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Autor Thema: Klage gegen Privilegien der Kirchen  (Gelesen 2145 mal)

Uwe

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Klage gegen Privilegien der Kirchen
Autor: 23. Mai 2017, 20:05

Quelle Logo:http://hpd.de/sites/all/themes/hpd2014/logo.png
Klage gegen Privilegien der Kirchen
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Ungleichbehandlung von Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften

Quelle: Humanistische Pressedienst 23.05.2017


Zitat
Am 30.05.17 wird vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH Bayern) die Klage des ersten Vorsitzenden des Bundes für Geistesfreiheit München (BfG München), Michael Wladarsch, verhandelt. Wladarsch weigert sich für die Räume seines Designbüros in der Georgenstraße, das gleichzeitig Sitz des BfG München ist, den Rundfunkbeitrag zu bezahlen.

weiterlesen auf:
https://hpd.de/artikel/klage-gegen-privilegien-kirchen-im-rundfunkbeitragsstaatsvertrag-14445


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m
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Re: Klage gegen Privilegien der Kirchen
#1: 23. Mai 2017, 20:11
Gibt es für diese Gerichtsverhandlung schon Textbausteine um ein Urteil zu basteln? ... oder wird einfach auf die Rechtssprechnung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig bezug genommen und von dort abgeschrieben?


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Re: Klage gegen Privilegien der Kirchen
#2: 23. Mai 2017, 20:24
Bund für Geistesfreiheit München ist immerhin Körperschaft des öffentlichen Rechts


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faust

Re: Klage gegen Privilegien der Kirchen
#3: 23. Mai 2017, 21:08
 ... an Begebenheiten wie diesen lässt sich ganz hervorragend ablesen, wessen Interessen in dieser Gesellschaft (Demokratie würde ich das hier nicht nennen, das verbietet meine gute Erziehung (#) ) Gewicht haben und wessen eben nicht.

Unter Gottes bairischer Sonne (und nicht nur dort) hat es noch nie gleiche Rechte für alle gegeben - wo kemma denn da hin ?!?


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Re: Klage gegen Privilegien der Kirchen
#4: 23. Mai 2017, 21:44
Naja, in Bayern gilt ja schließlich auch das Grundgesetz nicht, wie wir in der Verhandlung vor dem VG Ansbach am 2.2.2017 erfahren durften:
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21805.msg142308.html#msg142308
BR: Der Vertreter verweist auf die Verwaltungsautonomie der einzelnen Bundesländer. [Anm. 3] Daraus folge, dass es keinen Anspruch auf die einheitliche Wahrung des Grundgesetzes über die Landesgrenzen hinaus gäbe. [Anm. 4]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Mai 2017, 23:54 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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