Sofern gilt: es seien öffentliche Abgaben und Kosten wo der Widerspruch per Gesetz keine aufschiebende Wirkung herstellt.
Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs durch die LRA abgelehnt wurde.
Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs bei Gericht nicht erfolgreich war.
Alle Bedingungen erfüllt?
Ja, dann erfolgte die bisherige Aussetzung freiwillig. Sofern Person A darüber keine schriftliche Zusicherung hat sieht es aus Sicht der PersonX so aus, dass die LRA den Vollzug jederzeit fortsetzen könnte.
Zum Vergleich bzw. Unterschied würde PersonX es nur anders sehen, wenn es eine schriftliche Zusicherung z.B. im Widerspruchsbescheid gibt oder die Aussetzung vom Gericht angeordnet wurde.
Ein Beispiel für die Aussetzung findet sich hier im Widerspruchsbescheid Teil B auf Seite 8
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfreihttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179B Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung.
Dem Antrag wird stattgegeben. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wird sofortige Vollziehung des Beitragsbescheids vom 01.06.2014 weiterhin bis einer bestandskräftigen Entscheidung ausgesetzt
Bei so einer Erklärung würde PersonX davon ausgehen, dass die Aussetzung bis zum Abschluss des Verfahrensweg bleibt. Das würde bedeuten es tritt keine bestandskräftige Entscheidung ein, wenn der Weg jeweils durch Berufung fortgesetzt wird.
Beachte, diese "Verfahrensruhe" ist nicht gleich zu setzen mit der Aussetzung des Vollzugs. Bisher erfolgte so eine Verfahrensruhe wahrscheinlich in der Mehrzahl der Verfahren ohne das jedoch die Kläger über eine Zusicherung in Schriftform verfügen. Bei einigen wie hier auch der Fall die Aussetzung bei Gericht ebenso abgelehnt wurde. --> Zu diesem Zeitpunkt der Ablehnung hätte der Vollzug trotz Klage bereits fortgesetzt werden können.