS geschickt. (Natürlich nur, um die Bürger vor der unangenehmen "Schnüffelei an der Haustür" zu schützen!)

Was das Problem von Rentnern/Studenten ohne Bafög/Geringverdienern etc. angeht, so wurde z.B. im Bayerischen Landtag durchaus auf das Problem hingewiesen:
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000000500/0000000852.pdf
Da aber die großen Parteien das Sagen haben (CSU, SPD), die zwar "sozial" im Naman tragen, aber nicht im Herzen, wurde das natürlich abgewiesen.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

c
  • Beiträge: 1.025
... denn unsere Daten werden per Meldedatenabgleich direkt an den BS geschickt. ...

Was das Problem von Rentnern/Studenten ohne Bafög/Geringverdienern etc. angeht, so wurde z.B. im Bayerischen Landtag durchaus auf das Problem hingewiesen: https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000000500/0000000852.pdf
...

sehr informativ, danke. Was Klein-Selbständige angeht, so können ihre Daten zusätzlich über Handels- und Gewerberegister ermittelt werden.


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  • This is the way!
Guten Tag X!

Zitat

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 3269/08 -
- 1 BvR 656/10 -

hier:    Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung und Festsetzung
des Gegenstandswerts

 

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz

 

am 30. November 2011 einstimmig beschlossen:

 

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.


Gründe:
I.

1

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Befreiung von Rundfunkgebühren.

2

1. Die Beschwerdeführerin erhielt für sich und ihre minderjährige Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Für die Zeit von Juli 2005 bis November 2006 erhielt sie einen befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II teilweise in geringerer Höhe als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. Die Beschwerdeführerin beantragte wiederholt für verschiedene Zeiträume die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, fügte den Anträgen einen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) bei und machte eine besondere Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV geltend. Die Rundfunkanstalt lehnte die Anträge durch angegriffene Bescheide ab und gab Widersprüchen hiergegen nicht statt.

3

Eine erste Klage gegen einen Teil der Bescheide wurde vom Verwaltungsgericht durch angegriffenes Urteil abgewiesen, weil keiner der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vorliege und sich ein besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht daraus ergebe, dass der Zuschlag nach § 24 SGB II geringfügig niedriger sei als die Rundfunkgebühr. Die nach Zulassung der Berufung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegte Berufung wurde durch angegriffenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen, weil die Befreiungsvoraussetzungen nicht vorlägen und die Versagung der Rundfunkgebührenbefreiung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Sozialstaatsgrundsatz, die Informationsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz begegne. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision lehnte das Bundesverwaltungsgericht durch angegriffenen Beschluss ab, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vorlägen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wurde durch das Bundesverwaltungsgericht abgelehnt.

4

Eine zweite, gegen weitere Bescheide der Rundfunkanstalt gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht durch angegriffenes Urteil ebenfalls abgewiesen, weil aufgrund der erhaltenen Zuschläge eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV nicht in Betracht komme, ein Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht vorliege und eine verfassungskonforme Auslegung dieser Härtefallregelung mangels Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, das Sozialstaatsprinzip oder die Informationsfreiheit nicht geboten sei. Den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil zu gewähren, wurde durch angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung insbesondere mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wurde durch angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

5

2. Die Beschwerdeführerin hat nach beiden Ausgangsverfahren eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 19 Abs. 2 und 4, Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Sie stehe schlechter als die Empfänger von Arbeitslosengeld II, die von den Rundfunkgebühren befreit seien. Zwar könne die Vereinfachung des Verfahrens ein Grund für eine Differenzierung sein, dies dürfe aber nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Informationsfreiheit und in ihrem Existenzminimum verletzt werde. Darüber hinaus sei die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt, zumal ihr Existenzminimum ohnehin schon durch nicht im Regelsatz enthaltene Kosten gemindert sei.

11

a) Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerden unterstellt werden könnte, weil die Rundfunkanstalt die Beschwerdeführerin nachträglich von den Rundfunkgebühren befreit und damit ihr Begehren als berechtigt anerkannt hätte (vgl. dazu BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <397>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Mai 1997 - 2 BvR 1692/96 -, juris). Denn die Rundfunkanstalt geht in der Sache weiterhin von einem verfassungsgemäßen Vorgehen aus und hat nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles von der Möglichkeit einer Befreiung Gebrauch gemacht.

12

b) Die Billigkeitsentscheidung über die Auslagenerstattung ist nicht allein anhand der - nicht eindeutigen - Erklärung der Rundfunkanstalt zu treffen, die Kosten des Verfahrens „auf der Basis des ... Mindeststreitwertes“ übernehmen zu wollen. Denn als anhörungsberechtigte Dritte im Sinne des § 94 Abs. 3 BVerfGG ist die Rundfunkanstalt schon nicht Beteiligte des Verfahrens oder berechtigt, Anträge zu stellen (vgl. BVerfGE 55, 132 <133>) und damit erst recht nicht befugt, über die Auslagenerstattung zu disponieren. Die nicht eindeutige Erklärung der Rundfunkanstalt hat auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin entfallen lassen.

13

c) Die Entscheidung über die Auslagenerstattung orientiert sich vielmehr an der Erfolgsaussicht der Hauptsachen, weil die verfassungsrechtliche Lage durch die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an eine zulässige Typisierung durch den Gesetzgeber und deren Grenzen (vgl. etwa BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 112, 268 <280 f.>) bereits geklärt ist. Hiernach entspricht die Anordnung der Auslagenerstattung der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerden Aussicht auf Erfolg hatten. Jedenfalls soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, waren die Verfassungsbeschwerden zulässig und offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

14

aa) Art. 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt (vgl. BVerfGE 22, 387 <415>; 52, 277 <280>). Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 110, 412 <431>). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 121, 108 <119>). Die Beschwerdeführerin wird als Empfängerin eines Zuschlages zum Arbeitslosengeld II gegenüber solchen Empfängern von Arbeitslosengeld II, die keinen derartigen Zuschlag erhalten, schlechter gestellt. Während diese nach § 6 Abs. 1 RGebStV auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit sind, wurde der Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Entscheidungen weder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV noch aufgrund eines besonderen Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV eine Rundfunkgebührenbefreiung gewährt. Beide Personengruppen sind als Empfänger von Arbeitslosengeld II miteinander vergleichbar.

15

bb) Diese Differenzierung war jedenfalls in dem Zeitraum nicht gerechtfertigt, in dem der Zuschlag nach § 24 SGB II geringer war als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 99, 165 <178>; 112, 50 <67>; 117, 272 <300 f.>; 122, 151 <174>; stRspr). Derartige, die ungleiche Behandlung rechtfertigende Umstände liegen hier jedoch nicht vor.

16

Eine solche Rechtfertigung ergibt sich nicht schon daraus, dass die Beschwerdeführerin Zuschläge zum Arbeitslosengeld II erhielt. Denn anders als die Vergleichsgruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag musste die Beschwerdeführerin in dem Zeitraum, in dem diese Zuschläge geringer waren als die zu zahlenden Rundfunkgebühren, zur Zahlung der Rundfunkgebühren auf den Regelsatz des Arbeitslosengeldes II zurückgreifen.

17

Die ungleiche Behandlung der Beschwerdeführerin gegenüber Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 112, 268 <280>). Die Auslegung und Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 RGebStV durch die Ausgangsgerichte, insbesondere die restriktive Anwendung der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV, wird den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung nicht gerecht. Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; stRspr). Der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kann die bei der typisierenden Regelung auftretenden Ungleichbehandlungen dabei nur dann rechtfertigen, wenn bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstehen würden, die nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden könnten (vgl. BVerfGE 100, 195 <205>; 103, 225 <235>).

18

Die mit der Generalisierung und Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundene Härte des Einsatzes eines Teils des Regelsatzes für die Zahlung der Rundfunkgebühren ließe sich bereits ohne erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten beseitigen, indem den Empfängern von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II auf Antrag eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Höhe erteilt wird, in der die Rundfunkgebühren den Zuschlag übersteigen. Dies wäre nicht mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand verbunden als die vollständige Befreiung von Rundfunkgebühren bei Fehlen eines Zuschlages oder die Ablehnung der Rundfunkgebührenbefreiung und würde keine erheblichen verwaltungstechnischen Schwierigkeiten verursachen (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 28. März 2007 - 27 A 126.06 -, juris). Die Rundfunkanstalten müssten weder eine allgemeine Einkommensprüfung vornehmen noch wären die Aspekte einer Richtigkeitsgewähr der Einkommensprüfung durch die Fachbehörden und der Einheit der Rechtsordnung berührt. Denn die Feststellung der Befreiungsvoraussetzungen war bei der Beschwerdeführerin als Empfängerin eines Zuschlages nach § 24 SGB II für die Rundfunkanstalt ohne weiteres möglich und nur mit unwesentlichem Berechnungsaufwand verbunden.
Nach § 6 Abs. 2 RGebStV hat ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II nachzuweisen.Aus diesen von der Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren vorgelegten Bescheiden ergab sich, dass ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II bewilligt wurde und in welcher Höhe sowie für welchen Zeitraum dies erfolgte. Hieraus ließ sich ohne großen Berechnungsaufwand feststellen, ob, in welcher Höhe und über welchen Zeitraum die Rundfunkgebühren den Zuschlag überstiegen.

19

Fehlt damit schon eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für eine zulässige Pauschalierung, Generalisierung und Typisierung, kann es dahinstehen, ob eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Beides dürfte indes zu verneinen sein. Dass eine nicht unwesentliche Anzahl von Personen betroffen ist, lassen schon die zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vermuten, die sich mit dieser Problematik des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV befassen. Darüber hinaus liegt für die Beschwerdeführerin ein intensiver Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Hierfür ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>). Diese besteht aus der Differenz zwischen dem die Rundfunkgebühr unterschreitenden Zuschlag und der Rundfunkgebühr. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive Belastung der Beschwerdeführerin dar, da ihr für ihre Lebensführung lediglich die vom Gesetzgeber zur Deckung des Existenzminimums konzipierten Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II (vgl. BVerfGE 125, 175 <228>) zur Verfügung stehen und deshalb das Fehlen nur geringer Beträge eine spürbare Belastung darstellt. Aus diesen Gründen steht es der Intensität der Ungleichbehandlung ebenfalls nicht entgegen, dass die Dauer der Belastung auf höchstens zwei Jahre begrenzt ist. Zugleich ist das Interesse der Beschwerdeführerin am Empfang von Rundfunksendungen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt (vgl. BVerfGE 90, 27 <32>).


20

Aufgrund der mit der Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundenen Härten ist die Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre. Denn § 6 Abs. 3 RGebStV sieht unbeschadet der Fälle der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor und ermöglicht es dem Rechtsanwender damit, die Empfänger von Arbeitslosengeld II, die einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren den Zuschlag übersteigen, von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, obwohl die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV nicht vorliegen.
Fehlt damit schon eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für eine zulässige Pauschalierung, Generalisierung und Typisierung, kann es dahinstehen, ob eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Beides dürfte indes zu verneinen sein. Dass eine nicht unwesentliche Anzahl von Personen betroffen ist, lassen schon die zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vermuten, die sich mit dieser Problematik des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV befassen. Darüber hinaus liegt für die Beschwerdeführerin ein intensiver Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Hierfür ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>). Diese besteht aus der Differenz zwischen dem die Rundfunkgebühr unterschreitenden Zuschlag und der Rundfunkgebühr. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive Belastung der Beschwerdeführerin dar, da ihr für ihre Lebensführung lediglich die vom Gesetzgeber zur Deckung des Existenzminimums konzipierten Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II (vgl. BVerfGE 125, 175 <228>) zur Verfügung stehen und deshalb das Fehlen nur geringer Beträge eine spürbare Belastung darstellt. Aus diesen Gründen steht es der Intensität der Ungleichbehandlung ebenfalls nicht entgegen, dass die Dauer der Belastung auf höchstens zwei Jahre begrenzt ist. Zugleich ist das Interesse der Beschwerdeführerin am Empfang von Rundfunksendungen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt (vgl. BVerfGE 90, 27 <32>).

Link zum Todesurteil des RBStV

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111130_1bvr326908.html

Bundesbeauftragte für den Datenschutz

Sozialdatenschutz INFO 3 Download Broschüre:

https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Informationsmaterial/_functions/Informationsbroschueren_table.html?nn=5217204&cms_gtp=5519496_unnamed%253D2

Zitat
Woraus Sie Ihre verfassungsrechtliche und gesetzliche Befugniss ableiten von mir Sozialdaten und entsprechende Nachweise erheben zu wollen. Sie haben die gleiche "Amtsträgereigenschaft" wie Herr Claus Kleber vom Heute-Journal. Jedes Kind in diesem Land weiß das ARD und ZDF Fernsehsender sind. Gewöhnen Sie sich an den Gedanken. Sie sind nicht ganz sicher nicht eine zuständige Behörde nach dem SGB X.

Lecken Sie mich am Ar .... m!

 :)

P.S. Ich pack noch einen rauf!



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Wie versprochen:

Zitat
§ 35 SGB I Sozialgeheimnis

(1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, gemeinsame Servicestellen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig.
(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.


SGB X
Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/

Zitat
§ 67 Begriffsbestimmungen
(1) Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.
(2) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1. Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2. Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3. Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches für entsprechend anwendbar erklären, und
4. Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Automatisiert im Sinne dieses Gesetzbuches ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten, wenn sie unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen durchgeführt wird (automatisierte Verarbeitung). Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung von Sozialdaten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
(4) (weggefallen)
(5) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(6) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Sozialdaten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren,
1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Sozialdaten,
3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Sozialdaten an einen Dritten in der Weise, dass
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft;

Übermitteln im Sinne dieses Gesetzbuches ist auch das Bekanntgeben nicht gespeicherter Sozialdaten; das Senden von Sozialdaten durch eine De-Mail-Nachricht an die jeweiligen akkreditierten Diensteanbieter – zur kurzfristigen automatisierten Entschlüsselung zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht – ist kein Übermitteln,
4. Sperren das vollständige oder teilweise Untersagen der weiteren Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten durch entsprechende Kennzeichnung,
5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Sozialdaten.

(7) Nutzen ist jede Verwendung von Sozialdaten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, auch die Weitergabe innerhalb der verantwortlichen Stelle.
(acht) Anonymisieren ist das Verändern von Sozialdaten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(8a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
(9) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die Sozialdaten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist verantwortliche Stelle der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind eine verantwortliche Stelle die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.
(10) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Sozialdaten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sozialdaten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
(11) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Abs. 3 fallen.
(12) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.

"Zuständige Stelle":

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.  :o

Zitat
15
II. Die Feststellungsklage ist begründet.

16
Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 35 Abs 1 Satz 1 SGB I, der lautet:
"Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis)." Die Vorschrift gilt ebenso wie für alle anderen Sozialleistungsbereiche auch für das SGB II (§ 37 Satz 1, 2 SGB I). Hiergegen hat der Beklagte verstoßen, indem er durch sein Schreiben vom 12.2.2008 und seine Telefonanrufe vom 29.2., 3.3. und 17.3.2008 mit dem Haus- und Grundbesitzerverein E. sowie durch sein Telefongespräch am 19.3.2008 mit dem Ehemann der früheren Vermieterin den SGB II-Leistungsbezug der Kläger bekannt gegeben hat.

Bundessozialgericht Urteil Az. B 14 AS 65/11 R vom 25. Januar 2012
https://openjur.de/u/562018.html

Zitat
Art. 74 GG

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;

Anmerkung: SGB-Gesetzgebung

Erst das Meldegeheimnis, dann das Sozialgeheimnis und jetzt noch das Steuergeheimnis.

Was denkt ihr Intendancers eigentlich wer ihr seid? Ihr erwartet tatsächlich, dass sich das VolX auszieht und gläsern macht? Im Schnitt mit über 7.000 Eus/mtl die Taschen vollstopfen und noch 1.500 für eure "Betriebsrenten" raufpacken lassen?

Ey ARD und ZDF ihr habt dermaßen einen an der römischen Glocke, unglaublich!

Dreistes Bonzen-Pack!

Profät echt sauer werden!

 >:(


Voll VolX-GEZ-Boykott!

Keine Kohle und keine Daten mehr!

:)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2017, 00:37 von Bürger«

  • Beiträge: 7.386
@Profät Di Abolo

Art 74 GG ist dann aber im Lichte des Art 31 GG zu betrachten und den Ausführungen des BVerfG in 2 BvN 1/95; die Länder sind alleine befugt, einen höheren Schutzstatus zu definieren.

Spannend wird das ganze dann nochmals bei Betrachtung der Telemedien; nur Rundfunk ist Landesrecht. Telemedien sind Bundesrecht; und gemäß den Rundfunkbestimmungen gilt der Datenschutz, wie er im Telemediengesetz des Bundes definiert ist. Und dort, siehe Thema Rundfunkbeitrag-Entscheidung des BVerwG gemeinsam überprüfen bzgl. EU-Recht ist eben von Nutzern die Rede. Und was Nutzer sind, ist ja wiederum im Telemediengesetz selber definiert.

Die Datenschutzbestimmungen für den ganzen Rundfunkbereich sind folglich ganz klar Bundesrecht, und den Schutzstatus daraus dürfen die Länder nur erhöhen; witzig wäre dann, es wären im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wieder andere Datenschutzbestimmungen definiert.

Ist aber "egal"; der Rundfunkstaatsvertrag ist von LRA, BS und Co. in jedem Falle in Eigenverantwortung auch dem Bürger gegenüber einzuhalten.

Der "schwarze Peter" liegt damit wieder bei LRA, BS und Co., sowie bei der ganzen Verwaltungsgerichtsbarkeit, die sich offenbar über elementarstes Bundesrecht hinweggesetzt hat, vom EU-Recht mal ganz zu schweigen.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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