Ausgehend von
[...]
Fakt ist: es erging ein Haftbefehl ( egal wer/wie/was) ...und Frau Baumert schuldet/haftet
für die angefallenen Kosten ( Rechtsbehelfe + Haft) der Justizkasse ( niemand anderen!) . [...]
erfolgt eine Betrachtung, mit Links zum Nachlesen
Werden im Rechtsstaat durch einen Auftragnehmer zur Veranstaltung von Rundfunk als Organisation mit dem Recht der Selbstverwaltung Kosten und Folgekosten verursacht, welche dem Schuldner in Summe aufgeschlagen werden aber jeweils einzeln vollstreckt werden können, weil diese durch verschiedene Stellen anfallen, welche die Kosten jeweils einzeln gelten machen oder ist der Verursacher der Staat selbst?
Der Staat hat dem Auftragnehmer als Organisation mit dem Recht der Selbstverwaltung zugestanden, dass dieser die Kosten selber einfordern/gelten machen kann. Als Kostenschuldner hat der Staat alle Wohnungsinhaber erklärt.
Der Staat ist also der primäre Gläubiger der Kosten. Will aber die Verwaltung darüber nicht selbst ausüben.
Jedoch tritt der Staat als Verursacher somit nicht mit einer als staatliche Verwaltungsbehörde unmittelbar erkennbaren Behörde auf.
Sondern der Auftragnehmer des Auftrags als Organisation mit dem Recht der Selbstverwaltung, welcher selbst keine unmittelbare staatliche Verwaltung ist.
In welchem Verhältnis zum Wohnungsinhaber steht dieser?
Es läuft später darauf hinaus:
Frei nach dem Motto, wenn Du nicht zahlst und auch Dein Vermögen nicht offenlegst, damit wir als Organisation mit dem Recht der Selbstverwaltung "Gläubiger" sehen können wo wir "Gläubiger" uns es einfach holen können, dann lassen wir Dich "Schuldner" mit Hilfe der Justiz "Staat" verhaften (privater Haftbefehl) und die Kosten dafür werden Dir "Schuldner" dann zusätzlich in Rechnung gestellt durch den Staat.
Der Staat (16 Bundesländer) hat zudem erklärt, dass die Vollstreckung durch Verwaltungsvollstreckung im Verwaltungsrecht (Vorbehalt gilt wahrscheinlich für Verwaltungsbehörden usw.) erfolgen soll.
--> Eine staatliche Verwaltung sollte nicht ins private Recht flüchten, es ist also recht fraglich, auf welcher rechtlichen Grundlage der ursprüngliche Haftbefehl überhaupt ausgestellt wurde. -> Ein ziviler Haftbefehl in einer Verwaltungsvollstreckung, in welcher Mittel zum Einsatz kommen, welche primär geschaffen wurden um privaten Gläubigern ein Mittel an die Hand zu geben um Druck auf einen säumigen Zahler auszuüben oder gibt es in der Verwaltungsvollstreckung keine eigene Regel dafür?
Auch macht es hierbei keinen Unterschied wo die Folgekosten anfallen. Die Ursache ist zuerst immer die Nichtzahlung der ursächlichen Forderung. Also somit auch der des ersten Gläubigers.
Ursache der Forderung: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Grund: Regelung, dass jeder Wohnungsinhaber Geldschulden hat. Diese per Schickschuld begleichen soll. Über die Höhe keine Aussage in Euro, sondern 1 Rundfunkbeitrag pro Wohnung (respektive ähnlich).
Kein Wohnungsinhaber kann diesen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfüllen, wenn er per Schickschuld eine Geldschuld bar begleichen will, nicht nur weil die Satzung - welche nicht Bestandteil des Gesetzes selbst ist - Barzahlung verhindert, sondern weil nicht klar wird, wohin er das Bargeld schicken müsste.
Jeder Wohnungsinhaber müsste also warten oder aktiv nachfragen wohin, wieviel etc. Macht er das nicht, wäre das eine Ordnungswidrigkeit, welche verfolgt werden könnte.
Die Selbstverwaltungsorganisation versendet, wenn keine Schickschuld eingeht, zuerst Infobriefe, welche sehr wahrscheinlich keine Verwaltungsakte sein können. Eine Behörde würde wahrscheinlich Verwaltungsakte versenden, welche genaue Regeln enthalten würden.
Die Selbstverwaltungsorganisation stellt sich wie das Finanzamt einen Titel selber aus und betitelt diesen als "Gebühren/Beitragsbescheid" oder "Festsetzungsbescheid" -> dieser ist erst in der Welt, wenn dem Betroffenen bekannt gegeben wird. ->
Erfolgt das, dann hat der Betroffene an dieser Stelle eine
Möglichkeit dagegen vorzugehen. --> Ähnlich wie bei einem Steuerbescheid.
Der Unterschied sei, das Finanzamt sei eine staatliche Verwaltungsbehörde während der Status der Selbstverwaltungsorganisation offenbar schwammig für den Betroffenen bleibt.
Wenn der Betroffene sich die Mühe macht festzustellen, wer was von Ihm will, muss er sich durch eine Menge Gesetzesblätter zeitlich rückwärts arbeiten oder mit den ersten des jeweiligen Bundeslandes beginnen. Sofern er überhaupt Anhaltspunkte dafür auf den „Titeln“ findet dort zu suchen.
Wird er fündig, dann stellt er fest:
Die Gründungsform wird als "Anstalt des öffentlichen Rechts" angegeben. Ees wird sich auch ein Staatsvertrag und ein Gesetz dazu finden (MDR GVBl Nr. 13/1991 Seite 169). Das Gesetz "Gesetz zum Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk" selbst hat 2 Artikel. Im Artikel 1 wird die Zustimmung zum Staatsvertrag erklärt. Der Staatsvertrag "Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) hat 47 §, in §1 werden Aufgabe und Rechtsform festgelegt.
(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet.
(2) Der MDR hat das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Eine Konkursfähigkeit des MDR besteht nicht.
Damit wird am Beispiel MDR deutlich:
Der
MDR wurde offenbar
nicht primär als staatliche Verwaltungsbehörde erschaffen.
Dem MDR wurde
keine Aufgabe der staatlichen Verwaltung gegeben, sondern die
Aufgabe der Veranstaltung von Rundfunk in einem Sendegebiet zugeteilt.
Ein Verwaltungsgebiet wurde nicht zugeteilt. Der Staatsvertrag enthält auch keine §, welche ein Verwaltungshandeln gegenüber Bürgern beschreiben würden.
Wird diese
Möglichkeit dagegen vorzugehen nicht genutzt, passiert jedoch eine Kausalkette, welche sich schwer aufhalten lässt.
-> Es wird
behauptet, dass diese Titel Rechtskraft erlangt haben. Also analog, wie das beim Finanzamt der Fall sein würde, wenn gegen einen Bescheid kein Rechtsmittel eingelegt wird.
Das Hauptproblem beim Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) ist jedoch, dass dieser durch die Betroffenen nicht als staatliche "Behörde" angesehen wird. Zumal dieser selbst staatsfern sein soll.
Noch seltsamer wird es, wenn der Betroffen weiß, dass eine Anstalt des öffentlichen Rechts nur Benutzer kennt und das Verhältnis zwischen der Anstalt und den Benutzern mittels der Anstaltsordnung bzw.
Benutzungsordnung geregelt ist.
http://www.juraforum.de/lexikon/anstalt-oeffentlichen-rechtshttp://www.jurawiki.de/JuristischePersondeutlicher Lesehinweishttps://www.anwalt24.de/lexikon/anstalt_des_oeffentlichen_rechts[...] Anstalten sind wie Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts Träger der mittelbaren Staatsverwaltung.
[...]
Das Verhältnis zum Benutzer der Anstalt wird durch die Benutzungsordnung geregelt. [...]
https://www.anwalt24.de/lexikon/benutzungsverhaeltnis#https://www.anwalt24.de/lexikon/staatsverwaltung_-_mittelbare#Information
Verlagerung der staatlichen Aufgaben auf juristische Personen mit eigener Rechtsfähigkeit.
Der Staat kann die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zum einen unmittelbar durch eigene Behörden, zum anderen mittelbar durch ausgegliederte juristische Personen erfüllen.
Dieses Modell der mittelbaren Aufgabenerfüllung wird als Dezentralisierung bezeichnet.[...]
Folgt eine Person A dem Link
https://www.anwalt24.de/lexikon/anstalt_des_oeffentlichen_rechtswird sie feststellen, dass eine Anstalt des öffentlichen Rechts ein verselbstständigter Bestand von Sach- und Personalmitteln ist, der eine bestimmte Verwaltungsaufgabe erfüllen soll. Diese Verwaltungsaufgabe wurde für den MDR sehr wahrscheinlich im §1 des Staatsvertrags beschrieben "Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen (Sendegebiet)".